Hallo Wisel ,
der Jahrgang 1959 kann die Umwandlung einer alten Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung frühestens mit 61 Jahren und 2 Monaten und einem Abschlag in Höhe von 10,8 % erhalten, abschlagsfrei wäre diese Rentenart erst mit 64 Jahren und 2 Monaten. Voraussetzung hierfür ist eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % und eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.
Für die Altersrente für langjährig Versicherte gilt ebenfalls eine Versicherungszeit von 35 Versicherungsjahren und die Vollendung des 63. Lebensjahres. Hier würde ein Abschlag von 11,4 % in die Rentenberechnung einfließen.
Abschlagsfrei wäre die Regelaltersrente, wobei die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung von 66 Jahren und 2 Monaten erfolgen würde.
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , sollte dem Rententräger unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Nach den damaligen Richtlinien lag keine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Insofern wäre eine Überprüfung Ihres Rentenanspruchs erforderlich.