Die zuvor gegebene Antwort zielt dabei auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von frewilligen Beiträgen ab. Dem Grunde nach ist dies nur bis zum 31.03. des aktuellen Jahres für unbelegte Zeiträume (Januar bis Dezember)des Vorjahres möglich. Ein Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch und Klage) aber hemmt diese Fristen, weshalb Sie deswegen weiterhin die Möglichkeit haben, auch für Zeiten ab 03/2004 freiwillige Beiträge nachzuentrichten.
Was mich wundert ist die Tatsache, dass Ihnen dies ja sowohl im Widerspruchsbescheid (Merkblatt) als auch im Klageverfahren mitgeteilt wurde. Haben Sie dies nicht gelesen?
Der derzeit geltende freiwillige Mindestbeitrag beträgt 79,60 Euro/Monat. Was auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gilt - nur für den Fall, dass Sie auch danach fragen sollten.
Sinnvoll ist das ganze Procedere aber nur dann, wenn - wie bereits ausgeführt - seit 1984 bis zum möglichen nachzahlungszeitraum füpr freiwillige Beiträge lückenlos Versicherungszeiten vorliegen. Näheres dazu wäre der Vorschrift des § 240 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI zu entnehmen.
Rufen Sie deshalb beim für Sie zuständigen RV Träger an, um dazu Näheres zu erfahren, bzw. lassen sich dazu vor Ort anhand Versicherungsverlauf etc. beraten.
MfG