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EU-RentenWeiterzahlung Klage abgewiesen

von wolkenkind06.02.2007 | 23:28
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14 Antworten
N'Abend zusammen ! Vorinfo: seit April 2002 - 31.03.2003 habe ich eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen mit Bescheid von 04/2004. Antrag auf Weiterzahlung wurde abgelehnt, ebenso Ablehnung im Widerspruchsverfahren. Dann Klage vor dem Sozialgericht erhoben, Gutachter entscheiden zugunsten DRV, Klage wird nun abgewiesen/zurückgezogen werden. Dann muss ich ja nun versuchen wieder zu arbeiten. Frage: Ich will ja einen Anspruch auf einen weiteren Rentenantrag in näherer Zukunft zu haben (bei Scheitern im Büro). Ab dem 01.04.2004 fehlen aber jetzt die Anrechnungszeiten. Bisher haben wir nichts unternommen, da die Rente ja auch hätte weiter bewilligt werden können. Was muss ich nun tun um den Anspruch auf EU-Rente zu erhalten ???? Danke, Gruß

4 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 07.02.2007 | 08:54

Die zuvor gegebene Antwort zielt dabei auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von frewilligen Beiträgen ab. Dem Grunde nach ist dies nur bis zum 31.03. des aktuellen Jahres für unbelegte Zeiträume (Januar bis Dezember)des Vorjahres möglich. Ein Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch und Klage) aber hemmt diese Fristen, weshalb Sie deswegen weiterhin die Möglichkeit haben, auch für Zeiten ab 03/2004 freiwillige Beiträge nachzuentrichten.

Was mich wundert ist die Tatsache, dass Ihnen dies ja sowohl im Widerspruchsbescheid (Merkblatt) als auch im Klageverfahren mitgeteilt wurde. Haben Sie dies nicht gelesen?

Der derzeit geltende freiwillige Mindestbeitrag beträgt 79,60 Euro/Monat. Was auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gilt - nur für den Fall, dass Sie auch danach fragen sollten.

Sinnvoll ist das ganze Procedere aber nur dann, wenn - wie bereits ausgeführt - seit 1984 bis zum möglichen nachzahlungszeitraum füpr freiwillige Beiträge lückenlos Versicherungszeiten vorliegen. Näheres dazu wäre der Vorschrift des § 240 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI zu entnehmen.

Rufen Sie deshalb beim für Sie zuständigen RV Träger an, um dazu Näheres zu erfahren, bzw. lassen sich dazu vor Ort anhand Versicherungsverlauf etc. beraten.

MfG

Moderatoren-Antwortam 07.02.2007 | 13:24

Eine interessante Rückantwort für jemanden der doch die letzten Jahre über ein langes Rechtsbehelfsverfahren eben zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geführt hat.

Bei der von Ihnen geschilderten Sachlage besteht momentan das Recht zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen für den gen. Zeitraum. Im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente des § 240/241 II SGB VI, dass also seit 1984 bis zum Leistungsfall der Erwerbsminderung lückenlos Beiträge vorliegen müssen, wäre aber hier noch § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI zu beachten. Dieser sagt letztlich aus, dass rein die rechtliche Möglichkeit zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für unbelegte Zeiten ausreicht, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt zu haben. Schließt sich also an das abgeschlossene Klageverfahren unmittelbar ein ernautes verwaltungsverfahren an - weil Sie einen neuen EM Rentenatrags stellen - haben Sire bis zum Abschluss dieses verfahrens insoweit nichts zu veranlassen.

Klar sollte aber auch sein, dass Sie bei einer EM Rente immer auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies dürften Sie aber aufgrund des langen Rechtsbehelfsverfahrens bereits wissen.

MfG

Moderatoren-Antwortam 07.02.2007 | 14:11

...soll noch einer sagen, hier gibt´s keine fiktiven Anfragen...User M hat anscheinend viel Zeit..:-)

Nun gut, Sie teilen jetzt mit, dass Sie erst ab 1980 Beitragszeiten zurückgelegt haben. Dann kann es allerdings sehr eng werden mit dem Vorliegen von allgemeiner Wartezeit bis 31.12.1983.

Sollte sich herausstellen, dass Sie bis 12/1983 die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, so nützt die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für unbelegte Zeiten (wie zuvor genannt) freilich wenig.

Dann blieben nur die originären Möglichkeiten der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ("3 in 5") oder eben die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI.

In einer Auskunfts- und Beratungstselle wird man Ihnen dies gerne in aller Ausführlichkeit erläutern.

MfG

Moderatoren-Antwortam 07.02.2007 | 14:45

Die Antwort wurde bereits vollständig gegeben.

Es macht nur dann Sinn für die Vergangenheit für unbelegte Zeiträume freiwillige Beiträge nachzuentrichten, wenn vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

Eben dies dürfte bei Ihnen - da erst ab 1980 Beiträge vorliegen - schwierig werden.

Rein für die originäre Prüfung über das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Vorausetzungen bei einer EM Rente sollten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Freiwillige Beiträge nützen da wenig.

Darauf zu hoffen, dass man die versicherungsrechtlichen Voraussetzujngen über einen Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung erfüllt - würde ich nicht.

Ob man Ihnen in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorhersagen kann wann Sie erwerbsgemindert sind und ob zum Termin x dann auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, denke ich nicht.

Man kann Ihnen dort aber in aller Ausführlichkeit sämtliche Möglichkeiten zu den versicherungsrechtlichen Vorausetzungen erklären und durchrechnen.

MfG

10 Antworten

???am 07.02.2007 | 07:05
Falls Sie bis 31.12.83 bereits 60 Monate Beitragszeiten zusammen hatten und bis zum 31.03.2004 jedes Monat mit eine rentenrechtlich relevanten Zeit belegt hatten, können Sie freiwillige Beiträge nachzahlen und damit die Anwartschaft aufrechterhalten. Lassen Sie sich möglichst bald in dieser Angelegenheit von der DRV beraten.
wolkenkindam 07.02.2007 | 11:04
Danke für Ihre Antwort. Die Zeiten ab 1980 bis zum Rentenende 31.12.2003 sind lückenlos. Somit könnten wir dann von 01.2004-02.2007 den Mindestbeitrag nachzahlen. In älteren Beiträgen hier im Forum habe ich nun gelesen, dass der Mindestbeitrag keinen Anspruch auf EU-Rente begründet, wenn wir demnächst einen solchen wieder stellen müssten. Trifft das auch in diesem Fall zu ?? Dann müssten wir mehr einzahlen ? LG Wolfgang
Mam 07.02.2007 | 13:35
Allerdings ist als weitere Voraussetzung neben der lückenlosen Belegung seit 1984 auch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis 1983 erforderlich. Wenn wirklich erst 1980 mit der Beitragszahlung begonnen wurde, dann könnte das hier kritisch werden...
wolkenkindam 07.02.2007 | 14:02
An M: es sind erst ab 1979 (Anrechnungs)Zeiten belegt, weil ich (Jhg.1961) ab da noch Gymnasium und dann die Ausbildung erst begonnen haben. Gilt das mit dem kritisch werden dann auch und inwiefern ?
Mam 07.02.2007 | 14:40
Kritisch werden heißt, dass sie sich durch die freiwilligen Beiträge keine Anwartschaft erhalten können. Um versicherungsrechtlich zu einem (neuen) Rentenasnpruch zu kommen bräuchten sie demnach (ausgehend vom "neuen" Versicherungsfall) in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen (freiwillige nützen leider garnix...). Bitte vor dem Nachentrichten der 3 Jahre unbedingt zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle gehen...
Mam 07.02.2007 | 14:19
Liebe Experte, bitte lesen sie wolkenkinds 2. Beitrag doch mal sorgfältig durch, da steht klipp und klar drinn, dass ab 1980 Beiträge gezahlt wurden... Ich stelle hier sicherlich keine fiktiven Anfragen, ich lese die Beiträge nur sorgfältig...
wolkenkindam 07.02.2007 | 14:10
Danke lieber Experte ! Ja leider hat sich alles so lange hingezogen wegen der langen Wartezeiten auf Gutachtertermine, Fertigstellung der Gutachten etc. Es wird sich nicht unmittelbar anschließen. Da die Gutachter nun zu anderen Diagnosen gekommen sind, die aber auch eine weitere volle Arbeitsunfähigkeit bedingt, wird es erst wieder zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und danach Krankengeld der KK kommen. Erst daran anschließend begänne ja wieder das Rentenverfahren. Somit müssten also wohl doch die Mindest?-Beiträge nachgezahlt werden. Prima, dass es dieses Forum gibt !
Mam 07.02.2007 | 14:24
Nur so nebenbei : Die Wartezeit muß bis 31.12.1983 erfüllt sein....
wolkenkindam 07.02.2007 | 14:39
Es sind erst ab 1979 (Anrechnungs)Zeiten belegt, weil ich (Jhg.1961) ab da noch Gymnasium und dann die Ausbildung erst begonnen haben. Gilt das mit dem kritisch werden wegen allgem. Wartezeit dann auch und inwiefern ? LG Wolfgang
???am 07.02.2007 | 15:11
Wenn Sie erst seit 1980 Beiträge entrichten, können Sie bis zum 31.12.83 maximal 48 Beitragsmonate haben (4x12 Monate). Anrechnungszeiten zählen für diese Wartezeit nicht mit. Damit wäre die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge unsinnig, da Sie Ihr Ziel der Anwartschaftserhaltung nicht erreichen können.
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