Die zuvor gegebene Antwort zielt dabei auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von frewilligen Beiträgen ab. Dem Grunde nach ist dies nur bis zum 31.03. des aktuellen Jahres für unbelegte Zeiträume (Januar bis Dezember)des Vorjahres möglich. Ein Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch und Klage) aber hemmt diese Fristen, weshalb Sie deswegen weiterhin die Möglichkeit haben, auch für Zeiten ab 03/2004 freiwillige Beiträge nachzuentrichten.
Was mich wundert ist die Tatsache, dass Ihnen dies ja sowohl im Widerspruchsbescheid (Merkblatt) als auch im Klageverfahren mitgeteilt wurde. Haben Sie dies nicht gelesen?
Der derzeit geltende freiwillige Mindestbeitrag beträgt 79,60 Euro/Monat. Was auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gilt - nur für den Fall, dass Sie auch danach fragen sollten.
Sinnvoll ist das ganze Procedere aber nur dann, wenn - wie bereits ausgeführt - seit 1984 bis zum möglichen nachzahlungszeitraum füpr freiwillige Beiträge lückenlos Versicherungszeiten vorliegen. Näheres dazu wäre der Vorschrift des § 240 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI zu entnehmen.
Rufen Sie deshalb beim für Sie zuständigen RV Träger an, um dazu Näheres zu erfahren, bzw. lassen sich dazu vor Ort anhand Versicherungsverlauf etc. beraten.
MfG
Eine interessante Rückantwort für jemanden der doch die letzten Jahre über ein langes Rechtsbehelfsverfahren eben zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geführt hat.
Bei der von Ihnen geschilderten Sachlage besteht momentan das Recht zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen für den gen. Zeitraum. Im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente des § 240/241 II SGB VI, dass also seit 1984 bis zum Leistungsfall der Erwerbsminderung lückenlos Beiträge vorliegen müssen, wäre aber hier noch § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI zu beachten. Dieser sagt letztlich aus, dass rein die rechtliche Möglichkeit zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für unbelegte Zeiten ausreicht, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt zu haben. Schließt sich also an das abgeschlossene Klageverfahren unmittelbar ein ernautes verwaltungsverfahren an - weil Sie einen neuen EM Rentenatrags stellen - haben Sire bis zum Abschluss dieses verfahrens insoweit nichts zu veranlassen.
Klar sollte aber auch sein, dass Sie bei einer EM Rente immer auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies dürften Sie aber aufgrund des langen Rechtsbehelfsverfahrens bereits wissen.
MfG
...soll noch einer sagen, hier gibt´s keine fiktiven Anfragen...User M hat anscheinend viel Zeit..:-)
Nun gut, Sie teilen jetzt mit, dass Sie erst ab 1980 Beitragszeiten zurückgelegt haben. Dann kann es allerdings sehr eng werden mit dem Vorliegen von allgemeiner Wartezeit bis 31.12.1983.
Sollte sich herausstellen, dass Sie bis 12/1983 die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, so nützt die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für unbelegte Zeiten (wie zuvor genannt) freilich wenig.
Dann blieben nur die originären Möglichkeiten der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ("3 in 5") oder eben die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI.
In einer Auskunfts- und Beratungstselle wird man Ihnen dies gerne in aller Ausführlichkeit erläutern.
MfG
Die Antwort wurde bereits vollständig gegeben.
Es macht nur dann Sinn für die Vergangenheit für unbelegte Zeiträume freiwillige Beiträge nachzuentrichten, wenn vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Eben dies dürfte bei Ihnen - da erst ab 1980 Beiträge vorliegen - schwierig werden.
Rein für die originäre Prüfung über das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Vorausetzungen bei einer EM Rente sollten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Freiwillige Beiträge nützen da wenig.
Darauf zu hoffen, dass man die versicherungsrechtlichen Voraussetzujngen über einen Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung erfüllt - würde ich nicht.
Ob man Ihnen in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorhersagen kann wann Sie erwerbsgemindert sind und ob zum Termin x dann auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, denke ich nicht.
Man kann Ihnen dort aber in aller Ausführlichkeit sämtliche Möglichkeiten zu den versicherungsrechtlichen Vorausetzungen erklären und durchrechnen.
MfG
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