Guten Tag Sabine ***,
die Aussagen in dem Entlassungsbericht zu Ihrer Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere zu den Diagnosen bzw. zur Arbeitunfähigkeit, wurden vom ärztlichen Personal in der Rehabilitationsklinik getroffen. Eine Aussage dazu, ob und inwieweit eine Änderung dieser Inhalte möglich ist, kann in diesem Forum nicht getroffen werden.
Dazu sollten Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, wenn dieser die Rehabilitationsmaßnahme bewilligt hat und dafür die Kosten trägt. Dorthin sollten Sie auch Ihre kritischen Anmerkungen bzw. Ihre Beschwerde hinsichtlich der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme weitergeben.
Alternativ können Sie dafür auch im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle die Unterstützung durch eine Beraterin / einen Berater in Anspruch nehmen.
Die nächstgelegene Beratungsmöglichkeit können Sie über das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung ermitteln:
Die Aussagen in dem Entlassungsbericht zu Ihrer Rehabilitationsmaßnahme haben keinen Einfluss auf die nicht-erwerbsmäßige Pflege Ihrer Großmutter. Sollten für Sie aufgrund dieser Pflegetätigkeit Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, stünde dieser Versicherungspflicht als Pflegeperson nur eine mehr als 30 Stunden pro Woche ausgeübte Beschäftigung / selbständige Tätigkeit oder die tatsächliche Unterbrechung der Pflege entgegen. So kann diese Versicherungspflicht beispielsweise auch parallel zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung eintreten oder fortbestehen.