Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Festeinstellung, in der Zeit in der Sie noch immatrikuliert sind. Die Prüfung ob Rentenversicherungspflicht vorliegt richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI).
Eine Beschäftigung neben dem Studium ist also aus unserer Sicht möglich.
Ergänzend sei jedoch auf folgendes hingewiesen:
Sofern das Studium Sie in dieser Zeit nicht überwiegend in Anspruch nimmt, kann die Zeit des Studiums während der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden.
Zu eventuellen Auswirkungen auf anderen Rechtsgebieten kann von hier aus keine Stellung genommen werden.