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Experten-Antwort

Flüchtlingsausweis C

von RoPe18.09.2018 | 15:06
623 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, 1989 wurde mir der Flüchtlingsausweis C aufgrund meiner politischen Haft in der ehem. DDR erstellt. Dieser ist verloren gegangen. Woher bekomme ich eine Zweitschrift? Inwiefern kann ersatzweise eine Rehabilitationsbescheinigung im Original verwendet werden? Bzw. inwiefern beschafft sich der Rentenversicherungsträger eine entsprechende Bescheinigung/Bestätigung? Vorab schon mal vielen Dank für die Antwort. MfG RoPe

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Rehabilitierungsbescheinigung wird voraussichtlich nicht als Nachweis Ihrer Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Wie Ihnen "W*lfgang" bereits geraten hat, sollten Sie sich an die ausstellende Behörde wenden, um eine Zweitschrift zu erhalten. Sollte Ihnen der Nachweis Ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht möglich sein, kann der Rentenversicherungsträger bei Bedarf eine entsprechende Bescheinigung beim Bundesverwaltungsamt beantragen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

"Bei Bedarf" heißt, wenn es zur Feststellung rentenrechtlicher Zeiten erforderlich ist. Schildern Sie das Problem Ihrem Rentenversicherungsträger. Wenn Sie bereits erfolglos versucht haben, den Nachweis zu erbringen, wird sich Ihr Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Ermittlungspflichten mit dem zuständigen Amt in Verbindung setzen und die Bescheinigung selbst anfordern.

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3 Antworten

W*lfgangam 18.09.2018 | 20:32
Hallo RoPe, die ausstellende Behörde (Stadt oder Landkreis) sollte die alten Akten noch im Keller haben und kann danach eine Zweitschrift erstellen, bzw. schlicht eine Kopie der Karteikarte mit dem Bewilligungsvermerk erstellen - reicht der DRV völlig aus. > Rehabilitationsbescheinigung Antrag auf berufliche Rehabilitation bereits gestellt/mit ggf. einem Mehrwert bei der Rente? Gruß w.
RoPeam 19.09.2018 | 11:57
Vielen Dank W*lfgang, vielen Dank an den Experten. Mehrere Versuche, die Zweitschrift zu bekommen sind daran gescheitert, dass ich nicht mal eine Antwort erhalten habe. Ist es tatsächlich eine Kann-Regelung bzw. besteht meinerseits kein Anspruch darauf dass der Rentenversicherungsträger die Bescheinigung beim Bundesverwaltung beantragt? Ich selbst kann diesen Antrag ja nicht stellen. Und was bedeutet "bei Bedarf"? Wer befindet darüber, ob ein Bedarf vorliegt? Herzlichen Dank für die Antwort. Viele Grüße RoPe
W*lfgangam 19.09.2018 | 19:44
Zitat von RoPe anzeigenausblenden
...Amtsermittlungsgrundsatz. Die Behörde/hier die DRV, muss selbst die erforderlichen Ermittlungen anstellen. > Mehrere Versuche, die Zweitschrift zu bekommen sind daran gescheitert, dass ich nicht mal eine Antwort erhalten habe. Wie im wirklichen Leben, es gibt 'gute' und 'schlechte/faule' Behörden ...die Verjährungsfristen für die Vernichtung der Unterlagen/Daten sind meines Wissen bei Ihnen noch nicht mal ablaufen - bei meiner Stadt steht der alte Karteikartenschrank für _alle_ Fälle immer noch im Keller ...manche MA sind aber die Dunkelheit und den plötzlichen 'Druckabfall'/Ohrensausen, zwo Stockwerke tiefer nicht gewohnt ;-) Gruß w.
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