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Experten-Antwort

Fragebogen der Pflegekasse an die DRV nicht ausgefüllt - Welche Folgen hat das für die pflegebedürftige Person?

von Barbara25.04.2021 | 18:06
1641 Ansichten
63 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich pflege ehrenamtlich meine kranke Mama (Pflegegrad 4). Nun habe ich bereits zweimal einen mehrseitigen Fragebogen von der Pflegekasse meiner Mama erhalten, den ich ausfüllen soll. Sie wollen Beiträge für mich an die DRV abführen. Ich habe jedoch kein Interesse daran und möchte daher den mehrseitigen Fragebogen nicht ausfüllen. Was kann nun schlimmstenfalls passieren? Kann die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes an meiner Mama einstellen?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Barbara,

die Pflegekasse ist gesetzlich dazu verpflichtet die Beitragspflicht der pflegenden Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen. Reagieren Sie nicht auf die Erinnerungsschreiben der Pflegekasse, kann diese nur mit dem Hinweis reagieren, dass die Versicherungspflicht nicht geprüft werden kann, und demzufolge keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden können, wenn die entsprechenden Angaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen. Ohne Mitwirkung der Pflegeperson kann die Versicherungspflicht nicht unterstellt werden. Ob sich aus Ihrer Weigerung, die Fragebögen der Pflegekasse auszufüllen, weitere Leistungseinschränkungen seitens der Pflegekasse ergeben, kann Ihnen nur die Pflegekasse erläutern.

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Liebe User,

danke für die vielen ausführlichen Antworten. Jetzt wird's allerdings etwas unübersichtlich. Wir schließen daher an dieser Stelle den Thread und bitten, für neue Fragen einen neuen Thread zu öffnen.

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61 Antworten

Barbaraam 25.04.2021 | 18:54
Hallo, danke für den Link, in dem ich jedoch keine Antworten auf meine Fragen finden konnte. Hier nochmals konkret meine beiden Fragen: Was kann nun schlimmstenfalls passieren, wenn der mehrseitige Fragebogen der Pflegekasse, von der Pflegeperson nicht ausgefüllt wird? Kann die Pflegekasse dann die Zahlung des Pflegegeldes an meiner pflegebedürftigen Mama einstellen?
Peter T.am 25.04.2021 | 19:11
Nein, es geht dabei nur um "Sie", als Pflegepersonal. Falls Sie unter 30 Stunden arbeiten, kann ich nur raten, die paar Fragen zu beantworten, es ist nicht wenig, was für Sie bei der Rentenversicherung eingezahlt wird. Aber falls Sie mehr arbeiten oder es wirklich nicht haben wollen, wird die Pflegebedürftige nicht sanktioniert...
So whatam 25.04.2021 | 19:10
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rente-und-p…
Hallo, danke für den Link, in dem ich jedoch keine Antworten auf meine Fragen finden konnte. Hier nochmals konkret meine beiden Fragen: Was kann nun schlimmstenfalls passieren, wenn der mehrseitige Fragebogen der Pflegekasse, von der Pflegeperson nicht ausgefüllt wird? Kann die Pflegekasse dann die Zahlung des Pflegegeldes an meiner pflegebedürftigen Mama einstellen?
Dann werden vermutlich keine Beiträge von der Pflegekasse für Sie an die Rentenversicherung gezahlt. Sie sollten Ihre Frage aber besser der Pflegekasse und nicht der Rentenversicherung stellen, da der Fragebogen doch von der Pflegekasse ist. Eigentlich logisch, oder?
Expärte Nummer 10am 25.04.2021 | 20:34
Füllen Sie einfach den Fragebogen aus. Es geht dabei nicht nur um Rentenbeiträge, die soziale Absicherung der Pflegeperson beinhaltet auch die gesetzliche Unfallversicherung. Brechen Sie sich bei der Pflege das Genick auf der Treppe, gehen Sie leer aus, wenn Sie den Fragebogen nicht ausfüllen. Aus welchen falschen oder fragwürdigen Gründen Sie das nicht wollen, spielt keine Rolle.
Barbaraam 25.04.2021 | 19:55
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Hallo, ich möchte wirklich nicht, dass die Pflegekasse Beiträge für mich an die Rentenversicherung abführt. Sehr, sehr wichtig ist dabei jedoch, dass meine pflegebedürftige Mama, nicht geschädigt wird und weiterhin das volle Pflegegeld von der Pflegekasse erhält. Können bitte, um ganz sicher zu gehen, 3 weitere Experten dies bestätigen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Schadeam 25.04.2021 | 22:32
Bestätige als Experte 1 dass Ihre Mutter keinen Nachteil hat. Sind Sie die gleiche Barbara die neulich schon die Kinderzeit nicht kapiert hat und x mal nachgefragt hat? Diejenige die alles komplizierter macht als nötig?
Siehe hieram 26.04.2021 | 01:04
Die Voraussetzungen, die notwendig sind, um für die Pflegeperson Rentenbeiträge von der Pflegekasse eingezahlt zu bekommen, inklusiv der hierfür pauschal gestaffelten Beiträge (nach Pflegestufen) sowie die Auswirkungen auf die dann spätere Rente der Pflegeperson werden ausführlich hier erläutert: www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Nach der ersten Anfrage zu den notwendigen Personendaten steht in der 'Erinnerung' sinngemäß, wenn wir innerhalb von vier Wochen keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie an der Beitragszahlung kein Interesse haben und dann zahlen wir diese Beiträge nicht. Einfach das zweite Schreiben der Pflegekasse noch mal genau lesen. Die Auszahlung des Pflegegeldes (auch in Kombination von Pflegesachleistung) an den/die Pflegebedürftigen ist davon unabhängig. Als Experte Nr. 2 möchte ich die Bundesregierung benennen, die die hierfür geltenden Gesetze erlassen hat: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-…
Klugpuperam 26.04.2021 | 05:20
22 Euro mehr Rente im Monat, für etwas, was man ohnehin schon macht? Ja, warum sollte man dafür 5 Seiten Fragebogen ausfüllen wollen?
Barbaraam 26.04.2021 | 15:08
Vielen Dank @ Schade für Ihre Bestätigung, dass meine Mama keinen Nachteil hat. Ich bin nicht die Barbara, die neulich schon die Kinderzeit nicht kapiert hat und x mal nachgefragt hat.
Siehe hieram 26.04.2021 | 15:42
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Sofern Sie auch nach der Lektüre der Informationen über die Vorteile, die Sie durch die Zahlung der Rentenbeiträge durch die Pflegekasse erhalten (können), dennoch kein Interesse daran haben, können Sie auch den Fragebogen quer 'streichen' -kein Interesse/kein Bedarf- und diesen dann unterschreiben und so zurück schicken. Dann wird die Akte entsprechend geschlossen und es kommen keine weiteren Fragebögen mehr. Im Übrigen kann auch ich (aus eigener Erfahrung) bestätigen, dass es KEINE Nachteile bezüglich des eigentlichen Pflegegeldanspruches Ihrer Mutter hat.
Barbaraam 26.04.2021 | 15:16
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Vielen Dank @ Siehe hier für Ihre sehr ausführliche Antwort. Die Pflegekasse ist leider sehr hartnäckig und schreibt in dieser Angelegenheit, 14 Tage nach dem ersten Schreiben, u.a. in Ihrem zweiten Schreiben: "Leider haben wir den Fragebogen von Ihnen bisher nicht zurückerhalten. Wir bitten Sie deshalb erneut, den Vordruck auszufüllen und bis zum TT.MM.JJJJ an uns zurückzusenden."
FTam 26.04.2021 | 19:54
Ich schätze, das Problem liegt in der Frage, wer die Mutter tatsächlich pflegt. Pflegegrad 4 ist viel, und natürlich mit mehreren Stunden täglicher Arbeit verbunden. Leider gibt es relativ viele Fälle, wo alte Leute trotz hoher Pflegestufe nicht gut versorgt werden, wenn nur eine Privatperson alles macht. Leider tut nicht jeder diese Arbeit verantwortungsvoll. Also da werden Pflegekassen manchmal hellhörig, es kann Ihnen passieren, dass die die Pflege nicht gewährleistet sehen. Für ihre Mutter hat das keinerlei Konsequenzen, natürlich bekommt sie das Pflegegeld weiter. Aber vielleicht wird man Sie schon fragen, wie sie das bewältigen ohne Pflegedienst und wieso sie die Rentenversicherung nicht wollen. Einfacher wärs, Sie verraten der Pflegekasse die Erklärung.
Siehe hieram 27.04.2021 | 04:04
zum Vorbeitrag bezüglich Pflegeberatung durch Pflegedienst: Dies geht auch über den Entlastungsbetrag, der ohnehin nur bezahlt wird, wenn Belege vorliegen, meist über einen Pflegedienst. Aber zum Thema Pflegegeld/Pflegestufen/Pflegepersonen/Pflegeberatung etc. kann man sich bestens direkt mit der Informationsbroschüre der Bundesregierung schlau machen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/pfl…
Krasser Dudeam 27.04.2021 | 07:18
Ja, schon krass hart drauf die Brüder. Die schreiben einmal und wenn die Antwort ausbleibt, dann schreiben die voll nochmal. Hardcore, echt jetzt!
FTam 27.04.2021 | 06:10
Zitat von Andreas anzeigenausblenden
Nein: Die Beratungsbesuche sind ein ganz anderes Thema. Die muss man halt veranlassen, vierteljährlich, wenn man als Privatperson pflegt. Geht momentan sogar telefonisch wegen der Pandemie. Es geht um Missbrauch der Pflegekassen bzw . Vernachlässigung von Pflegebedürftigen, und da sei vorab deutlich gesagt, dass hier niemand bezichtigt wird. Nur theoretisch muss man das berücksichtigen, da es leider öfter vorkommt bei pflegenden Privatpersonen und da die Pflegekasse verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Pflege zu sichern. Was eben vorkommt, sind pflegende Angehörige, die Vollzeit berufstätig sind und zugleich eine aufwendige Pflege machen, was natürlich ausgeschlossen ist. Solche Leute wollen dann keine Rentenbeiträge, weil es so auffliegen würde. Das wissen die Pflegekassen, und in diesen Fällen müssen sie eingreifen. Denn leider ist die Welt nicht nur gut, mancher kümmert sich nicht um Oma und streicht das Geld ein, das Oma ihm trotzdem gerne gibt. Hier mitnichten meine Vermutung, aber dass eine Pflegekasse bei Pflegegrad 4 hartnäckig nachfragt, erklärt sich so.
Andreasam 27.04.2021 | 18:18
Zitat von FT anzeigenausblenden
Das glaube ich nicht, es ist doch ein sehr gutes Geschäft für die Pflegekasse, wenn sie nicht tausende Euros pro Jahr an die Rentenversicherung abführen muss. Ausserdem kann die Pflegekasse sehr wohl die Pflegegeldzahlung auch bei der Mutter einstellen, wenn diese keine Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst nachweisen kann. Für die Pflegekasse alles bestens.
Nein: Die Beratungsbesuche sind ein ganz anderes Thema. Die muss man halt veranlassen, vierteljährlich, wenn man als Privatperson pflegt. Geht momentan sogar telefonisch wegen der Pandemie. Es geht um Missbrauch der Pflegekassen bzw . Vernachlässigung von Pflegebedürftigen, und da sei vorab deutlich gesagt, dass hier niemand bezichtigt wird. Nur theoretisch muss man das berücksichtigen, da es leider öfter vorkommt bei pflegenden Privatpersonen und da die Pflegekasse verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Pflege zu sichern. Was eben vorkommt, sind pflegende Angehörige, die Vollzeit berufstätig sind und zugleich eine aufwendige Pflege machen, was natürlich ausgeschlossen ist. Solche Leute wollen dann keine Rentenbeiträge, weil es so auffliegen würde. Das wissen die Pflegekassen, und in diesen Fällen müssen sie eingreifen. Denn leider ist die Welt nicht nur gut, mancher kümmert sich nicht um Oma und streicht das Geld ein, das Oma ihm trotzdem gerne gibt. Hier mitnichten meine Vermutung, aber dass eine Pflegekasse bei Pflegegrad 4 hartnäckig nachfragt, erklärt sich so.
Ein BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI wird in der Regel nicht telefonisch, sondern in der Wohnung, ggf. dem Pflegebett der pflegebedürftigen Person durchgeführt. Ausserdem muss der schriftliche Nachweis über den BeratungsBESUCH auch von der pflegebedürftigen Person bzw. dessen gesetzlichen Betreuers/Vertreters unterschrieben werden. Unter Punkt 2 des Nachweises über einen BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI kann die Beratungsperson die Pflege- und Betreuungssituation einschätzen. Unter Punkt 3. muss die Beratungsperson Ja oder Nein ankreuzen, ob die Pflege- und Betreuungssituation sichergestellt ist und kann dies auch dort ausführlich begründen. Unter Punkt 4 kann die Beratungsperson Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation anregen. Bei Vorliegen einer akuten Gefahrensituation (Gefahr in Verzug) der zu pflegenden Person, kann die Beratungsperson, sofortige Maßnahmen veranlassen. Im Klartext, Pflegedefizite, Missbrauch der Pflegekassen bzw. Vernachlässigung von Pflegebedürftigen etc. werden nicht durch das Nichtausfüllen eines Formulars der Pflegeperson festgestellt.
W°lfgangam 27.04.2021 | 18:39
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Hallo Barbara, mal nachgedacht: mit Ihrer Handlung/Weigerung entziehen Sie der Versichertengemeinschaft in der DRV die ihr zustehenden Rentenbeiträge von der Pflegekasse, womit Sie letztendlich sich und allen Rentenversicherten selbst schaden! Eines Tages wird der 'Prüfdienst' der DRV bei Ihnen vor der Haustür stehen und Sie in Regress für die fehlende Mitwirkungspflicht/verweigerte wahrheitsgemäße Angaben, gegenüber der Pflegekasse nehmen und die Rentenbeiträge direkt aus Ihrem Portemonnaie abholen ;-) Gruß w.
Mikeam 27.04.2021 | 19:25
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
ich möchte wirklich nicht, dass die Pflegekasse Beiträge für mich an die Rentenversicherung abführt.
Hallo Barbara, mal nachgedacht: mit Ihrer Handlung/Weigerung entziehen Sie der Versichertengemeinschaft in der DRV die ihr zustehenden Rentenbeiträge von der Pflegekasse, womit Sie letztendlich sich und allen Rentenversicherten selbst schaden! Eines Tages wird der 'Prüfdienst' der DRV bei Ihnen vor der Haustür stehen und Sie in Regress für die fehlende Mitwirkungspflicht/verweigerte wahrheitsgemäße Angaben, gegenüber der Pflegekasse nehmen und die Rentenbeiträge direkt aus Ihrem Portemonnaie abholen ;-) Gruß w.
Was ist denn die konkrete Rechtsgrundlage, die einen verpflichtet den Fragebogen der Pflegekasse auszufüllen?
Gerdam 27.04.2021 | 20:25
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
ich möchte wirklich nicht, dass die Pflegekasse Beiträge für mich an die Rentenversicherung abführt.
Hallo Barbara, mal nachgedacht: mit Ihrer Handlung/Weigerung entziehen Sie der Versichertengemeinschaft in der DRV die ihr zustehenden Rentenbeiträge von der Pflegekasse, womit Sie letztendlich sich und allen Rentenversicherten selbst schaden! Gruß w.
TE schadet nur sich selbst!, kriegt sie halt keine lebenslange Rente für Ihre Pflegeleistungen und entlastet damit das Rentensystem! Mir als Rentner ist es wurscht, ob die Pflegekasse Beiträge abführt oder nicht. Führt sie Beiträge ab, bleibt meine Rente gleich hoch. Führt sie keine Beiträge ab, bleibt meine Rente ebenfalls gleich hoch. Wo mein Schaden???
Mikeam 27.04.2021 | 20:49
Was ist denn die konkrete Rechtsgrundlage, die einen verpflichtet den Fragebogen der Pflegekasse auszufüllen?
...ein weit gespannter Bogen als Einstieg: § 3 SGB VI Gruß w.
Bei den von Ihnen genannten Paragraphen geht es um die Gesetzliche Rentenversicherung, nicht um die Pflegekasse. Was ist die konkrete Rechtsgrundlage, die einen verpflichtet den Fragebogen der PFLEGEKASSE auszufüllen?
FTam 27.04.2021 | 22:06
Zitat von Andreas anzeigenausblenden
Andreas schrieb

Das glaube ich nicht, es ist doch ein sehr gutes Geschäft für die Pflegekasse, wenn sie nicht tausende Euros pro Jahr an die Rentenversicherung abführen muss.

Ausserdem kann die Pflegekasse sehr wohl die Pflegegeldzahlung auch bei der Mutter einstellen, wenn diese keine Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst nachweisen kann.

Für die Pflegekasse alles bestens.[/quote]

Nein: Die Beratungsbesuche sind ein ganz anderes Thema. Die muss man halt veranlassen, vierteljährlich, wenn man als Privatperson pflegt. Geht momentan sogar telefonisch wegen der Pandemie. Es geht um Missbrauch der Pflegekassen bzw . Vernachlässigung von Pflegebedürftigen, und da sei vorab deutlich gesagt, dass hier niemand bezichtigt wird. Nur theoretisch muss man das berücksichtigen, da es leider öfter vorkommt bei pflegenden Privatpersonen und da die Pflegekasse verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Pflege zu sichern. Was eben vorkommt, sind pflegende Angehörige, die Vollzeit berufstätig sind und zugleich eine aufwendige Pflege machen, was natürlich ausgeschlossen ist. Solche Leute wollen dann keine Rentenbeiträge, weil es so auffliegen würde. Das wissen die Pflegekassen, und in diesen Fällen müssen sie eingreifen. Denn leider ist die Welt nicht nur gut, mancher kümmert sich nicht um Oma und streicht das Geld ein, das Oma ihm trotzdem gerne gibt.

Hier mitnichten meine Vermutung, aber dass eine Pflegekasse bei Pflegegrad 4 hartnäckig nachfragt, erklärt sich so. [/quote]

Ein BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI wird in der Regel nicht telefonisch, sondern in der Wohnung, ggf. dem Pflegebett der pflegebedürftigen Person durchgeführt. Ausserdem muss der schriftliche Nachweis über den BeratungsBESUCH auch von der pflegebedürftigen Person bzw. dessen gesetzlichen Betreuers/Vertreters unterschrieben werden.

Unter Punkt 2 des Nachweises über einen BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI kann die Beratungsperson die Pflege- und Betreuungssituation einschätzen. Unter Punkt 3. muss die Beratungsperson Ja oder Nein ankreuzen, ob die Pflege- und Betreuungssituation sichergestellt ist und kann dies auch dort ausführlich begründen. Unter Punkt 4 kann die Beratungsperson Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation anregen.

Bei Vorliegen einer akuten Gefahrensituation (Gefahr in Verzug) der zu pflegenden Person, kann die Beratungsperson, sofortige Maßnahmen veranlassen.

Im Klartext, Pflegedefizite, Missbrauch der Pflegekassen bzw. Vernachlässigung von Pflegebedürftigen etc. werden nicht durch das Nichtausfüllen eines Formulars der Pflegeperson festgestellt.

Da erschrecke ich über die Leichtgläubigkeit. 1. Sind die Beratungseinsätze derzeit sehr wohl telefonisch möglich, aber das nur am Rande. 2. sind die Beratungen ein Witz, was die Sicherstellung der Pflege angeht. Müssen wir hier nicht weiter ausdiskutieren, ich kenne das Geschäft von beiden Seiten, als Pflegefachkraft und Patientin. Hören Sie mir auf... da macht man einmal hübsch sauber und kämmt Oma, wenn der Termin kommt...Tatsache ist, es gibt jede Menge Leute, die ernsthaft behaupten, eine Schwerstpflege mit Vollzeitjob vereinbaren zu können. Pflegegeld ist hochattraktives Einkommen, und Pflegebedürftige, zumal mit hohem Grad, wehrlos. Doch, das interessiert die Pflegekassen, muss es auch.
Gabiam 27.04.2021 | 23:13
Zitat von FT anzeigenausblenden
Ein BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI wird in der Regel nicht telefonisch, sondern in der Wohnung, ggf. dem Pflegebett der pflegebedürftigen Person durchgeführt. Ausserdem muss der schriftliche Nachweis über den BeratungsBESUCH auch von der pflegebedürftigen Person bzw. dessen gesetzlichen Betreuers/Vertreters unterschrieben werden. Unter Punkt 2 des Nachweises über einen BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI kann die Beratungsperson die Pflege- und Betreuungssituation einschätzen. Unter Punkt 3. muss die Beratungsperson Ja oder Nein ankreuzen, ob die Pflege- und Betreuungssituation sichergestellt ist und kann dies auch dort ausführlich begründen. Unter Punkt 4 kann die Beratungsperson Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation anregen. Bei Vorliegen einer akuten Gefahrensituation (Gefahr in Verzug) der zu pflegenden Person, kann die Beratungsperson, sofortige Maßnahmen veranlassen. Im Klartext, Pflegedefizite, Missbrauch der Pflegekassen bzw. Vernachlässigung von Pflegebedürftigen etc. werden nicht durch das Nichtausfüllen eines Formulars der Pflegeperson festgestellt.
Da erschrecke ich über die Leichtgläubigkeit. 1. Sind die Beratungseinsätze derzeit sehr wohl telefonisch möglich, aber das nur am Rande. 2. sind die Beratungen ein Witz, was die Sicherstellung der Pflege angeht. Müssen wir hier nicht weiter ausdiskutieren, ich kenne das Geschäft von beiden Seiten, als Pflegefachkraft und Patientin. Hören Sie mir auf... da macht man einmal hübsch sauber und kämmt Oma, wenn der Termin kommt...Tatsache ist, es gibt jede Menge Leute, die ernsthaft behaupten, eine Schwerstpflege mit Vollzeitjob vereinbaren zu können. Pflegegeld ist hochattraktives Einkommen, und Pflegebedürftige, zumal mit hohem Grad, wehrlos. Doch, das interessiert die Pflegekassen, muss es auch.
Wie bitte kann die Pflegekasse am Telefon feststellen ob ordentlich gepflegt wird?
Andreasam 28.04.2021 | 16:20
Zitat von FT anzeigenausblenden
Ein BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI wird in der Regel nicht telefonisch, sondern in der Wohnung, ggf. dem Pflegebett der pflegebedürftigen Person durchgeführt. Ausserdem muss der schriftliche Nachweis über den BeratungsBESUCH auch von der pflegebedürftigen Person bzw. dessen gesetzlichen Betreuers/Vertreters unterschrieben werden. Unter Punkt 2 des Nachweises über einen BeratungsBESUCH nach §37 Abs.3 SGBXI kann die Beratungsperson die Pflege- und Betreuungssituation einschätzen. Unter Punkt 3. muss die Beratungsperson Ja oder Nein ankreuzen, ob die Pflege- und Betreuungssituation sichergestellt ist und kann dies auch dort ausführlich begründen. Unter Punkt 4 kann die Beratungsperson Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation anregen. Bei Vorliegen einer akuten Gefahrensituation (Gefahr in Verzug) der zu pflegenden Person, kann die Beratungsperson, sofortige Maßnahmen veranlassen. Im Klartext, Pflegedefizite, Missbrauch der Pflegekassen bzw. Vernachlässigung von Pflegebedürftigen etc. werden nicht durch das Nichtausfüllen eines Formulars der Pflegeperson festgestellt.
Da erschrecke ich über die Leichtgläubigkeit. 1. Sind die Beratungseinsätze derzeit sehr wohl telefonisch möglich, aber das nur am Rande. 2. sind die Beratungen ein Witz, was die Sicherstellung der Pflege angeht. Müssen wir hier nicht weiter ausdiskutieren, ich kenne das Geschäft von beiden Seiten, als Pflegefachkraft und Patientin. Hören Sie mir auf... da macht man einmal hübsch sauber und kämmt Oma, wenn der Termin kommt...Tatsache ist, es gibt jede Menge Leute, die ernsthaft behaupten, eine Schwerstpflege mit Vollzeitjob vereinbaren zu können. Pflegegeld ist hochattraktives Einkommen, und Pflegebedürftige, zumal mit hohem Grad, wehrlos. Doch, das interessiert die Pflegekassen, muss es auch.
Die Pflegekasse interessiert einzig und alleine der schriftliche Beratungsnachweis des Pflegedienstes nach §37 Abs.3 SGB XI. Ist der "sauber", muss die Pflegekasse zwingend Pflegegeld zahlen!
Andreasam 28.04.2021 | 17:20
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Der Pflegedienst rechnet die ca. 80,00 € für den Beratungsbesuch in der Regel direkt mit Pflegekasse ab. Das bedeutet der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € bleibt für die pflegebedürftige Person voll erhalten. Pflegestufen gibt es keine mehr. Aktuell gibt es die Pflegegrade 1 bis 5.
Jörgam 28.04.2021 | 22:46
Zitat von Mike anzeigenausblenden
...ein weit gespannter Bogen als Einstieg: § 3 SGB VI Gruß w.
Bei den von Ihnen genannten Paragraphen geht es um die Gesetzliche Rentenversicherung, nicht um die Pflegekasse. Was ist die konkrete Rechtsgrundlage, die einen verpflichtet den Fragebogen der PFLEGEKASSE auszufüllen?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Siehe hieram 28.04.2021 | 23:11
Zitat von Andreas anzeigenausblenden
zum Vorbeitrag bezüglich Pflegeberatung durch Pflegedienst: Dies geht auch über den Entlastungsbetrag, der ohnehin nur bezahlt wird, wenn Belege vorliegen, meist über einen Pflegedienst. Aber zum Thema Pflegegeld/Pflegestufen/Pflegepersonen/Pflegeberatung etc. kann man sich bestens direkt mit der Informationsbroschüre der Bundesregierung schlau machen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/pfl… Der Pflegedienst rechnet die ca. 80,00 € für den Beratungsbesuch in der Regel direkt mit Pflegekasse ab. Das bedeutet der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € bleibt für die pflegebedürftige Person voll erhalten. Pflegestufen gibt es keine mehr. Aktuell gibt es die Pflegegrade 1 bis 5.
Hatte mich etwas undeutlich ausgedrückt? Durch den Entlastungsbetrag, der nur ausbezahlt wird, wenn Leistungen über einen Pflegedienst erfolgen, besteht Kontakt zu einem Pflegedienst, auch wenn ansonsten das Pflegegeld anstatt Pflegesachleistung beansprucht wird. So meinte ich es jedenfalls... Und klar, Pflegegrad (früher -stufen), danke für die Korrektur! Und insbesondere für @Barbara noch eine weitere Info-Seite: https://www.pflege.de/pflegende-angehoerige/pflegewissen/pflegeb…
DRMKam 01.05.2021 | 14:12
Nein. Anspruchsvoraussetzung für das Pflegegeld ist nur, dass die Pflege sichergestellt ist. Um das zu prüfen, gibt es die Beratungseinsätze, die verpflichtend abgerufen werden müssen. Wenn Sie nicht an der Feststellung der Versicherungspflicht als Pflegeperson mitwirken, kann die Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht unterstellen. Sa Sie keine Versicherungspflicht wünschen, wird dann die Pflegekasse Ihren Wunsch erfüllen, wenn Sie den Fragebogen nicht ausfüllen und zurücksenden. Zu der wiederholten Zusendung des Fragebogens ist die Pflegekasse verpflichtet. Das sollten Sie nicht als eine "Bedrohung! " sehen. Ein ganz normaler Vorgang.
Barbaraam 01.05.2021 | 16:24
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
ich möchte wirklich nicht, dass die Pflegekasse Beiträge für mich an die Rentenversicherung abführt.
Eines Tages wird der 'Prüfdienst' der DRV bei Ihnen vor der Haustür stehen und Sie in Regress für die fehlende Mitwirkungspflicht/verweigerte wahrheitsgemäße Angaben, gegenüber der Pflegekasse nehmen und die Rentenbeiträge direkt aus Ihrem Portemonnaie abholen ;-) Gruß w.
Hallo, vielen Dank für alle hilfreichen Antworten. Die Antwort von Wolfgang bereitet uns jedoch grossen Kummer. Kann mich der 'Prüfdienst' der DRV tatsächlich in Regress nehmen? Wie kommt die DRV an unsere Anschrift? Meldet die Pflegekasse der DRV, dass ich den Fragebogen nicht ausgefüllt habe? Kann ich falls der 'Prüfdienst' der DRV vor der Haustür steht, den Fragebogen der Pflegekasse noch nachträglich ausfüllen und damit einen Regress abwenden?
Peter T.am 01.05.2021 | 16:43
Das war ein Spaß, von Wolfgang, wie er mit dem zwinkernden Smiley auch kommuniziert hat.
Barbaraam 01.05.2021 | 17:43
Den Smiley von Wolfgang habe ich so interpretiert, dass er sich freut, dass der 'Prüfdienst' der DRV mich in Regress nehmen kann. Der 'Prüfdienst' der DRV kann mich also, so interpretiere ich Ihre Antwort, nicht in Regress nehmen?
Siehe hieram 01.05.2021 | 17:59
Nein, kann er nicht!! Wenngleich es vielerlei andere Möglichkeiten gäbe... z.B. ein Noch-Ehemann, der, sofern er später durch Scheidung 'entsorgt' wird und es also zu einem Versorgungsausgleich kommt, meckert, weil Sie Ihre eigenen Rentenbeiträge nicht durch die Beiträge der Pflegekasse noch erhöht hatten. Oder weil auch seine Witwenrente dann niedriger sein könnte, dann allerdings wird es zu spät sein, mit Ihnen noch zu meckern.... ;-) Ganz im Ernst: Keiner kann Sie in Regress nehmen! Und auch Ihrer Mutter wird das Pflegegeld nicht gekürzt, weil Sie auf die Beiträge zur RV verzichten. Allerdings erleichtern Sie der Pflegekasse tatsächlichen unnötigen Arbeitsaufwand (noch mehr Fragebögen...), wenn Sie dies EINMAL dort mitteilen. Sie müssen lediglich nachweisen, dass Ihre Mutter auch tatsächlich ausreichend und ordentlich gepflegt wird, damit sie das Pflegegeld auch zuverlässig weiter erhält (dazu siehe viele vorherigen Hinweise).
W°lfgangam 01.05.2021 | 18:10
Hallo Barbara, der nächsten Frage der DRV zur Kontenklärung/letztendlich beim Rentenantrag "haben Sie eine (versicherungspflichtige/nicht hauptberufliche) Pflegetätigkeit ausgeübt, die noch nicht erfasst worden ist?" müssen Sie mit Ihrem Gewissen vereinbaren, ob Sie dann _wahrheitsgemäß_ antworten wollen - oder sich weiter im 'illegalen' Bereich bewegen wollen und sich weiter den versicherungspflichtigen /Mitwirkungspflichten entziehen wollen. Nun ganz besonders hat die DRV Sie auf dem Plan /Check über Ihre IP hier ;-)) Gruß w. PS: Dass Ihr Nichthandelnwollen hier auf Unverständnis stößt, ist Ihnen in den Vorbeiträgen nun mehrfach mitgeteilt worden!
Barbaraam 01.05.2021 | 20:11
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Den Smiley von Wolfgang habe ich so interpretiert, dass er sich freut, dass der 'Prüfdienst' der DRV mich in Regress nehmen kann. Der 'Prüfdienst' der DRV kann mich also, so interpretiere ich Ihre Antwort, nicht in Regress nehmen?
Nein, kann er nicht!! Wenngleich es vielerlei andere Möglichkeiten gäbe... z.B. ein Noch-Ehemann, der, sofern er später durch Scheidung 'entsorgt' wird und es also zu einem Versorgungsausgleich kommt, meckert, weil Sie Ihre eigenen Rentenbeiträge nicht durch die Beiträge der Pflegekasse noch erhöht hatten. Oder weil auch seine Witwenrente dann niedriger sein könnte, dann allerdings wird es zu spät sein, mit Ihnen noch zu meckern.... ;-) Ganz im Ernst: Keiner kann Sie in Regress nehmen! Und auch Ihrer Mutter wird das Pflegegeld nicht gekürzt, weil Sie auf die Beiträge zur RV verzichten. Allerdings erleichtern Sie der Pflegekasse tatsächlichen unnötigen Arbeitsaufwand (noch mehr Fragebögen...), wenn Sie dies EINMAL dort mitteilen. Sie müssen lediglich nachweisen, dass Ihre Mutter auch tatsächlich ausreichend und ordentlich gepflegt wird, damit sie das Pflegegeld auch zuverlässig weiter erhält (dazu siehe viele vorherigen Hinweise).
Vielen Dank! für Ihre eindeutige Antwort, dass mich keiner in Regress nehmen kann und meine Mama bei Nachweis einer ausreichenden und ordentlichen Pflege auch weiterhin zuverlässig das Pflegegeld erhält. Ihre Antwort beruhigt uns sehr! Die Pflegekasse werde ich, so wie von Ihnen vorgeschlagen, informieren. Der Nachweis über eine gute und ordentliche Pflege erfolgt bei uns durch eine liebe examinierte Pflegedienstleiterin eines professionellen Pflegedienstes. Sie überprüft den Pflegezustand meiner Mama, gibt gute Tipps und füllt einen mehrseitigen Fragebogen aus. Der Hausarzt kommt auch zur Behandlung und Verordnungen in die Wohnung.
Barbaraam 01.05.2021 | 20:26
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Den Smiley von Wolfgang habe ich so interpretiert, dass er sich freut, dass der 'Prüfdienst' der DRV mich in Regress nehmen kann. Der 'Prüfdienst' der DRV kann mich also, so interpretiere ich Ihre Antwort, nicht in Regress nehmen?
Hallo Barbara, der nächsten Frage der DRV zur Kontenklärung/letztendlich beim Rentenantrag "haben Sie eine (versicherungspflichtige/nicht hauptberufliche) Pflegetätigkeit ausgeübt, die noch nicht erfasst worden ist?" müssen Sie mit Ihrem Gewissen vereinbaren, ob Sie dann _wahrheitsgemäß_ antworten wollen - oder sich weiter im 'illegalen' Bereich bewegen wollen und sich weiter den versicherungspflichtigen /Mitwirkungspflichten entziehen wollen. Nun ganz besonders hat die DRV Sie auf dem Plan /Check über Ihre IP hier ;-)) Gruß w. PS: Dass Ihr Nichthandelnwollen hier auf Unverständnis stößt, ist Ihnen in den Vorbeiträgen nun mehrfach mitgeteilt worden!
Das Nichthandelnwollen stimmt nicht. Leider kann ich nicht handeln! Die Pflege meiner Mama dauert täglich sehr viel länger als 3 Stunden. Die Pflege kann auf gar keinen Fall auf unter 3 Stunden täglich abgesenkt werden! Würde die Pflegekasse die Rentenversicherung informieren, würde ich keine Erwerbsminderungsrente mehr bekommen. Ich bin jedoch zum überleben auf die Erwerbsminderungsrente zwingend! angewiesen.
Siehe hieram 01.05.2021 | 20:45
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Hallo Barbara, der nächsten Frage der DRV zur Kontenklärung/letztendlich beim Rentenantrag "haben Sie eine (versicherungspflichtige/nicht hauptberufliche) Pflegetätigkeit ausgeübt, die noch nicht erfasst worden ist?" müssen Sie mit Ihrem Gewissen vereinbaren, ob Sie dann _wahrheitsgemäß_ antworten wollen - oder sich weiter im 'illegalen' Bereich bewegen wollen und sich weiter den versicherungspflichtigen /Mitwirkungspflichten entziehen wollen. Nun ganz besonders hat die DRV Sie auf dem Plan /Check über Ihre IP hier ;-)) Gruß w. PS: Dass Ihr Nichthandelnwollen hier auf Unverständnis stößt, ist Ihnen in den Vorbeiträgen nun mehrfach mitgeteilt worden!
Das Nichthandelnwollen stimmt nicht. Leider kann ich nicht handeln! Die Pflege meiner Mama dauert täglich sehr viel länger als 3 Stunden. Die Pflege kann auf gar keinen Fall auf unter 3 Stunden täglich abgesenkt werden! Würde die Pflegekasse die Rentenversicherung informieren, würde ich keine Erwerbsminderungsrente mehr bekommen. Ich bin jedoch zum überleben auf die Erwerbsminderungsrente zwingend! angewiesen.
Hallo Barbara, endlich kommen Sie mal mit einer Begründung raus... Und damit können Sie dann auch trotzdem handeln. Die Nichterwerbsmäßig ausgeführte Pflege (eines Angehörigen) gehört nicht zu den Tätigkeiten, die im Sinne einer 'Arbeit' bei Erwerbsminderung zu bewerten sind. Insbesondere auch deshalb, da Sie dafür gar kein Einkommen erhalten, denn das Pflegegeld steht ausschließlich Ihrer Mutter zu (wenn Sie Ihnen davon etwas abgibt, ist dies völlig irrelevant, so lange Sie von Ihr nicht mehr Geld erhalten, als von der Pflegekasse bezahlt wird). Dies wurde auch hier im Forum gerade in den letzten Tagen immer wieder von den 'Experten' (also denen, die mit DRV-Logo antworten) bestätigt. Wenn Sie also Ihre Mutter z.B. morgens waschen, danach anziehen und ihr Frühstück bereiten, ist sicher eine Stunde weg. Danach aber liegt/sitzt sie erst einmal wieder und Sie selbst 'arbeiten' in dem Moment nicht. Mittags und Abends dann nochmals, und dazwischen immer mal wieder Zeit, außerdem Haushalt etc. Ja, ohne Frage und mit allem Repsekt, es ist sicher tatsächlich mehr Zeitaufwand als 'nur' drei Stunden, aber (fast) jeder Erwerbsminderungsrenter putzt z.B. auch seine eigene Wohnung, ohne dass dies als 'Arbeit' bewertet und deshalb die Rente gekürzt wird. Sie können also durchaus den Fragebogen ordnungsgemäß ausfüllen und der Pflegekasse zurück schicken. Und wie bereits vorher geschrieben, könnte es sogar sein, dass sich dann Ihre spätere Altersrente doch noch erhöht.
Schadeam 02.05.2021 | 09:11
Hätten Sie das doch gleich geschrieben, hätten wir keine 40 Posts gebraucht um "Ihre Bedenken" zu zerstreuen. Manche haben es halt gerne kompliziert.....seis drum, schönen Tag
FTam 02.05.2021 | 09:31
Die Sorglosigkeit würde ich nicht teilen. Das Pflegegeld und die Einstufung der Mutter stehen sicher ncht in Frage. Ich kenne auch voll Erwerbsgeminderte, die pflegen bei Pflegegrad 2, das ist völlig okay. Aber bei Pflegegrad 4 reden wir von 728 Euro Pflegegeld, wenn nur eine einzige Person privat pflegt. "Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit" ist die Voraussetzung für Grad 4, viele Stunden tägliche Pflege, Tag und Nacht,7 Tage die Woche. Überprüfungen der Erwebsminderung können immer kommen,und da muss man angeben, was man arbeitet. Sollten Sie die einzige Pflegeperson sein, wird das ganz sicher Fragen aufwerfen. Eigentlich geht das nicht. Letztlich ist es dann eine Frage der Aufmerksamkeit der DRV, ob ihre EM-Rente in Gefahr gerät. Insofern dürfte es jetzt egal sein, ob Sie die Rentenpunkte mitnehmen.
Barbaraam 02.05.2021 | 19:17
Hallo zusammen, vielen Dank für die "neuen" Antworten. Die Antwort von FT bereitet uns jedoch grossen Kummer. Die Antworten von siehe hier und FT widersprechen sich. Welche Antwort ist denn richtig? Könnte die DRV nicht tatsächlich argumentieren, wer 7 Tage die Woche mehr als 3 Stunden täglich pflegen kann, kann auch 5 Tage die Woche mindestens halbtags einer leichten Arbeit im Büro nachgehen, mit der Folge, dass dann die Erwerbsminderungsrente "weg" ist?
Fazitam 02.05.2021 | 20:06
Es ist doch alles gesagt. @Barbara wird hier keine Absolution erhalten. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein will, soll Sie ihre Pflegetätigkeit ihrem zuständigen Rententräger melden und sich die Genehmigung holen oder es unterlassen und mit der Unsicherheit leben müssen. Allein @Barbaras Entscheidung!
Siehe hieram 02.05.2021 | 19:37
Zitat von FT anzeigenausblenden
Es kommt dabei sicher auch auf die Wohnverhältnisse an... Wenn die pflegebedürftige Mutter z.B. von der Tochter in den Haushalt aufgenommen wurde oder Tochter zur Mutter gezogen ist, oder aber auch die Wege zwischen zwei Wohnungen sehr kurz sind, ist der hohe Pflegeaufwand gewährleistet, führt aber immer noch nicht zu einer 'auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit' im Sinn des § 96a SGB VI. Und letztendlich kann @Barbara auch gegenüber Ihrer zuständigen DRV mit offenen Karten spielen und diese Pflege dort mitteilen. Sollte sich DANN ergeben, dass diese Einwendungen hat, müsste evtl. ein (Teil-)Pflegedienst mit eingeschaltet werden, um die Stunden für Barbara im Rahmen zu halten. Hier kann ja sicher auch noch die ohnehin bereits vorhandene Pflegeberatung Auskünfte erteilen. Aber nicht ohne Grund wird gerade die Pflegetätigkeit von Angehörigen in dem §96a SGB VI NICHT als Erwerbstätigkeit bewertet. Und dies ohne Einschränkung aufgrund einer Stundenzahl oder des Pflegegrades. Lediglich wenn die pflegende Person hierfür 'Entgelt' erhält (also ÜBER den Betrag des Pflegegeldes hinaus), ist es nicht mehr 'Pflege' sondern 'Erwerbstätigkeit'. Und als 'Bonus' für @Barbara ist sie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (und wichtig: auch Unfallversicherung) und sollte also den Fragebogen nun wahrheitsgemäß ausgefüllt zurück schicken.
FTam 02.05.2021 | 20:18
Es ist manches letzlich Ermessenssache. Natürlich kann ein Gutachter stutzig werden, wenn ein Erwerbsgeminderter so eine Schwerstpflege leistet. Pflegegrad 4 sind eben nicht 3,5 Stunden täglich, sondern extremste Belastung rund um die Uhr, körperlich, und psychisch. Ich kenne tatsächlich niemanden, der bei Grad 4 alleine pflegt. Umgekehrt darf eine Pflegekasse selbstverständlich nachfragen, ob die Pflege gewährleistet ist. Ob sie es tut, ist eine andere Frage. Ich habe im Umfeld einen solchen Fall mit Pflegegrad 3. Eine junge alleinstehende Frau mit MS wollte sich ausschließlich von ihrer Freundin pflegen lassen. Die AOK hat daraufhin den MdK eingeschaltet, und der hat festgestellt, dass die Pflege nicht gesichert ist. Und ich habe das verstanden, denn schon Grad 3 ist viel Arbeit, und das jeden Tag, Jahre lang, ohne andere Personen ,das ist m. E. langfristig kaum durchzustehen. Der MdK forderte, einen Pflegedienst teilweise mit einzubinden, was die Frau ablehnte. Die Lösung war dann, dass insgesamt drei ihrer Freunde sich die Versorgung teilen. Also Verzeihung, aber Pflege in diesen Dimensionen bei Pflegegrad 4, plus eigene Erwerbsunfähigkeit, da sind Probleme vorprogrammiert. Alles andere halte ich für fehlenden Realismus. Es ist doch sehr viel Pflegegeld, Sie können mühelos einen Pflegedienst mit einbinden.
Siehe hieram 02.05.2021 | 20:48
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Es gibt hier nicht wirklich nur EIN 'richtig' Die Bedenken von FT sind genau so 'richtig' wie meine Hinweise auf die dazugehörenden Paragraphen und mögliche Auswirkungen. 'Verbindlich' erfahren Sie es, wenn Sie Ihre zuständige DRV kontaktieren > Erwerbsminderungsrente gefährdet ja oder nein Und die Pflegekasse > Fragebogen wahrheitsgemäß ausfüllen. Denn das 'Schlimmste', was dann passieren kann, ist, dass es zu einer Kombination aus Pflegesachleistung/-geld kommen könnte. Dann nämlich, wenn Sie allein den Aufwand gar nicht 'wuppen' können und ein Pflegedienst Sie unterstützt. Dann allerdings hätten Sie immer noch Anspruch auf Beiträge zur RV (wenn auch geringer). Der 'Vorteil' für Sie wäre bei so einer Konstellation außerdem, dass SIE sich nicht selbst überfordern, weil Sie meinen 'Mama pflege nur ich und sonst niemand', das hilft keinen von Ihnen beiden langfristig.
Siehe hieram 02.05.2021 | 22:10
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Barbara schrieb

Die Sorglosigkeit würde ich nicht teilen. Das Pflegegeld und die Einstufung der Mutter stehen sicher ncht in Frage. Ich kenne auch voll Erwerbsgeminderte, die pflegen bei Pflegegrad 2, das ist völlig okay.

Aber bei Pflegegrad 4 reden wir von 728 Euro Pflegegeld, wenn nur eine einzige Person privat pflegt. "Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit" ist die Voraussetzung für Grad 4, viele Stunden tägliche Pflege, Tag und Nacht,7 Tage die Woche.

Überprüfungen der Erwebsminderung können immer kommen,und da muss man angeben, was man arbeitet. Sollten Sie die einzige Pflegeperson sein, wird das ganz sicher Fragen aufwerfen. Eigentlich geht das nicht. Letztlich ist es dann eine Frage der Aufmerksamkeit der DRV, ob ihre EM-Rente in Gefahr gerät. Insofern dürfte es jetzt egal sein, ob Sie die Rentenpunkte mitnehmen.

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Aber nicht ohne Grund wird gerade die Pflegetätigkeit von Angehörigen in dem §96a SGB VI NICHT als Erwerbstätigkeit bewertet. Und dies ohne Einschränkung aufgrund einer Stundenzahl oder des Pflegegrades. Lediglich wenn die pflegende Person hierfür 'Entgelt' erhält (also ÜBER den Betrag des Pflegegeldes hinaus), ist es nicht mehr 'Pflege' sondern 'Erwerbstätigkeit'.

[/quote]

Hallo siehe hier,

bedeutet Ihre Antwort, dass ich, auf Grund von §96a SGB VI, bei einer entgeltlosen Pflege meiner Mama, von mehr als 3 Stunden täglich, weiter einen Rechtsanspruch, auf eine volle Erwerbsminderungsrente habe?

Würde ich als Angestellte, bei Tariflohn, in einem Büro täglich mehr als 3 Stunden arbeiten, hätte ich keinen Rechtsanspruch mehr auf die volle Erwerbsminderungsrente, da hier der §96a SGB VI nicht greift.

Habe ich das so richtig verstanden?

Eine Tätigkeit im Büro ist (eindeutig) darauf ausgerichtet, hierdurch Einkommen zu erwirtschaften. Und ist deshalb als Hinzuverdienst im Sinne des §96a SGB VI zu berücksichtigen. Dies kann zu einer Kürzung als auch zu einem Wegfall der EM-Rente führen. Während gemäß dieser § das an die pflegebedürftige Person (Ihre Mutter) zu zahlende Pflegegeld nicht als Einkommen der pflegenden Person (in dem Fall Sie) bewertet. Dieser § regelt also nur, was 'geldmäßig' zu berücksichtigen ist. Und wird also auch in Ihrem Fall Ihre EM-Rente nicht kürzen oder entfallen lassen, da Sie selbst ja gar kein Einkommen erzielen. Ob Ihr Zeiteinsatz, den Sie für die Pflege Ihrer Mutter aufbringen im Rahmen des § 43 SGB VI (Anspruch auf Erwerbsminderungsrente) als 'erlaubt', 'auf Kosten der eigenen Restgesundheit' oder als 'zu hoch' bewertet wird, kann Ihnen tatsächlich nur Ihre zuständige DRV 'entscheidend' bestätigen. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Sie es dort mitteilen, dann sind Sie auf der sicheren Seite und ein böszungiger Nachbar, der sie immer bei Ihrer Mutter rumwirbeln sieht, kann Ihnen gar nix! Und das z.B. würden Sie auch riskieren, wenn Sie den Fragebogen unbeantwortet lassen und dann doch irgendwer mal prüft. So ist das zu verstehen;-)
Barbaraam 02.05.2021 | 21:22
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Die Sorglosigkeit würde ich nicht teilen. Das Pflegegeld und die Einstufung der Mutter stehen sicher ncht in Frage. Ich kenne auch voll Erwerbsgeminderte, die pflegen bei Pflegegrad 2, das ist völlig okay. Aber bei Pflegegrad 4 reden wir von 728 Euro Pflegegeld, wenn nur eine einzige Person privat pflegt. "Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit" ist die Voraussetzung für Grad 4, viele Stunden tägliche Pflege, Tag und Nacht,7 Tage die Woche. Überprüfungen der Erwebsminderung können immer kommen,und da muss man angeben, was man arbeitet. Sollten Sie die einzige Pflegeperson sein, wird das ganz sicher Fragen aufwerfen. Eigentlich geht das nicht. Letztlich ist es dann eine Frage der Aufmerksamkeit der DRV, ob ihre EM-Rente in Gefahr gerät. Insofern dürfte es jetzt egal sein, ob Sie die Rentenpunkte mitnehmen.
Aber nicht ohne Grund wird gerade die Pflegetätigkeit von Angehörigen in dem §96a SGB VI NICHT als Erwerbstätigkeit bewertet. Und dies ohne Einschränkung aufgrund einer Stundenzahl oder des Pflegegrades. Lediglich wenn die pflegende Person hierfür 'Entgelt' erhält (also ÜBER den Betrag des Pflegegeldes hinaus), ist es nicht mehr 'Pflege' sondern 'Erwerbstätigkeit'.
Hallo siehe hier, bedeutet Ihre Antwort, dass ich, auf Grund von §96a SGB VI, bei einer entgeltlosen Pflege meiner Mama, von mehr als 3 Stunden täglich, weiter einen Rechtsanspruch, auf eine volle Erwerbsminderungsrente habe? Würde ich als Angestellte, bei Tariflohn, in einem Büro täglich mehr als 3 Stunden arbeiten, hätte ich keinen Rechtsanspruch mehr auf die volle Erwerbsminderungsrente, da hier der §96a SGB VI nicht greift. Habe ich das so richtig verstanden?
Siehe hieram 02.05.2021 | 22:29
Zitat von FT anzeigenausblenden
Ändert aber nichts daran, dass 'Barbara' nur bei Ihrer zuständigen DRV eine für sie höchstpersönlich geltende Zustimmung (oder auch Ablehnung) erhält. Da können wir hier noch so lange hin- und her debattieren, wie viele Stunden es wohl bei Pflegerad 4 tatsächlich sind (die ohnehin so schon mehr als 3h täglich ausmachen).
FTam 02.05.2021 | 22:21
Vielleicht sollte man zumindest wissen, um wieviel Stunden es hier geht. Das " über 3 Stunden" ist sehr unklar. Im Regelfall ist bei Pflegegrad auszugehen von praktisch ununterbrochener Bereitschaft Tag und Nacht und realen Pflegezeiten von sicherlich 5- 6 Stunden, ganz vorsichtig geschätzt. Und egal wie sie jetzt versuchen, hier etwas festzunageln, das funktioniert nicht. Die Gesamtkonstellation kann jederzeit zu kritischen Nachfragen führen.
Jochenam 02.05.2021 | 23:03
Reine! Pflegezeit bei Pflegegrad 4 = mehr als 3 Stunden oder gar 5-6 Stunden täglich??? Never!!! Bei unserem Nachbar mit Pflegegrad 4 kommt 2X täglich ein Pflegedienst. Morgens maximal! 30 Minuten für das Modul Ganzwaschung und abends maximal! 15 Minuten für das Modul Teilwaschung. Macht in Toto maximal! 45 Minuten pro Tag. Wie??? kommt Ihr da auf mehr als 3 Stunden oder gar auf 5-6 Stunden?
FTam 03.05.2021 | 07:39
Zitat von Jochen anzeigenausblenden
Da wäre die erste Frage, ob der Nachbar nur von diesem Pflegedienst versorgt wird oder ob weitere Pflegende mit dabei sind. Pflegegrad 4 haben, heisst z. B., NICHT allein aufstehen oder hinlegen können, im Bett drehen, sich in der Wohnung bewegen, die Wohnung verlassen, zur Toilette können, Essen zubereiten und aufessen. In der Regel(aber nicht immer) gehört zu Pflegegrad 4 auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz dazu, also dieser Personenkreis braucht nicht nur ganz viel Hilfe, sondern auch jemand, der anwesend ist für alltägliche Handgriffe und Hilfe bei der Kommunikation, Schutz vor gefährlichen Situationen, und für Notfälle, auch nachts Hilfe bei Toilette oder Windelwechsel und Waschen, Lagern im Bett usw. . 45 Minuten Pflege täglich durch Pflegedienst kann man knapp oder mit kleiner Zuzahlung finanzieren mit dem Pflegegeld Grad 2. Kommt drauf an, die Kosten sind nicht überall gleich. Wenn der Nachbar Grad 4 hat, bleiben mehrere Hundert Euro monatlich übrig vom Pflegegeld.
Valzuunam 03.05.2021 | 10:41
Zitat von Barbara anzeigenausblenden
Barbara schrieb

Die Sorglosigkeit würde ich nicht teilen. Das Pflegegeld und die Einstufung der Mutter stehen sicher ncht in Frage. Ich kenne auch voll Erwerbsgeminderte, die pflegen bei Pflegegrad 2, das ist völlig okay.

Aber bei Pflegegrad 4 reden wir von 728 Euro Pflegegeld, wenn nur eine einzige Person privat pflegt. "Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit" ist die Voraussetzung für Grad 4, viele Stunden tägliche Pflege, Tag und Nacht,7 Tage die Woche.

Überprüfungen der Erwebsminderung können immer kommen,und da muss man angeben, was man arbeitet. Sollten Sie die einzige Pflegeperson sein, wird das ganz sicher Fragen aufwerfen. Eigentlich geht das nicht. Letztlich ist es dann eine Frage der Aufmerksamkeit der DRV, ob ihre EM-Rente in Gefahr gerät. Insofern dürfte es jetzt egal sein, ob Sie die Rentenpunkte mitnehmen.

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Aber nicht ohne Grund wird gerade die Pflegetätigkeit von Angehörigen in dem §96a SGB VI NICHT als Erwerbstätigkeit bewertet. Und dies ohne Einschränkung aufgrund einer Stundenzahl oder des Pflegegrades. Lediglich wenn die pflegende Person hierfür 'Entgelt' erhält (also ÜBER den Betrag des Pflegegeldes hinaus), ist es nicht mehr 'Pflege' sondern 'Erwerbstätigkeit'.

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Hallo siehe hier,

bedeutet Ihre Antwort, dass ich, auf Grund von §96a SGB VI, bei einer entgeltlosen Pflege meiner Mama, von mehr als 3 Stunden täglich, weiter einen Rechtsanspruch, auf eine volle Erwerbsminderungsrente habe?

Würde ich als Angestellte, bei Tariflohn, in einem Büro täglich mehr als 3 Stunden arbeiten, hätte ich keinen Rechtsanspruch mehr auf die volle Erwerbsminderungsrente, da hier der §96a SGB VI nicht greift.

Habe ich das so richtig verstanden?

Sie haben -was das gesundheitliche betrifft- einen Rechtsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung wenn (solange) Sie unter drei Stunden täglich regelmäßig unter den üblichen Bedingungen des allgemeine Arbeitsmarktes tätig sein können. Die ehrenamtliche Pflege eines Angehörigen hat erstmal nichts mit den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu tun dürfte (siehe auch Vorbeiträgt) klar wein- also reicht die Pflege nicht aus um den Anspruch zu verneinen. Ob ein Gutachter daraus irgendwelche Schlüsse ziehen würde kann natürlich niemand beantworten, es kommt eben auf den Einzelfall an. Ein Gutachter der sein Handwerker wirklich versteht kommt aber mit oder ohne dieses Wissens zum gleichen Ergebnis, schließlich ist Ihre Leistungsfähigkeit dadurch tatsächlich weder höher noch niedriger. P.S. Gutachter werden erfahrungsgemäß eher dann hellhörig wenn bestimmte Angaben, Verhaltensweisen und Beobachtungen nicht zusammenpassen.
W°lfgangam 03.05.2021 | 20:45
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
N'abend, um das abzuschließen: GENAUSO ...(bestehende) EMRT und Pflegetätigkeit im Privaten sind GANZ ganz weit auseinander. Es gibt dazu nicht mal eine Mitteilungspflicht an die DRV - da (wie von @Valzuun erwähnt) nicht mal eine Beschäftigung/Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt, die mit der EMRT abzugleichen wäre. Daher sollten alle 'Bedenkenträger' mal 'Klappe halten' und @Barbara die Pflegetätigkeit machen lassen (+ Anrechnung in Ihrem Rentenkonto ...ggf. gibt es dann für die Altersrente noch ein kleines Plus draus) UND der Pflegekasse sich vollumfänglich als pflegende Angehörige mitzuteilen. Gruß w.
MKMKam 03.05.2021 | 22:08
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
ob d a s jetzt abgeschlossen ist, weiß ich nicht, aber Sie haben vollkommen Recht. Die ehrenamtliche Pflege ist mit den Prüfkriterien für eine EMR nix zu tun. Diese Tätigkeiten sind nicht vergleichbar. Für die Rentenbeitragspflicht ist Anspruchsvoraussetzung lediglich ein Pflegeumfang durch die Pflegeperson von 10 Stunden pro Woche, der sich auf mindestens 2 Wochentage verteilt. Insofern reicht auf dem Formblatt von der Pflegekasse auch diese Angabe völlig aus. Grüsse!
Siehe hieram 04.05.2021 | 10:46
Zitat von FT anzeigenausblenden
Hallo FT, es gibt einerseits die §§, und andererseits auch im Fragebogen der Pflegekasse die Frage nach bestehender Erwerbsminderung des Pflegenden. Dies allerdings nicht, um wegen der Pflege dann die EM-Rente zu entziehen. Sondern (über abrechnungstechnische Belange hinaus) AUCH um eine ordentliche Pflege des Pflegebedürftigen zu gewährleisten. So kann es dazu kommen, dass @Barbara empfohlen wird, doch eher eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung für Ihre Mutter zu organisieren, sofern der Aufwand für sie allein zu hoch und damit die Pflege der Mutter gefährdet ist. Dies ist ja von Patient zu Patient auch etwas unterschiedlich, auch wenn der Pflegegrad identisch ist. Genau auch dafür gibt es außerdem ja auch die Pflegeberatungstermine, die (auch) gesetzlich vorgeschrieben sind. Trotzdem sollte @Barbara den Fragebogen also erst einmal ausfüllen, damit ihre eigenen Rentenbeitragsansprüche geklärt werden können. Und sich ggfs. auch noch mal von der vorhandenen Pflegefachkraft beraten lassen, welche Aufgaben davon ein externer Pflegedienst entlastend übernehmen kann. Weitere Diskussionen hierüber schießen dann zwar diesen Beitrag in die Top Ten der geposteten Antworten/Meinungen, die sich allerdings inzwischen auch nur noch im Kreis drehen...
FTam 04.05.2021 | 10:13
Ich bin mir nur nicht sicher, ob hier wirklich alle Antwortenden Erfahrung haben mit Rentengutachtern. Ich schon, hatte insgesamt 7 Stück. Und alle, ohne Ausnahme, fragten auch nach den Lebensumständen, Single oder Familie, Angehörige im Haushalt, Versorgungsssituation, Haushaltsführung, Freizeitbeschäftigungen, Hobbys usw..Das fällt unter psychosoziales Umfeld, und ist Pflichtteil eines Rentengutachtens. Den Gutachter möchte ich nicht sehen, dem man erzählt, erwerbsunfähig zu sein und Tag und Nacht alleine einen Angehörigen zu pflegen......Aber gut, wenn ihr so sicher seid, dass die Paragraphen hier der einzig entscheidende Faktor sind...Meine Lebenserfahrung sagt was anderes.
FTam 04.05.2021 | 11:44
So hört sich das ganz anders an, volle Zustimmung. Und da ich hier wohl die einzige sein dürfte, die Pflege aus beiden Perspektiven selber erlebt hat, will ich abschließend hinzufügen: ich, mit höchstens Pflegegrad 3, ich hätte nie und würde nie eine Versorgung auf eine einzige Person legen. Dafür gibt es das Pflegegeld, damit eine menschenwürdige Pflege möglich ist. Und ich glaube auch, die meisten hier sehen unter Pflege sowas wie einmal täglich waschen und Socken anziehen...Und Paragraphen decken nicht jeden Sachverhalt ab, und wir müssen damit leben, dass manches Ermessenssache ist. Eigentlich hat man doch einen gewissen Verstand und sieht selber die Widersprüchlichkeiten, die Gutachter dann vermutlich auch sehen.
ABam 04.05.2021 | 14:04
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Ich bin mir nur nicht sicher, ob hier wirklich alle Antwortenden Erfahrung haben mit Rentengutachtern. Ich schon, hatte insgesamt 7 Stück. Und alle, ohne Ausnahme, fragten auch nach den Lebensumständen, Single oder Familie, Angehörige im Haushalt, Versorgungsssituation, Haushaltsführung, Freizeitbeschäftigungen, Hobbys usw..Das fällt unter psychosoziales Umfeld, und ist Pflichtteil eines Rentengutachtens. Den Gutachter möchte ich nicht sehen, dem man erzählt, erwerbsunfähig zu sein und Tag und Nacht alleine einen Angehörigen zu pflegen......Aber gut, wenn ihr so sicher seid, dass die Paragraphen hier der einzig entscheidende Faktor sind...Meine Lebenserfahrung sagt was anderes.
Hallo FT, es gibt einerseits die §§, und andererseits auch im Fragebogen der Pflegekasse die Frage nach bestehender Erwerbsminderung des Pflegenden. Dies allerdings nicht, um wegen der Pflege dann die EM-Rente zu entziehen. Sondern (über abrechnungstechnische Belange hinaus) AUCH um eine ordentliche Pflege des Pflegebedürftigen zu gewährleisten. So kann es dazu kommen, dass @Barbara empfohlen wird, doch eher eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung für Ihre Mutter zu organisieren, sofern der Aufwand für sie allein zu hoch und damit die Pflege der Mutter gefährdet ist. Dies ist ja von Patient zu Patient auch etwas unterschiedlich, auch wenn der Pflegegrad identisch ist. Genau auch dafür gibt es außerdem ja auch die Pflegeberatungstermine, die (auch) gesetzlich vorgeschrieben sind.
Mal angenommen, es wird empfohlen, doch eher eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung für die Mutter zu organisieren, kann diese Empfehlung dann folgenlos abgelehnt werden? Oder kann die Pflegekasse, eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung so gar verbindlich anordnen? Und was hätte das für Folgen, wenn man dieser Anordnung nicht nachkommt?
FTam 04.05.2021 | 14:26
Zitat von AB anzeigenausblenden
AB schrieb

Ich bin mir nur nicht sicher, ob hier wirklich alle Antwortenden Erfahrung haben mit Rentengutachtern. Ich schon, hatte insgesamt 7 Stück. Und alle, ohne Ausnahme, fragten auch nach den Lebensumständen, Single oder Familie, Angehörige im Haushalt, Versorgungsssituation, Haushaltsführung, Freizeitbeschäftigungen, Hobbys usw..Das fällt unter psychosoziales Umfeld, und ist Pflichtteil eines Rentengutachtens.

Den Gutachter möchte ich nicht sehen, dem man erzählt, erwerbsunfähig zu sein und Tag und Nacht alleine einen Angehörigen zu pflegen......Aber gut, wenn ihr so sicher seid, dass die Paragraphen hier der einzig entscheidende Faktor sind...Meine Lebenserfahrung sagt was anderes. [/quote]

Hallo FT,

es gibt einerseits die §§, und andererseits auch im Fragebogen der Pflegekasse die Frage nach bestehender Erwerbsminderung des Pflegenden. Dies allerdings nicht, um wegen der Pflege dann die EM-Rente zu entziehen. Sondern (über abrechnungstechnische Belange hinaus) AUCH um eine ordentliche Pflege des Pflegebedürftigen zu gewährleisten.

So kann es dazu kommen, dass @Barbara empfohlen wird, doch eher eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung für Ihre Mutter zu organisieren, sofern der Aufwand für sie allein zu hoch und damit die Pflege der Mutter gefährdet ist.

Dies ist ja von Patient zu Patient auch etwas unterschiedlich, auch wenn der Pflegegrad identisch ist.

Genau auch dafür gibt es außerdem ja auch die Pflegeberatungstermine, die (auch) gesetzlich vorgeschrieben sind.

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Mal angenommen, es wird empfohlen, doch eher eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung für die Mutter zu organisieren, kann diese Empfehlung dann folgenlos abgelehnt werden?

Oder kann die Pflegekasse, eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung so gar verbindlich anordnen?

Und was hätte das für Folgen, wenn man dieser Anordnung nicht nachkommt?

Ja, die Pflegekasse kann verbindlich anordnen, dass ein Pflegedienst hinzugezogen wird. Bzw.das Pflegegeld umwandeln in die Sachleistung. In der Regel tut sie das aber erst, wenn der MdK es so verfügt und auch die Pflegenden angehört wurden, eine andere zuverlässige Lösung aber nicht gefunden wird. Der Anordnung nachkommen muss man also gar nicht, es kommt einfach kein Geld mehr. Es kann auch ein Betreuer bestellt werden in Einzelfällen.
Siehe hieram 04.05.2021 | 14:40
Zitat von AB anzeigenausblenden
AB schrieb

Ich bin mir nur nicht sicher, ob hier wirklich alle Antwortenden Erfahrung haben mit Rentengutachtern. Ich schon, hatte insgesamt 7 Stück. Und alle, ohne Ausnahme, fragten auch nach den Lebensumständen, Single oder Familie, Angehörige im Haushalt, Versorgungsssituation, Haushaltsführung, Freizeitbeschäftigungen, Hobbys usw..Das fällt unter psychosoziales Umfeld, und ist Pflichtteil eines Rentengutachtens.

Den Gutachter möchte ich nicht sehen, dem man erzählt, erwerbsunfähig zu sein und Tag und Nacht alleine einen Angehörigen zu pflegen......Aber gut, wenn ihr so sicher seid, dass die Paragraphen hier der einzig entscheidende Faktor sind...Meine Lebenserfahrung sagt was anderes. [/quote]

Hallo FT,

es gibt einerseits die §§, und andererseits auch im Fragebogen der Pflegekasse die Frage nach bestehender Erwerbsminderung des Pflegenden. Dies allerdings nicht, um wegen der Pflege dann die EM-Rente zu entziehen. Sondern (über abrechnungstechnische Belange hinaus) AUCH um eine ordentliche Pflege des Pflegebedürftigen zu gewährleisten.

So kann es dazu kommen, dass @Barbara empfohlen wird, doch eher eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung für Ihre Mutter zu organisieren, sofern der Aufwand für sie allein zu hoch und damit die Pflege der Mutter gefährdet ist.

Dies ist ja von Patient zu Patient auch etwas unterschiedlich, auch wenn der Pflegegrad identisch ist.

Genau auch dafür gibt es außerdem ja auch die Pflegeberatungstermine, die (auch) gesetzlich vorgeschrieben sind.

[/quote]

Mal angenommen, es wird empfohlen, doch eher eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung für die Mutter zu organisieren, kann diese Empfehlung dann folgenlos abgelehnt werden?

Oder kann die Pflegekasse, eine Kombination von Pflege- und Pflegesachleistung so gar verbindlich anordnen?

Und was hätte das für Folgen, wenn man dieser Anordnung nicht nachkommt?

Verbindlich anordnen kann die Pflegekasse das nicht so einfach, dazu müsste sie schon nachweisen, dass die zu pflegende Person völlig vernachlässigt wird. Konsequenz wäre zunächst, dass die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt wird, wenn die Pflege durch Privatpersonen (eine oder mehrere) nicht gewährleistet ist. Weitergehende Fragen stellen Sie aber bitte direkt an die zuständige Pflegekasse oder ein entsprechendes Forum. Zum eigentlichen Thema 'Fragebogen für die Rentenbeiträge für eine pflegende Person' wurde hier nun bereits mehr als ausführlich geantwortet. Vielleicht sollte der @Admin diesen Thread nun doch mal schließen?
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