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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge

von Robin24.10.2018 | 14:51
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich (Jahrgang 1959)beziehe z.Z. eine volle unbefristete EMR mit 10,8% Abschlag und einer Zurechnunngszeit bis zum 60. Lebensjahr und möchte in knapp 2 Jahren die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte Menschen beantragen. Außerdem möchte ich freiwillig Beiträge zahlen, um meinen Rentenanspruch zu erhöhen. Meine Frage: Wann sollten in meinem Fall freiwillige Beiträge gezahlt werden, um die größtmögliche Rentensteigerung zu erzielen? Zwischen Ende der Zurechnungszeit und Beginn vorgezogener SB-Rente oder nach Beginn vorgezogener SB-Rente und Regelaltersgrenze? Oder gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten? Bitte auch erklären, wie sich freiwillige Zahlungen zum jeweiligen Zeitpunkt auswirken, z.B. ob Abschläge wegen vorgezogener Rente erfolgen. Vielen Dank für sachliche Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Robin,

eine interessante Frage, die sich nicht ganz einfach beantworten lässt.

1.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen während der Zurechnungszeit lohnt sich in der Regel nicht, da die freiwilligen Beiträge sich nur insoweit rentensteigernd auswirken, als sie die bisherige Bewertung der Zurechnungszeit übersteigen. (Lohnen können sich solche freiwilligen Beiträge nur dann, wenn sie sehr hoch sind und die bisherige EM-Rente sehr niedrig war und viele beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten enthielt.)

2.

Freiwillige Beiträge nach Ende der Zurechnungszeit, aber vor Beginn der Altersrente lohnen sich dann, wenn sie möglichst hoch sind. Derzeit können Sie freiwillige Beiträge zwischen mindestens 84,15 € monatlich und höchstens 1209,00 € monatlich zahlen. Die gezahlten freiwilligen Beiträge sollten einen höheren Entgeltpunktewert erbringen, als der bisherige Gesamtleistungswert der EM-Rente. Den Gesamtleistungswert können Sie der Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" Ihres Rentenbescheides entnehmen. Welche Entgeltpunkte sich in Abhängigkeit von der Höhe eines freiwilligen Beitrags ermitteln, können Sie aus der Tabelle auf Seite 17 der Broschüre "Zahlen und Tabellen" entnehmen. Hier ein Link zum Download:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/Allgemeines/Pool_BY/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2018_7.html

Bitte beachten Sie, dass sich der angegebene Entgeltpunktewert auf 12 Monatsbeiträge bezieht!

Tipp: Es lohnt sich dabei eher wenige hohe Beiträge als mehrere niedrige zu zahlen.

Dass die Entgeltpunkte aus den freiwilligen Beiträgen mit Beginn der vorgezogenen Altersrente auch mit einen Abschlag behaftet sein werden, können Sie vernachlässigen; dafür profitieren Sie aufgrund der freiwilligen Beiträge ja von einer höheren vorgezogenen Altersrente.

3.

Sollten Sie nur niedrige freiwillige Beiträge (z. B. Mindestbeiträge) zahlen können oder wollen, ist eine Zahlung erst nach Beginn der vorgezogenen Altersrente in der Regel die günstigere Variante. Von diesen freiwilligen Beiträgen profitieren Sie dann allerdings frühestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze, bei Ihnen also mit 66 Jahren und 2 Monaten.

4. Alternativen

Als Vertreter der Rentenversicherung gehe ich hier nur auf eine Alternativen in der Rentenversicherung ein.

Sie können anstelle von "normalen" freiwilligen Beiträgen eventuell auch Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zahlen. Das ist in Ihrem Fall allerdings nur möglich, wenn sich bei der künftigen Altersrente mehr Entgeltpunkte ergeben als bei der bisherigen EM-Rente oder wenn es sich bei der bisherigen EM-Rente um eine Rente wegen teilweiser EM handelt. Diese Beiträge würden nach Zahlung (frühestens) bei der Altersrente berücksichtigt. Hierzu sollten Sie sich eine besondere Rentenauskunft von Ihrem Rentenversicherungsträger erstellen und anschließend ggf. individuell beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Halloam 24.10.2018 | 17:19
Leider bleibt der Abschlag von 10,8 bestehen.
W*lfgangam 24.10.2018 | 21:25
Kleine Korrekturnachfrage: Wir befinden uns _heute_ bei welchen Bemessungsgrenzen/Beitragswerten? ;-) > Alternative 4: Eine Ausgleichszahlung ist bei einer laufenden EM-Rente nicht möglich - es gibt die dafür erforderliche Rentenauskunft nicht. Ansonsten aber ganz gut erklärt :-) Gruß w.
joergam 25.10.2018 | 08:40
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, Danke für den Hinweis: Der Mindestbeitrag für dieses Jahr liegt natürlich bei 83,70 €; 84,15 € ist der Wert für das Vorjahr. Sorry! Da muss ich widersprechen. :-) Wie ich bereits sagte, ist eine Ausgleichszahlung möglich, wenn sich bei der vorgezogenen Altersrente mehr Entgeltpunkte ergeben, als bei der vorherigen EM-Rente oder wenn es sich bei der EM-Rente um eine Rente wegen teilweiser EM handelt. Siehe auch folgender Link, letzter Satz: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Die erforderliche Rentenauskunft kann zwar nicht maschinell erzeugt werden, muss aber selbstverständlich vom zuständigen Rentenversicherungsträger manuell erstellt werden. Das ist nicht so schwierig: Man erstellt eine interne Berechnung für eine Folgerente (maschinell), entnimmt aus der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" die "neuen" Entgeltpunkte (die noch nicht Grundlage von pEP der Vorrente waren) und zieht davon die "neuen" persönlichen Entgeltpunkte ab. So erhält man die maßgebenden geminderten persönlichen Entgeltpunkte. Anschließend berechnet man nach der Formel in § 187a SGB VI den Beitragsaufwand: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Diese einfache Berechnung sollte wohl jeder Sachbearbeiter hinbekommen :-)
Palimpalimam 25.10.2018 | 06:34
Wolfgang, statt den Oberlehrer raushängen zu lassen, hätten Sie doch einfach den Mindestbeitrag korrigieren können - 83,70 € monatlich aktuell.
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