Guten Tag „Kiron“,
jeder deutsche Staatsbürger kann bei Aufenthalt in einem vertragslosen Ausland freiwillige Beiträge zahlen, wenn er nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Da Sie von einem „Arbeitnehmer“ geschrieben haben, könnte evtl. Versicherungspflicht im Sinne der „Ausstrahlung“ (§ 4 Sozialgesetzbuch IV) vorliegen. Grundsätzlich unterliegt eine Beschäftigung im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen im Voraus begrenzten Zeitraum handelt.
Dann wäre eine freiwillige Versicherung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung