Guten Tag „Kiron“,
jeder deutsche Staatsbürger kann bei Aufenthalt in einem vertragslosen Ausland freiwillige Beiträge zahlen, wenn er nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Da Sie von einem „Arbeitnehmer“ geschrieben haben, könnte evtl. Versicherungspflicht im Sinne der „Ausstrahlung“ (§ 4 Sozialgesetzbuch IV) vorliegen. Grundsätzlich unterliegt eine Beschäftigung im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen im Voraus begrenzten Zeitraum handelt.
Dann wäre eine freiwillige Versicherung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung
Sehr geehrte(r) Frau/Herr „Kiron“,
unser Beitrag sollte nur auf einen möglichen Ausschlussgrund hinweisen.
Grundsätzlich kann jeder deutsche Staatsbürger bei Aufenthalt in einem vertragslosen Ausland freiwillige Beiträge zahlen. Diese freiwilligen Beiträge werden auf die allgemeine Wartezeit angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.