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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge

von Kiron03.04.2013 | 17:52
1514 Ansichten
6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren Experten, wenn ein Arbeitnehmer ins vertragslose Ausland geht und bei Verlassen Deutschlands noch keine 60 Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat, kann er dann durch freiwillige Beitragszahlungen die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für eine Altersrente erfüllen? Grüße Kiron

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag „Kiron“,

jeder deutsche Staatsbürger kann bei Aufenthalt in einem vertragslosen Ausland freiwillige Beiträge zahlen, wenn er nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Da Sie von einem „Arbeitnehmer“ geschrieben haben, könnte evtl. Versicherungspflicht im Sinne der „Ausstrahlung“ (§ 4 Sozialgesetzbuch IV) vorliegen. Grundsätzlich unterliegt eine Beschäftigung im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen im Voraus begrenzten Zeitraum handelt.

Dann wäre eine freiwillige Versicherung nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr „Kiron“,

unser Beitrag sollte nur auf einen möglichen Ausschlussgrund hinweisen.

Grundsätzlich kann jeder deutsche Staatsbürger bei Aufenthalt in einem vertragslosen Ausland freiwillige Beiträge zahlen. Diese freiwilligen Beiträge werden auf die allgemeine Wartezeit angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

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4 Antworten

KSCam 03.04.2013 | 19:10
Wenn es ein deutscher Staatsbürger ist geht das auf jeden Fall.
Kironam 04.04.2013 | 10:30
Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte, in dem von mir beschriebenen Fall geht es nicht um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV, sondern um eine lokale Anstellung im vertragslosen Ausland. Zählen dann die freiwilligen Beiträge zur Erlangung der allgemeinen Wartezeit? (Ich spreche nicht von einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag, sondern von freiwilligen Beiträgen.) Mit freundlichen Grüßen Kiron
Kironam 04.04.2013 | 10:31
Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte, in dem von mir beschriebenen Fall geht es nicht um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV, sondern um eine lokale Anstellung im vertragslosen Ausland. Zählen dann die freiwilligen Beiträge zur Erlangung der allgemeinen Wartezeit? (Ich spreche nicht von einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag, sondern von freiwilligen Beiträgen.) Mit freundlichen Grüßen Kiron
Kironam 04.04.2013 | 13:53
Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte, herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Kiron
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