Hallo ehemalige Langzeitstudentin,
wie von Ihnen bereits ausgeführt haben die nachgezahlten Beiträge natürlich eine Auswirkung auf die Berechnung der Zurechnungszeit.
Konkrete Aussagen über die Rentabilität der vorgesehenen Nachzahlung sind ohne eine Probeberechnung im Einzelfall nicht möglich.
Sie sollten daher Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich um Proberechnungen bitten, indem Sie genaue Zahlungsmodalitäten anführen.
Z.B. für alle möglichen Nachzahlungsmonate (auch vom vollendeten 16. bis 17. Lebensjahr) nur den Mindestbeitrag oder
Mindestbeitrag nur für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres oder
Höchstbeiträge/ein fester Betrag von z.B. 1100 Euro nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Die Zeiten, für die die Nachzahlung erfolgt, werden keine Anrechnungszeiten, sondern Beitragszeiten und werden als normale freiwillige Beiträge nach dem Zahlungsdatum bewertet und wirken sich auf jeden zukünftigen Leistungsfall einer Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente aus.