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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge für (lange) Ausbildungszeiten / Auswirkung Erwerbsminderungsrente

von ehemalige Langzeitstudentin08.07.2017 | 14:48
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum! Die Rentenversicherung bietet mir die Möglichkeit an, für gut drei Jahre zu langem Studiums freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Diese Zeiten würden dann als Anrechnungszeiten auf die Altersrente angerechnet und je nach Höhe der Nachzahlung in Rentenpunkte umgewandelt. Soweit alles klar, die dazugehörige Tabelle habe ich. Das Geld für die Nachzahlung dank inzwischen 10 Jahren mit gutem Job auch. Die Frage, die mir gerade weder die Hotline noch die persönliche Beratung beantworten konnte: Was für eine Auswirkung hat es auf meine Erwerbsminderungsrente, wenn ich jetzt gut 3 Jahre mit Mindestbeitrag von 84,15€ nachzahle? Vermiese ich mir damit meinen Durchschnittswert (mit dem ja die Zurechnungszeit bis 62 berechnet wird) da ich die Anzahl der Monate mit geringen Beiträgen massiv erhöhe? Ist es sinnvoller, nur für wenige Monate nachzuzahlen, dann aber mit Höchstbetrag von gut 1100€? Dann zählen die Monate aber nicht zur Wartezeit für die Altersrente (und ja, die Zeiten könnte ich noch brauchen). Oder zählen Monate, die man gar nicht erwerbstätig war, einfach mit "null" Punkten sowieso mit? Oder übersehe ich da etwas? Gibt es irgendwo im weiten Netz ein Berechnungsbeispiel für einen komplizierten Lebenslauf und nicht nur für den Durchschnittsverdiener? Ich hoffe, es hat jemand einen Tipp für mich!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo ehemalige Langzeitstudentin,

wie von Ihnen bereits ausgeführt haben die nachgezahlten Beiträge natürlich eine Auswirkung auf die Berechnung der Zurechnungszeit.

Konkrete Aussagen über die Rentabilität der vorgesehenen Nachzahlung sind ohne eine Probeberechnung im Einzelfall nicht möglich.

Sie sollten daher Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich um Proberechnungen bitten, indem Sie genaue Zahlungsmodalitäten anführen.

Z.B. für alle möglichen Nachzahlungsmonate (auch vom vollendeten 16. bis 17. Lebensjahr) nur den Mindestbeitrag oder

Mindestbeitrag nur für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres oder

Höchstbeiträge/ein fester Betrag von z.B. 1100 Euro nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Zeiten, für die die Nachzahlung erfolgt, werden keine Anrechnungszeiten, sondern Beitragszeiten und werden als normale freiwillige Beiträge nach dem Zahlungsdatum bewertet und wirken sich auf jeden zukünftigen Leistungsfall einer Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente aus.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Jonnyam 08.07.2017 | 15:09
Ihre Überlegung mit dem Durchschnittswert und seine Auswirkungen auf die Zurechnungszeit ist richtig. Da aber die Monate nach dem 17. Lebensjahr für den Durchsnitsswert so oder so von Bedeutung sind, kann der Durchschnittswert mit Beitragsnachzahlung nur steigen. Anders sieht es mit der Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr aus, da diese Monate nur den Durchschnittswer beeinflussen, wenn dafür Beiträge gezahlt sind. Mit hohen Beiträgen können Sie den Durchschnittswert noch nach oben treiben. Im netz finden Sie vielleicht ein Beispiel mit einem komplizierten Versicherungsverlauf. Der ist aber garantiert anders als Ihrer und läßt sich nicht übertragen. Fordern Sie eine Rentenauskunft für eine Erwerbsminderungsrente an und versuchen dann anhand der Berechnung die Freiwilligen Beiträge hineinzurechnen. Ob die DRV Probeberechnungen macht, weiß ich nicht. Ein privater Rentenberater - natürlich gegen Honorar - schon.
Jonnyam 08.07.2017 | 15:39
Kleiner Nachtrag: Wenn Sie die Rentenauskunft für die EM-Rente haben, brauchen Sie sich nur mit der Gesamtleistungsbewertung zu beschäftigen und dort die Entgeltpunkte für die Grundbewertung zu erhöhen. Dafür nehmen Sie die Anzahl der Monate, für die gezahlt werden soll (z.B. 20) multiplizieren mit der Beitragshöhe (z.B. 84,15) dann nochmals mit 100 und geteilt durch 18,7 (Beitragssatz) und teilen durch 37103 (= vorläufiges Durchschnittsentgelt heute). Das ergibt im Beispiel dann 0,2426 Entgeltpunkte. Die so erhöhten Entgeltpunkte teilen Sie durch die Anzahl der "verbleiben als belegungsfähige Kalendermonate" und erhalten dann den Durchschnittswert für die Grundbewertung. Da die neuen freiwilligen Beiträge nicht beitragsgeminderte Zeiten sind, werden sie bei der Vergleichsbewertung den "verbleibenden" Punkte hinzugezählt und durch die dort angegebenen Monate geteilt. Somit haben Sie auch den Wert aus der Vergleichsbewertung. Der höhere Wert aus Grundbewertung und Vergleichsbewertung ist dann für die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten anzusetzen. Ist also alles ganz einfach. Viel Spaß und eine gute Entscheidung wünscht Jonny P.S. Nicht vergessen, die Extrazahlungen bei der Steuererklärung anzugeben. Vater Staat hilft da noch etwas nach.
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