JA
"§ 7 SGB VI
Freiwillige Versicherung
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde."
Abs. 2, welcher Sie von der freiwilligen Versicherung ausschließen würde trifft aktuell nicht zu - die Voraussetzungen nach Abs. 1 werden als erfüllt unterstellt.
Wenn Ihnen jedoch größere Summen beim Finanzamt ein Problem machen, dann sollten Sie über eine Einzahlung gem. § 187a SGB VI nachdenken.