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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenbeiträge

von Hermann21.08.2018 | 16:03
444 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kann man in in einem bestehendem Teilzeit Arbeitsverhältnis freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen?

Antworten vom Expertenteam

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Antwort von Fastrentner kann ich mich nur anschließen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Fastrentneram 21.08.2018 | 16:15
Solange aus einem sozialversicherungspflichtigen AV Beiträge gezahlt werden, gleichgültig ob Voll- oder Teilzeit können keine freiwilligen Beiträge eingezahlt werden. Das geht nur über den Weg einer Ausgleichszahlung für Abschläge aufgrund einer vorgezogenen Altersrente. Hierzu können Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV beraten lassen.
XYZam 22.08.2018 | 12:14
Wobei das ja nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist...
Ingoam 22.08.2018 | 11:53
Vielleicht waren Sie ab 16. Lebensjahr ( noch ) in der Schule und könnten eine Nachzahlung nach Paragraf 207 SGB VI leisten.
Wolfgangam 22.08.2018 | 20:02
Vielleicht waren Sie ab 16. Lebensjahr ( noch ) in der Schule und könnten eine Nachzahlung nach Paragraf 207 SGB VI leisten.
Wobei das ja nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist...
...wenn man nachweislich auf diese Option hingewiesen worden ist, ansonsten geht das auch mit 45+ Gruß w.
T. K.am 23.08.2018 | 12:23
Wobei das ja nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist.. ...wenn man nachweislich auf diese Option hingewiesen worden ist, ansonsten geht das auch mit 45+ Ich (55 Jahre) bin nicht auf die o. g. Option hingewiesen worden,kann ich für meine schulische Ausbildung noch freiwillige Beiträge nachzahlen? Wo steht das im SGB? Für die Experten-Antwort bedanke ich mich im Voraus.
W*lfgangam 23.08.2018 | 20:17
Zitat von T. K. anzeigenausblenden
Hallo T.K., im SGB steht das nachlesbar so nicht drin - und die dazu ergangenen/öffentlich nachlesbaren Rechtsanweisungen in der 'neuen' http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/index.jsp ist dazu schon lange ausgedünnt worden, was diesen 'Wiederherstellungsanspruch' betrifft/wie es geht/unter welchen Bedingungen möglich ...ein Schelm, der dabei ... ;-) Sie können es nur im Einzelfall versuchen und mit entsprechender Begründung die Nachzahlungsmöglichkeit 'einfordern'. Wollen Sie einen Ausdruck der 'alten' RAA haben? *g *Scherz - natürlich bekommen Sie den hier nicht öffentlich ;-) Gruß w.
Rentenuschiam 24.08.2018 | 05:21
Zitat von T. K. anzeigenausblenden
Bevor Sie ein riesiges Fass aufmachen, lassen Sie mich kurz zurauf die Rentabilität dieser Beitragszahlung aufmerksam machen. Pro eingezahlte 100 EUR erhalten Sie ca. 0,50 EUR mehr Rente. Wenn Sie also nicht unbedingt hunderte Euro aus steuerlichen Gründen loswerden möchten, "lohnt" sich diese Zahlung nur, wenn ausschließlich dadurch die Wartezeit für Ihre Rente erfüllt werden kann. MfG
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