Der Antwort von Fastrentner kann ich mich nur anschließen.
Vielleicht waren Sie ab 16. Lebensjahr ( noch ) in der Schule und könnten eine Nachzahlung nach Paragraf 207 SGB VI leisten.
Wobei das ja nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist...
...wenn man nachweislich auf diese Option hingewiesen worden ist, ansonsten geht das auch mit 45+ Gruß w.Vielleicht waren Sie ab 16. Lebensjahr ( noch ) in der Schule und könnten eine Nachzahlung nach Paragraf 207 SGB VI leisten.Wobei das ja nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist...
Wobei das ja nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist..
...wenn man nachweislich auf diese Option hingewiesen worden ist, ansonsten geht das auch mit 45+
Ich (55 Jahre) bin nicht auf die o. g. Option hingewiesen worden,kann ich für meine schulische Ausbildung noch freiwillige Beiträge nachzahlen?
Wo steht das im SGB?
Für die Experten-Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Wobei das ja nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist..
...wenn man nachweislich auf diese Option hingewiesen worden ist, ansonsten geht das auch mit 45+
Ich (55 Jahre) bin nicht auf die o. g. Option hingewiesen worden,kann ich für meine schulische Ausbildung noch freiwillige Beiträge nachzahlen?
Wo steht das im SGB?
Für die Experten-Antwort bedanke ich mich im Voraus.
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