Hallo Ich,
die Nachzahlungsmöglichkeiten für Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, sind in § 207 SGB VI geregelt.
Hiernach können Sie zurzeit lediglich für 12 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres freiwillige Beiträge nachzahlen.
Eine weitere Nachzahlung für die schulische Ausbildung ist nicht möglich, da die Höchstgrenze von 96 Monaten Anrechnungszeit noch nicht überschritten wird.
Darüber hinaus ist jedoch die laufende Zahlung freiwilliger Beiträge möglich. Bis zum 31.03.2014 ist gem. § 197 Abs. 2 SGB VI auch noch die Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2013 möglich.