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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenbeiträge für schulische Ausbildungszeiten unter 8 Jahren nachzahlen

von Ich19.02.2014 | 15:05
7826 Ansichten
9 Antworten
Hallo zusammen, ich bin Student und 24 Jahre alt. Seit meinem 17. Lebensjahr befinde ich mich durchgehend in einer schulischen Ausbildung (Abitur und Studium). Ist es möglich für schulische Ausbildungszeiten freiwillige Rentenbeiträge nachzuzahlen, auch wenn diese 8 Jahre nicht überschreiten? Ich möchte die Zeiten also nicht als Anrechnungszeiten anerkannt bekommen, sondern ich möchte für diese Zeiten einen freiwilligen Beitrag nachzahlen. Der Grund ist, dass ich möglichst schnell die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen muss. Gruß Ich

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.02.2014 | 15:42

Hallo Ich,

die Nachzahlungsmöglichkeiten für Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, sind in § 207 SGB VI geregelt.

Hiernach können Sie zurzeit lediglich für 12 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres freiwillige Beiträge nachzahlen.

Eine weitere Nachzahlung für die schulische Ausbildung ist nicht möglich, da die Höchstgrenze von 96 Monaten Anrechnungszeit noch nicht überschritten wird.

Darüber hinaus ist jedoch die laufende Zahlung freiwilliger Beiträge möglich. Bis zum 31.03.2014 ist gem. § 197 Abs. 2 SGB VI auch noch die Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2013 möglich.

8 Antworten

Feliam 19.02.2014 | 15:14
Sie können generell freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, soweit Sie nicht schon anderweitig beitragspflichtig sind. Die zeitgleiche Anrechnung von Schulzeiten steht nicht entgegen. Die Zahlung ist allerdings nicht für die Vergangenheit möglich.
Casparam 19.02.2014 | 15:25
Sie können nicht nur laufend freiwillige Beiträge zahlen, sondern bis zum 31.03.2014 auch noch rückwirkend für das Jahr 2013. Außerdem können Sie bis zu Ihrem 45. Lebensjahr auch noch freiwillige Beiträge für die Schulzeit zwischen dem 16. und dem 17. Lebensjahr einzahlen.
Jonnyam 19.02.2014 | 16:00
Hallo Ich, Die Wartezeit von 5 Jahren ist für Ihre Regelaltersrente in 43 Jahren wichtig. Und auch für eine eventuelle Hinterbliebenenrente falls sie vorher sterben. Für eine Erwerbsminderungsrente reichen nur freiwillige Beiträge nicht aus. Da wäre eine versicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich. Und bei einer Nachzahlung für die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr solten Sie das vorhandene Geld in Höchstbeiträgen ab 17. Lebensjahr rückwärts anlegen. Meint jedenfalls Jonny P.S. Näheres insbesondere zum Schutz bei Erwerbsminderung wirklich bei einer Beratungsstelle
Neugierigam 19.02.2014 | 16:32
@Jonny "in Höchstbeiträgen ab 17 rückwärts" Zum Verständnis bitte ich diese Empfehlung genauer zu erläutern Vielen Dank!
Jonnyam 19.02.2014 | 17:14
Neugierig schrieb

@Jonny

"in Höchstbeiträgen ab 17 rückwärts"

Zum Verständnis bitte ich diese Empfehlung genauer zu erläutern

Vielen Dank!

Für jeden Beitrag vor dem 17. Lebensjahr verlängert sich der belegungsfähige Zeitraum, bei einem Beitrag für Alter 16 also um 12 Monate, bei einem Beitrag exakt vor dem 17. Lebensjahr nur um 1 Monat. 1 hoher Beitrag für Alter 16 schlägt dann z.B. mit 0,1700 Ep zu Buche bei einem um 12 Monate verlängerten Zeitraum. Nehmen wir mal einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 17.-25. Lebensjahr, also 96 Monate, die um 12 Monate auf 108 verlängert werden. Und nehmen wir weiter an, dass ohnehin bereits 72 Monate z.B. als Anrechnungszeit wegen Schule usw. nicht belegungsfähig sind, dann verbleiben 36 Monate. Mit dem einen Beitrag für Alter 16 ergäbe sich ein Gesamtleistungswert von 0,0047.. Zahlt man den einen Monat nur exakt für den Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres, beträgt der belegungsfähige Gesamtzeitraum nur 97 Monate abzgl. 72 nicht belegungsfähiger Monate verbleiben 25 Monate. Das gibt dann einen Gesamtleistungswert von 0,0068. Deshalb immer nur im Krebsgang Höchstbeiträge zahlen meint jedenfalls Jonny
HAESVAUam 27.02.2014 | 15:06
Jonny schrieb

@haesvu

Natürlich. Sie haben Recht! Das mit dem ersten Beitrag habe ich mit der früheren Halbbelegung und dem Eintritt in die Versicherung verwechselt.

Danke für die Korrektur

Jonny

@Jonny "in Höchstbeiträgen ab 17 rückwärts" Zum Verständnis bitte ich diese Empfehlung genauer zu erläutern Vielen Dank!
Für jeden Beitrag vor dem 17. Lebensjahr verlängert sich der belegungsfähige Zeitraum, bei einem Beitrag für Alter 16 also um 12 Monate, bei einem Beitrag exakt vor dem 17. Lebensjahr nur um 1 Monat. 1 hoher Beitrag für Alter 16 schlägt dann z.B. mit 0,1700 Ep zu Buche bei einem um 12 Monate verlängerten Zeitraum. Nehmen wir mal einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum vom 17.-25. Lebensjahr, also 96 Monate, die um 12 Monate auf 108 verlängert werden. Und nehmen wir weiter an, dass ohnehin bereits 72 Monate z.B. als Anrechnungszeit wegen Schule usw. nicht belegungsfähig sind, dann verbleiben 36 Monate. Mit dem einen Beitrag für Alter 16 ergäbe sich ein Gesamtleistungswert von 0,0047.. Zahlt man den einen Monat nur exakt für den Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres, beträgt der belegungsfähige Gesamtzeitraum nur 97 Monate abzgl. 72 nicht belegungsfähiger Monate verbleiben 25 Monate. Das gibt dann einen Gesamtleistungswert von 0,0068. Deshalb immer nur im Krebsgang Höchstbeiträge zahlen meint jedenfalls Jonny
Vor dem 17. Geburtstag zählen nur die tatsächlich belegten Monate mit. Insoweit ist es also egal, ob man für den Monat vor dem 17. Geburtstag oder für den Monat des 16. Geburtstags einen Beitrag leistet. Für den Durchschnitt aller Beitragszeiten ist es aber in der Tat günstiger, lieber einen hohen Beitrag vor dem 17. Geburtstag als mehrere kleine zu entrichten.
Jonnyam 28.02.2014 | 08:39
@haesvu Natürlich. Sie haben Recht! Das mit dem ersten Beitrag habe ich mit der früheren Halbbelegung und dem Eintritt in die Versicherung verwechselt. Danke für die Korrektur Jonny
Bolangeram 23.11.2015 | 11:24
Hallo, ich habe mir diesen Faden nun mehrfach durchgelesen und verstehe die letzten Postings immernoch nicht. Wenn ich für die Zeit zwischen dem 16 und 17 Jahr nachzahlen will, dann muss ich Beiträge zwischen dem Mindestsatz und dem Höchstbeitrag einzahlen. Macht es dann einen Unterschied, ob ich für einen Monat den Höchbeitrag einzahle und für die anderen 11 Monate gar keine beiträge vgl. zu geringeren Beiträgen für alle 12 Monate? Zumindest für die versicherungszeiten wäre das doch aber nachteilig, weil mir dann auch nur 1 Monat als zeit angerechnet wird, ansonsten aber 12 Monate. Das könnte doch zur Erreichung von Mindestzeiten wichtig sein.
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