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Frist zur Anzeige bei Berufskrankheit

von Der Fragende21.01.2007 | 10:34
2668 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Morgen, verehrte Experten, eines wird mir nicht klar, obgleich ich das Internet "rauf und runter" nach Antworten durchforstet habe. Ist bei Verdacht einer Berufskrankheit die dafür zuständige Berufsgenossenschaft zwingend innerhalb von drei Tagen darüber in Kenntnis zu setzen oder ist eine solche Beeinträchtigung, welche es nicht mehr ermöglicht, in dem erlernten Beruf tätig zu sein, auch noch nach vielen Jahren zwecks Beantragung einer Verletztenrente anzeigbar? Problem hier: ich kann seit Ausbildungsabschluss nicht mehr in meinem erlernten Beruf arbeiten, jene Berufskrankheit ist laut Liste der Berufsgenossenschaft als solche anerkannt. Nun verschlechterte sich in den vergangenen Jahren mein Gesamtgesundheitszustand derart (aufgrund einer ganz anderen, laut Ärzte unheilbaren Krankheit), dass ich seit sieben Jahren arbeitsunfähig bin, so dass ich volle Erwerbsminderungsrente bei der DRV beantragen mußte, welche möglicherweise (laut letztem Gutachter) auch bewilligt wird. Nur, und das irritiert mich, hinterfragte die DRV wiederholt meine Berufskrankheit aus früheren Jahren und weshalb ich diese nie angezeigt hätte. Ist es möglich, dass die DRV nun Kontakt mit der Berufsgenossenschaft aufnimmt, um sich ggf. die Kosten meiner etwaigen Rente zu teilen? Sorry, klingt möglicherweise lächerlich, Sie merken sicherlich, ich habe überhaupt keine Ahnung von der Materie. Muß ich mit der Berufsgenossenschaft in Kontakt treten? Ich traue mich überhaupt nicht, die DRV zu fragen, um die Sachbearbeiter dort nicht zu belästigen und möglicherweise mit meinen Fragen zu verärgern. Ich hoffe, Sie können mir helfen, vielen lieben Dank im Voraus!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Berufskrankheit sollten Sie umgehend Ihrem Unfallversicherungsträger melden und dort auch entsprechende Leistungen beantragen. Die Leistung aus der Unfallversicherung wird grundsätzlich auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn die Summe beider Renten einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Gerne können Sie auch jederzeit Ihren Sachbearbeiter anrufen und Fragen stellen!

3 Antworten

???am 21.01.2007 | 18:38
Sie brauchen keine Angst haben, dass Sie jemanden verärgern. Allerdings würde ich nicht bei der DRV anrufen, sondern mich direkt bei der zuständigen BG erkundigen, was Sache ist. Vielleicht geht Ihnen ja sonst Geld = Rente durch die Lappen.
Der Fragendeam 21.01.2007 | 23:05
Ich bedanke mich vielmals für die hilfreiche Beantwortung meiner Frage, "???" und "Bekiss", Sie haben mir sehr geholfen.
bekissam 21.01.2007 | 22:20
Vielleicht ist der Grund für das Interesse die Bestimmung des § 93 SGB VI (http://www.rententips.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0609300). Sie sollten die Berufskrankheit auf jeden Fall noch anzeigen. Vielleicht können Sie doch noch eine Leistung aus der ges. Unfallversicherung beziehen. Selbst wenn Ihnen ein Teil davon möglicherweise angerechnet werden sollte, kann sich das sehr lohnen.
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