Hallo Andreas,
eine vorzeitige Altersrente kommt tatsächlich nur in Betracht, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Es sollte deshalb eine Prüfung erfolgen, ob die Wohnzeiten in Schweden für die erforderliche Zeit von 35 Jahren anrechenbar sind. Sollte dies zutreffend sein, käme abhängig vom Geburtsjahr Ihrer Frau (1961 oder 1962?)eventuell mit 61 Jahren und 6 Monaten (Geburtsjahr 1961)bzw. mit 61 Jahren und 8 Monaten (Geburtsjahr 1962) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Frage.
Der Nachweis der Schwerbehinderung bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat ist - sofern nicht noch ein gültiger deutscher Schwerbehindertenausweis vorhanden ist - durch eine aktuelle Bescheinigung der Stelle in Deutschland zu führen, die für die Anerkennung der Schwerbehinderung und den jeweiligen Staat zuständig ist. Diese Stelle prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegen, und stellt dann gegebenenfalls eine Bescheinigung für Rentenzwecke zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger aus.
Für die Ausstellung der Bescheinigung benötigen die zuständigen Stellen medizinische Unterlagen (Befundberichte, Gutachten, Entlassungsberichte). Zusammen mit diesen Unterlagen sollten auch vorhandene Nachweise über die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft nach ausländischem Recht eingereicht werden. Die Vorlage des vollständigen Feststellungsbescheides des österreichischen Bundessozialamtes über die Anerkennung einer Schwerbehinderung auf Grund eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert oder eines entsprechenden österreichischen Behindertenausweises führt regelmäßig zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, ohne dass weitere medizinische Unterlagen notwendig sind.
Folgende Stelle ist bei Wohnsitz in Schweden zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft:
Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein
- Außenstelle Schleswig -
Sollte keine Schwerbehinderung vorliegen, wäre eine Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren möglich.