„Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.“ Somit legt diese Vorschrift fest, dass die gesetzliche Altersrente (ab dem 63. Lebensjahr) Vorrang vor anderen Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) hat, wenn es nicht zu besonderen Härtefällen führt. Fordert Sie das Jobcenter zum Antrag schriftlich auf, sollten Sie dies auch innerhalb der genannten Frist tun. Sollten Sie durch den vorgezogenen, mit Abschlägen behafteten Rentenbeginn, in eine soziale Notlage geraten, können Sie jedoch prüfen lassen, ob diese Aufforderung rechtens ist. Die Hinzuverdienstgrenze zu einer Altersvollrente beträgt derzeit 450,00 Euro pro Kalendermonat (doppelte Überschreitungsmöglichkeit im Kalenderjahr). Die Zusatzrente stellt keinen Hinzuverdienst dar und kann parallel zur gesetzlichen Altersrente bezogen werden.