Hallo Otto,
da ich mit meiner schweren chronischen Erkrankung im Entlassungsbericht meines Reha-Arztes im Februar 2006 als Lügnerin dargestellt wurde, die ihre Krankheitssymptome bewusst übertreibt, vollschichtig einsetzbar auf dem allg. Arbeitsmarkt, jedoch weiterhin arbeitsunfähig, hatte ich "große Not" mit meiner Antragstellung. Mein Neurologe und mein Hausarzt und meine Betriebsärztin bescheinigten mir mit Antragstellung u.a. dass eine Rente unumgänglich ist. Diese Rückendeckung war ein Segen. Auch war der Gutachter, der über meine Rentenantragstellung zu entscheiden hatte, noch, bzw. überwiegend in eigener Praxis tätig und mit meinem Krankheitsbild umfassend vertraut.
Weitere Informationen über die Umsetzung des SGB erhalten Sie auch hier:
http://www.sgb-ix-umsetzen.de/suche.php
http://www.rentenburo.de/index0.html
Zur Frage Begleitperson bei Begutachtung:
Das Landesozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2006 festgestellt, dass der generelle Ausschluss eines Rechtsanwaltes von Untersuchung eines Klägers durch ein vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen mit den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und des fairen Verfahrens unvereinbar ist, wenn der Kläger die Anwesenheit seines Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson wünscht. Sollte insoweit der Sachverständige ausführen, dass er nun nicht in der Lage sei, das Gutachten zu erstellen, da es an der notwendigen Vertrauensbasis fehle, so spricht dies eher dafür, den Sachverständigen wegen mangelnder Objektivität vom Verfahren auszuschließen (Az.: L 4 B 33/06 SB)
aus dem Text:
Der Grundsatz des Anspruchs
auf ein faires Verfahren verpflichtet den Richter, wie den Sachverständigen,
vielmehr zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer
konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003, Az.: B 5 RJ 140/02
B). Deshalb dürfte ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu
Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder auch der Anwalt, weder dem
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des fairen Verfahrens
entsprechen. Denn angesichts der tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde
des zu Untersuchenden eingreifende Beweisaufnahme durch einen ärztlichen
Sachverständigen kann -selbst aus unsachlichen Gründen- seine Begleitung
durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung gerechtfertigt sein. Dann
mag zwar der Sachverständige die Untersuchung ablehnen, wenn er hierfür
sachliche Argumente hat. Wenn er sie aber nicht durchführen will, weil in
Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden nicht das
"notwendige Vertrauensverhältnis" hergestellt werden könne und eine
"ordnungsgemäße Begutachtung" so nicht möglich sei, wie der vom Sozialgericht
bestellte Sachverständige ohne weitere überzeugende sachliche Begründung in
den Telefaxen vom 01.12.2005 mitgeteilt hat, dürfte das Misstrauens des zu
Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und
der Sachverständige damit ausgeschlossen sein.
Alles Gute für Sie und Ihre Schwägerin
Lara