Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kann (Halb)Waisenrente geleistet werden.
U.a. dann, wenn eine Behinderung vorliegt, wie von Ihnen so mit § 48 Abs.4 Nr.2 d SGB VI zitiert.
Mittels Vordruck R 610 wird angegeben, dass eine Behinderung vorliegt. Der Nachweis hierzu ist indes in sozialmedizinischer Hinsicht daran geknüpft, dass bei Ihnen geprüft wird, ob Sie aufgrund seelischer/körperlicher Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Von der Waise dabei erzieltes Einkommen ist lediglich ein Indiz, zumal in Ihrem Fall bei Bezug von ALG II dieses ohnehin außer Betracht bleibt.
Vielmehr kommt es darauf an, ob bei Ihnen eine nicht nur vorübergehende erhebliche Leistungsminderung vorliegt, die es Ihnen eben nicht ermöglicht sich selbst zu unterhalten.
Dies ist vom sozialmedizinsichen Dienst anhand ärztlicher Unterlagen zu prüfen - dabei wäre etwa ein GdB von mehr als 50 % ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 48 IV Nr.2 d SGB VI.
PS: Anspruch auf Halbwaisenrente besteht auch, wenn sich die Waise bis 27 in Schul/- oder Berufsausbildung befindet.
MfG