Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Halbwaisenrente

von Birgit17.12.2007 | 18:55
1189 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Liebes Expertenteam, ich bin 20 Jahre alt und seit November 2007 Halbwaise. Im Sommer 2007 habe ich mein Abitur absolviert und seit dem (und auch schon vorher) an einem chronischen psychischen Leiden erkrankt. Zur Zeit befinde ich mich in einer stationären psychiatrischen Therapie, die mir evtl. ermöglichen wird, dass ich in der Lage bin mir eine Ausbildung zu suchen. Meinen Lebensunterhalt beziehe ich im Moment durch ALG II. Nun habe ich gelesen, dass ich evtl. eine Halbwaisenrente beziehen könnte, wenn ich die Voraussetzungen des § 48 Abs.4 Nr.2b erfülle. Benötige ich hierfür einen Schwerbehindertenausweis? Oder wird die erwähnte Behinderung im Einzelfall vom beratungsärztlichen Dienst geprüft? Sollte ich bei einer Antragstellung auch den Vordruck R 210 ausfüllen? MfG Birgit

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kann (Halb)Waisenrente geleistet werden.

U.a. dann, wenn eine Behinderung vorliegt, wie von Ihnen so mit § 48 Abs.4 Nr.2 d SGB VI zitiert.

Mittels Vordruck R 610 wird angegeben, dass eine Behinderung vorliegt. Der Nachweis hierzu ist indes in sozialmedizinischer Hinsicht daran geknüpft, dass bei Ihnen geprüft wird, ob Sie aufgrund seelischer/körperlicher Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Von der Waise dabei erzieltes Einkommen ist lediglich ein Indiz, zumal in Ihrem Fall bei Bezug von ALG II dieses ohnehin außer Betracht bleibt.

Vielmehr kommt es darauf an, ob bei Ihnen eine nicht nur vorübergehende erhebliche Leistungsminderung vorliegt, die es Ihnen eben nicht ermöglicht sich selbst zu unterhalten.

Dies ist vom sozialmedizinsichen Dienst anhand ärztlicher Unterlagen zu prüfen - dabei wäre etwa ein GdB von mehr als 50 % ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 48 IV Nr.2 d SGB VI.

PS: Anspruch auf Halbwaisenrente besteht auch, wenn sich die Waise bis 27 in Schul/- oder Berufsausbildung befindet.

MfG

1 Antworten

Birgitam 17.12.2007 | 19:09
Ich meine nicht § 48 Abs. 4 Nr. 2b sondern Nr. 2d SGB VI. Sorry. MfG Birgit
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026