Hallo AnQue,
entscheidend bei dieser Frage ist, ob Sie die Promotion in dem Studiengang anstreben, in dem Sie bereits einen Prüfungsabschluss (wie von ??? bereits erwähnt, z.B. Bachlor/Master) erzielt haben, oder ob Sie nun in einem anderen Studienbereich promovieren. Promovieren Sie jetzt also in einem anderen Studienbereich, gilt die Zeit als Schul- oder Berufsausbildungszeit, sofern der zeitliche Aufwand wöchentlich mehr als 20 Std. umfasst.
In dem Studiengang, in dem Sie bereits einen Abschluss haben, kann die Zeit der Promotion im Gegensatz dazu nicht zum Anspruch auf Waisenrente führen.