Hallo Gast3,
auch ich meine nein. Der Anspruch auf Waisenrente setzt grundsätzlich das Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Kind und dem (verstorbenen) Versicherten voraus. Für den Anspruch auf Waisenrente sind daher die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes zum verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt des Todes maßgebend. Bei einer Adoption ist der Beginn des Annahmeverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des zuständigen Familiengerichts über die Annahme als Kind wirksam wird (§ 1752 BGB). Der Beschluss wird wirksam mit der Zustellung an den Annehmenden (§ 197 Abs. 2 FamFG).
Im Übrigen verweise ich auch auf die Antwort von „???“.