Anspruch auf Waisenrente für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht nur bei einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten. Eine Weiterzahlung - maximal in diesem zeitlichen Rahmen - vor Aufnahme der zweiten (Schul)Ausbildung wäre nur möglich, wenn die Aufnahme der dieser (Schul)Ausbildung auch „hinreichend wahrscheinlich“ ist. Setzen Sie sich doch noch einmal direkt mit Ihrem Rentenschabearbeiter, der ja letztendlich nur entscheiden kann/muss, in Verbindung.