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Experten-Antwort

Halbweisenrente zwischen zwei Ausbildungen

von Lilly-fee199013.04.2015 | 16:32
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16 Antworten

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Hallo, ich hoffe hier kann man mir weiter helfen, ich habe am 01.04.2015 meine Ausbildung abgebrochen, dies habe ich meiner Rentenversicherung mittgeteilt und einen Antrag auf überbrückungsgeld gestellt, da ich mich auf neue Ausbildungen beworben habe, darunter auch an einer Schule. Von der Schule habe ich auch schnell eine vorläufige zusage bekommen , dort stand auch drin das ich am 31.08.15 dann eigeschult werden würde...Dies habe ich dem Schreiben an die R-versicherung beigefügt..woraufhin mein antrag abgelehnt worden ist...Jedoch habe ich mich auch auf Ausbildungstätten beworben die am 01.08.15 anfangen , von denen habe ich jedoch noch keine Antwort bekommen und deshalb konnte ich nichts mitschicken. Habe ich noch eine chance Halbweisenrente zu bekommen , wenn ich der R-versicherung eine Kopie meiner anderen Bewerbungsunterlagen schicke? An der Schule habe ich mich nur beworben, falls das mit den Ausbildungen nichts wird. Ich möchte natürlich auch nichts zurückzahlen müssen falls ich am ende doch weiter zur schule gehe. Mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf Waisenrente für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht nur bei einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten. Eine Weiterzahlung - maximal in diesem zeitlichen Rahmen - vor Aufnahme der zweiten (Schul)Ausbildung wäre nur möglich, wenn die Aufnahme der dieser (Schul)Ausbildung auch „hinreichend wahrscheinlich“ ist. Setzen Sie sich doch noch einmal direkt mit Ihrem Rentenschabearbeiter, der ja letztendlich nur entscheiden kann/muss, in Verbindung.

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15 Antworten

W*lfgangam 13.04.2015 | 20:28
Hallo Lilly-fee1990, zwischen 2 Ausbildungen wird auch die Zeit bis zu 4 Monaten die Halbwaisenrente weitergezahlt. Da hier weder eine definitive Zusage für eine neue/weitere Ausbildung innerhalb diesen Zeitraums vorliegt, noch eine Bestätigung, dass sie fristgerecht beginnt, kann auch kein 'Vorschuss' für die Zwischenzeit gezahlt werden - Ende der Halbwaisenrente ist somit das aktuelle Ausbildungsende. Sofern die Aufnahme/Beginn einer neuen Ausbildung der Rentenversicherung vorliegt, wird sie Zahlung wieder aufnehmen und auch ggf. rückwirkend nachgezahlt. Dazu ist ein (verkürzter) Halbwaisenrentenantrag erforderlich: R615 R660 R810 http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Beim Ausfüllen hilft Ihnen jede Beratungsstelle vor Ort. Wichtig: Sprechen Sie ihre Krankenkassen an, oder Sie vorübergehend in die Familienversicherung des lebende Elternteils reinfallen oder sich selbst krankenversichern müssen. Gruß w.
Lilly-fee1990am 14.04.2015 | 11:46
Hallo Wolfgang, danke für die schnelle Antwort, jedoch weiss ich von meiner schwester (welches einmal in einer ähnlichen Situation war, nur das ihr Antrag damals nicht abgelent worden ist) , dass die Rentenversicherung auch zahlt wenn man sich ernsthaft um eine Ausbildung bemüht , aber halt nur einen überbrückungszeitraum von 4 Monaten und spätestens bis zum ersten Tag des 5ten Monats... Mein Problem ist das ich ja die vorläufige bestätigung der Schule mitgeschickt habe und daraufhin mein Antrag abgelehnt worden ist und ich nicht weiß, ob ich jetzt noch die chance habe halbweisenrente zu bekommen..ich hoffe ich bekomme noch eine Antwort von einem Experten der mir da vielleicht auch noch weiterhelfen kann. MfG
Martinam 14.04.2015 | 11:59
Nein, die DRV zahlt immer für die Zwischenzeit von max. 4 Monaten, wenn anschließend eine Ausbildung vorliegt. Was Sie in diesem Zeitraum gemacht haben, ist vollkommen egal. Das hat auch nichts mit Ausbildungssuche usw. zu tun. Wenn Sie z.B. im August eine neue Berufsausbildung beginnen oder eine Schule besuchen würde die Waisenrente auch für den Zwischenzeitraum gezahlt werden.
Lilly-fee1990am 14.04.2015 | 12:29
Ja aber dann weiss ich nicht warum mein Antrag abgelehnt wurde. Denn eine Zusage habe ich ja schon für den August.
Lilly-fee1990am 14.04.2015 | 16:12
Vielen Dank!!!!
W*lfgangam 14.04.2015 | 19:41
Ergänzend nochmal: Ihre Ausbildung endet am 01.04.2015. Die 4-Monatsfrist beginnt am 02.04.2015 und endet damit Tag genau am 01.08.2015. Da zum 02.08.2015 bisher keine Bescheinigung für die mögliche (Wieder)Aufnahme einer Ausbildung vorliegt (Bescheinigung Schule sagt Einschulung erst zum 31.08.2015 zu), ist aktuell die 4-Monatsfrist überschritten ...keine/überbrückende Weiterzahlung möglich. Irgendwo gibt es dazu auch mM ein noch nicht ganz so altes BSG-Urteil, weil die Rahmenfrist/Überbrückungszeit um lächerliche 2-3 Tage überschritten wurde, da das Ende der Frist auf das Wochenende fiel und dummerweise die Ausbildung erst am Montag tatsächlich beginnen konnte. Gruß w.
senf-dazuam 15.04.2015 | 09:25
Unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… findet sich wohl auch das angesprochene Urtiel des BSG. Aber: die Frist endet am 1.8.2015, einem Samstag. Verlängert sich dann nicht wg. § 193 BGB die Frist und endetz am nächsten Werktag, dem 3.8.2015?
Gigiam 15.04.2015 | 13:21
Ja aber dann weiss ich nicht warum mein Antrag abgelehnt wurde. Denn eine Zusage habe ich ja schon für den August.
Ergänzend nochmal: Ihre Ausbildung endet am 01.04.2015.........
Ich habe so meine Zweifel ob die Ausbildung tatsächlich am 1.4.2015 geendet hat. Umgangssprachlich wird sehr oft als Termin der Folgetag genannt. Tatsächlich endet das Arbeits- oder hier Ausbildungsverhältnis mit dem Ende des Kalendermonats, in diesem Falle als am 31.3.2015. Gigi
W*lfgangam 15.04.2015 | 21:10
hallo senf-dazu, da mache ich mir Gedanken drüber, wenn der Fall mit entsprechendem Ausbildungsbeginnnachweis bei mir auf dem Tisch liegt ;-) Gefühlt sage ich, Samstag ist doch auch Werktag/Unterrichtstag, daher keine Fristverlängerung in diesem Fall. Ohne Flax und rein rechtlich gesehen: Muss schlüssig vom Expertenteam beantwortet werden - können die doch locker, noch vorm Hallowach-Morgenkaffee. Gruß w.
senf-dazuam 16.04.2015 | 09:14
Hallo W*lfgang! Da haben Sie auch wieder Recht ... Trotzdem interessiert mich halt, ob hierbei der Passus "Vier Monate" taggenau gilt oder ob dies als Frist im Sinne des BGB §§ 186 ff. zu sehen ist. Vielleicht meldet sich noch mal ein[e] Expert[e/in] ...
EVam 16.04.2015 | 15:37
Hallo, nach dem Wortlaut im Gesetz besteht der Waisenrentenanspruch auch in einer Übergangszeit von 4 KALENDERmonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weiter. Wenn Lilly-fee1990 die Ausbildung tatsächlich erst am 01.04.2015 abgebrochen hat, dann sind die nachfolgenden 4 Kalendermonate als Übergangszeit zu berücksichtigen, also Mai, Juni, Juli und August, wenn sie die Zusage der Schule zum 31.08.2015 bereits erhalten hat. Damit würde dann ein durchgehender Waisenrentenanspruch bestehen. Wurde die Ausbildung allerdings spätestens am 31.03. beendet, wie von Gigi vermutet, würde sich die Übergangszeit um einen Monat nach vorne verschieben: April, Mai, Juni, Juli. Da ist der voraussichtliche Einschulungstermin am 31.08.2015 einfach zu spät. Das Absenden von Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz zum 01.08.2015 sind da nicht ausreichend. Evtl. noch mal Rücksprache mit der Sachbearbeitung halten, warum der Waisenrentenanspruch nicht anerkannt worden ist. Vielleicht sind die eingereichten Unterlagen nicht aussagekräftig genug gewesen.
W*lfgangam 16.04.2015 | 18:45
Hallo EV, vielen Dank für den Nachtrag. Ich habe das bisher nur absolut als 4 Monate Übergangszeit mit Tag genauer Betrachtungsweise gesehen. Gruß w.
Lilly-fee1990am 22.04.2015 | 13:35
Hallo EV, Meine Ausbildung habe ich zum 01.04.15 beendet nicht zum 31.3.15. Ich bekomme jedoch trotzallem keine weisenrente. Lg
EVam 24.04.2015 | 12:21
Hallo Lilly-fee1990, wenn Sie Ihre Ausbildung erst am 01.04.2015 abgebrochen haben, dann haben Sie noch bis einschließlich April 2015 Ihre Waisenrente erhalten, richtig? Dann sollte m.E. eigentlich die Rente auch für die Übergangszeit weitergezahlt werden können, wenn der tatsächliche Einschulungstermin der 31.08.2015 ist und das auch so in der Bescheinigung der Schule bestätigt wird. Haben Sie schon mit Ihrem Sachbearbeiter gesprochen? Letzlich wird die Entscheidung aber bei Ihrem Rentenversicherungsträger getroffen. Aus der Ferne ohne den genauen Akteninhalt zu kennen, kann man nur Allgemeines raten. Will Ihr Sachbearbeiter evtl. die Rente erst wieder anweisen, wenn Sie tatsächlich die weitere Ausbildung aufgenommen haben? In den rechtlichen Anweisungen der RV-träger findet sich dazu ein Passus, der besagt, dass die rechtzeitige Aufnahme einer weiteren Ausbildung "nur" hinreichend wahrscheinlich sein muss, damit die Rente weitergezahlt werden kann. Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter danach.
Lilly-fee1990am 26.04.2015 | 12:50
Hallo Ev, danke für die Antworten und ja Sie hatten Recht, meine Sachbearbeiterin ist davon ausgegangen das meine letzte Ausbildung am 31.3 abgebrochen wurde ... somit steht mir jetzt der volle Zeitraum bis zum August zu an HWR. Ich danke Ihnen vielmals für die qualifizierten Antworten, ohne Sie wäre ich da bestimmt nicht drüber gefallen :) Mit vielen freundlichen Grüßen Lilly-fee1990
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