Hallo Peter,
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwen-/ Witwerrente nach altem Recht ist die Eheschließung vor dem 01.01.2002 und dass mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Danach erhält der Hinterbliebene 3 Monate nach dem Tod des Ehegatten die volle Rente weiter. Ab dem 4. Monat werden grundsätzlich 60 % der bisherigen Bruttorente des Verstorbenen gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt ist auch eine Einkommensanrechnung zu prüfen.
In Ihrem Fall würde bei Tod des Ehemannes die Witwenrente (600 €) ohne Kürzung gezahlt, da die Rente der Ehefrau unter dem derzeitigen Freibetrag i.H.v. 701,18 € (West) liegt und daher keine Einkommensanrechnung erfolgt.
Im Falle des Todes der Frau hätte der Witwer ebenfalls einen Anspruch auf 60 % der Rente der verstorbenen Ehefrau. Da seine eigene Rente jedoch über dem Freibetrag liegt erfolgt eine Einkommensanrechnung. Seit dem 01.01.2005 hat sich die Besteuerung der Renten geändert, so dass zunächst von der eigenen Rente ein steuerlicher Pauschalabzug i. H.v. 3 % vorzunehmen ist. Bei einer Rente von 1000 € ergäbe sich daher ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. 970 €. Von der Differenz zum Freibetrag sind 40 % zu errechnen (107,53 €), die von der zustehenden Witwerrente (300 €) abzuziehen sind.
Somit würde noch eine Witwerrente i.H.v. 192,47 € zustehen.
Bei diesen Berechnungen wurden Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung vernachlässigt.