Für die Anrechnung ist folgende Reihenfolge zu beachten:
Zunächst wird das Entgelt (860 €) unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet. Die Hinzuverdienstgrenzen können Sie ihrem Bescheid aus der Anlage 19 entnehmen. Sowohl das Entgelt alsauch die verbleibende Rente werden anschließend bei der Witwenrente angerechnet.
Nach Kürzung auf den Netto-Betrag wird ein Freibetrag von 701,18 € (ohne Berücksichtigung eines Freibetragkindes) abgesetzt.
Vom übersteigenden Rest werden 40 % angerechnet.
Überschlagsmäßig hätte das in Zahlen folgende Auswirkungen.
Die Mindesthinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt 857,33 €. Davon ausgehend, dass in den letzten 3 Kalenderjahren mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt wurden, wird sich der Hinzuverdienst nicht auf die Erwerbsminderungsrente auswirken.
Für die Anrechnung auf die Witwenrente ist das Nettoentgelt maßgebend.
860 € X 0,6 = 516 €.
Zusätzlich wird die Nettorente berücksichtigt.
410 € + 516 € = 926 €.
Abzüglich des Freibetrages
926 € - 701 € = 225 €
Davon werden 40 % angerechnet
225 € X 0,4 = 90 €.
Von der Witwenrente wären 90 € abzuziehen.