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Hinzuverdienst

von Marianne09.11.2008 | 18:29
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8 Antworten

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Ich bin 51 Jahre alt und bekomme seit ich 50 bin eine Teilweise Minderungsrente (brutto 468Euro/netto 410euro). Außerdem bekomme ich noch Witwenrente (630 euro brutto/ 553 euro netto). Bei meinem alten Arbeitgeber möchte ich nun wieder teilzeit arbeiten. Ich würde da brutto 860 euro verdienen. Kann mir jemand sagen, ob von meinen Renten bei Antritt dieser Beschäftigung eine Kürzung vorgenommen wird. Ich möchte sowieso bei der DRV zuvor mich beraten lassen, aber es wäre gut wenn ich vor dem Gespräch schon etwas Vorkenntnisse hätte. Grüße von Marianne

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für die Anrechnung ist folgende Reihenfolge zu beachten:

Zunächst wird das Entgelt (860 €) unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet. Die Hinzuverdienstgrenzen können Sie ihrem Bescheid aus der Anlage 19 entnehmen. Sowohl das Entgelt alsauch die verbleibende Rente werden anschließend bei der Witwenrente angerechnet.

Nach Kürzung auf den Netto-Betrag wird ein Freibetrag von 701,18 € (ohne Berücksichtigung eines Freibetragkindes) abgesetzt.

Vom übersteigenden Rest werden 40 % angerechnet.

Überschlagsmäßig hätte das in Zahlen folgende Auswirkungen.

Die Mindesthinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt 857,33 €. Davon ausgehend, dass in den letzten 3 Kalenderjahren mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt wurden, wird sich der Hinzuverdienst nicht auf die Erwerbsminderungsrente auswirken.

Für die Anrechnung auf die Witwenrente ist das Nettoentgelt maßgebend.

860 € X 0,6 = 516 €.

Zusätzlich wird die Nettorente berücksichtigt.

410 € + 516 € = 926 €.

Abzüglich des Freibetrages

926 € - 701 € = 225 €

Davon werden 40 % angerechnet

225 € X 0,4 = 90 €.

Von der Witwenrente wären 90 € abzuziehen.

7 Antworten

Hinzuverdienstam 09.11.2008 | 20:54
Die betreffenden Werte lassen Sie sich besser von Ihrem Rentenversicherungsträger schriftlich mitteilen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze ab 01.01.2008 West: Hinzuverdienstfaktor x jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. vor Eintritt der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB 6, mindestens 1,5 Entgeltpunkte. Ost: Hinzuverdienstfaktor x jeweils geltende mtl. Bezugsgröße x (aktuellen Rentenwert (Ost) : aktuellen Rentenwert) x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der jeweiligen verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. vor Eintritt der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 SGB 6, mindestens 1,5 Entgeltpunkte. Die Hinzuverdienstfaktoren finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Bezugsgrößen stehen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Haseam 10.11.2008 | 07:26
Die Hinzuverdienstgrenzen für die EM-Rente finden Sie in den Anlagen zum Rentenbescheid. Beachten Sie jedoch, dass dieses Einkommen sich auch auf Ihre Hinterbliebenenrente auswirkt. D.h. die Nettobeträge der Rente und des Verdienstes werden addiert und der, den Freibetrag übersteigende Betrag zu 40% auf die WERT angerechnet.
Wolfgangam 10.11.2008 | 08:42
> auf die WERT (...) Ob der Normalsterbliche mit Interna-Abkürzungen wohl was anfangen kann ? ;-) Gruß w.
:-)am 10.11.2008 | 09:12
Ich glaub, da hat Herr Hase sich vertippt; WERT ist zumindest bei unserem Regionalträger nichtmal ne interne Abkürzung
Rosannaam 10.11.2008 | 11:22
Hallo Marianne, 1. die pauschale Hinzuverdienstgrenze für die teilweise EM-Rente ist mindestens 857,33 EUR, die INDIVIDUELLE evtl. höher. Beachten Sie hier die Aussagen in Ihrem Rentenbescheid (Anlage 19). Ist tatsächlich die genannte Hinzuverdienstgrenze maßgebend, würde ich die Teilzeitarbeit auf den mtl. Brutto-Verdienst von 850,- EUR begrenzen! Dann sind Sie hier auf der sicheren Seite. 2. Der Freibetrag für die Witwenrente beträgt zur Zeit 701,18 EUR, mit einem waisenrentenberechtigten Kind insgesamt 849,92 EUR. 3. Die beiden Einkommen - Verdienst und teilw. EM-Rente - werden zusammengerechnet. Ruhensberechnung § 97 SGB VI: Brutto-Verdienst abzüglich pauschal 40 % = Netto (bei 850,- EUR) 510,- EUR + Netto-Rente = 410,- EUR > insgesamt 920,- EUR abzüglich Freibetrag 701,18 EUR = 218,82 EUR davon 40 % = 87,53 EUR Diese 87,53 EUR werden von der BRUTTO-Witwenrente von 630,- EUR abgezogen > Brutto-Witwenrente = 542,47 EUR (davon abzügl. KV-/Pflegebeiträge = Netto-Witwenrente). MfG Rosanna.
Hinzuverdienstam 10.11.2008 | 23:06
Wenn sie den Rentenbescheid mit 50 bekommen hat und jetzt 51 ist, stehen die Werte für 2008 und 2009 möglicherweise nicht in der Anlage 19 in dem Bescheid der vielleicht schon aus dem Jahre 2007 ist. Die betreffenden Werte lässt Sie sich dann besser doch von ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Es dürfte doch auch kein größeres Problem sein, die Anlage 19 mit den jeweils aktuellen Werten zu produzieren, wenn man Millionen jährlich mit Renteninformationen nach § 109 SGB 6 oder Feststellungsbescheiden nach § 149 Abs. 5 SGB 6 "beglückt", die daran wenig oder kein Interesse haben.
Rosannaam 11.11.2008 | 09:35
Es ist tatsächlich ganz einfach, die AKTUELLE individuelle Hinzuverdienstgrenze zu erfahren: Man greife zum Telefonhörer, rufe die Sachbearbeitung an und mit einem kurzen Knopfdruck wird ein Schreiben mit der aktuellen Hinzuverdienstgrenze ausgedruckt und versandt... ;-))
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