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Experten-Antwort

Hinzuverdienst nach § 96 a Abs. 1 SGB VI

von Frank B.05.08.2017 | 17:31
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7 Antworten

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Hallo in die Runde, hier meine Frage in die Runde: Ich beziehe seit 01.03.16 eine befristete volle EMR. Der Arbeitsvertrag ruhte ab dem 1. Tag mit Beginn der Rente, nicht vorher. Nun wurde im laufe des Jahres 3 Einmalzahlungen geleistet, also während des Rentenbezuges: 1 x Bonuszahlung für das Jahr davor (kein Rentenbezung, noch in voller Arbeitstätigkeit) Auszahlung in 06.2016 1 x Weihnachtsgeld anteiligmässig für die Monate 01+.02.2016 (also vor Rentenbeginn) Auszahlung in 11.2016 1 x Tairferhöhung rückwirkend für die Monaten 01+02.2016 Auszahlung in 03.2016 Jetzt kommt die Prüfung der Rentenversicherung, ob es sich auf die Höhe der ausgezahlten Rente auswirken kann. Nach meinem Verständnis handelt es sich jeweils um Einmalzahlungen die nicht rentenmindern sind, da es keine Arbeitsleistung während des ruhenden Arbeitsvertrages sind, sondern reine Nachzahlungen. Zählen diese Zahlungen somit nicht zum Hinzuverdienst ?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank B., da Ihr Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht und nicht vollständig beendet wurde, schließe ich mich dem Beitrag von „=//=“ an, somit sind die genannten Einmalzahlungen (Bonuszahlung + anteiliges Weihnachtsgeld), sowie die nachträgliche Tariferhöhung anrechenbarer Hinzuverdienst (Auszug der rechtlichen Arbeitsanweisung: „Nachzahlungen aufgrund von rückwirkenden Tariferhöhungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Beträge für Zeiten vor oder nach Abschluss des Tarifvertrages gezahlt werden (AGHZVG 2/2010, TOP 4)“.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank, nachdem ich das BSG-Urteil und die rechtlichen Arbeitsanweisungen zum § 96 a SGB VI nochmals genauer gelesen habe, muss ich den Beitrag korrigieren. Die Rentenversicherungsträger haben inzwischen einheitlich Ihre Auffassung dem BSG-Urteil angepasst!

„Fließen Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 1/2013, TOP 2).“ Danke für den Hinweis!

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5 Antworten

Herz1952am 05.08.2017 | 18:52
Hallo Frank B., es ist leider nicht entscheidend für welche Zeiträume das Geld gezahlt wurde, sondern es gilt das Zuflussprinzip, also der Zeitpunkt des Geldeinganges. http://www.sozialleistungen.info/news/01.08.2008-bundessozialger… Alles Gute für Sie!
Fortitude oneam 05.08.2017 | 20:10
Hallo Feank B., ein schwieriger Fall. Ich würde sagen " Nein " . Schauen Sie mal: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leist… Wenn alle stricke reißen würde ich Widerspruch einlegen und bestenfalls dann klagen. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
=//=am 07.08.2017 | 09:59
Da das Beschäftigungsverhältnis nur ruht und nicht beendet wurde, sind die Einmalzahlungen nach § 96 a SGB VI anzurechnen. Auszug aus der Arbeitsanweisung der DRV: "Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie – Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und – aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat. Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht. Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Hinsichtlich der Zuordnung kann regelmäßig auf die DEÜV-Meldung zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterstellt, dass beitragspflichtige Einmalzahlungen in dem Jahr zugeflossen sind, für das sie gemeldet wurden. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind gesonderte Ermittlungen zu führen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. "
Frank B.am 07.08.2017 | 14:45
Hallo Zusammen, erstmal vielen Dank für alle Kommentare und Rückmeldungen. Meine Frage an den Experten: Mein Arbeitsvertrag ruhte aus tarifrechtlicher Regelung mit Beginn der Rente. Ich war bis zum letzten Arbeitstag berufstätig, kein Krankengeldbezug, aufgrund der Regelung zahlbar erst ab dem 7 Monat nach Feststellung. Somit keine rückwirkende Rentenbewilligung. Mit der Tarifanpassung rückwirkend für die Zeit vor Eintritt der Rente als nachträgliche Zahlung würde ich nachvollziehen können (keine Einmalzahlung im klassischen Sinne) Was die Einmalzahlungen Bonuszahlung und Weihnachtsgeld betrifft möchte ich auf diese Expertenmeinung verweisen, die ich hier im Forum gefunden habe. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Demnach würde es ohne Berücksichtigung bleiben. Können wir hier die Diskrepanz auflösen ? Freue mich auf eine Rückmeldung. Viele Grüße Frank B.
Frank B.am 08.08.2017 | 20:54
Vielen Dank! Danke ebenso für die Forenbeiträge und die Beratung. Allen eine schöne Restwoche. Frank B.
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