Eine positive Erwerbsprognose (> 50%) und die vorherige Teilnahme an einer ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation nach § 15 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind notwendige Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Arbeitsunfähigkeit oder ein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich keine Ausschlussgründe, Arbeitsunfähigkeit ist umgekehrt aber auch keine Voraussetzung für die Leistungserbringung. Die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) sind durch die vorangegangene Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Regel gegeben. Bei Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung sollte eine Leistungsfähigkeit von mindestens 3 Stunden bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen.