Der Rentenbeginn ist abhängig vom Leistungsfall. Geregelt ist dieser in §99 SGB VI.
Bei der Bestimmung des Leistungsfalls handelt es sich um eine ärztliche Entscheidung über den Zeitpunkt der Einschränkung des Leistungsvermögens.
Grundlage für das gesundheitliche Leistungsvermögen ist das sozialmedizinisch festgestellte positive/negative (qualitative) Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit abgestellt auf die zumutbare tägliche Arbeitszeit für eine 5-Tage-Woche.