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Experten-Antwort

Ist der Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht klar geregelt

von Hanni5717.10.2018 | 06:32
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Ich bezog bis 5/17 eine befristete Erwerbsminderungsrente wegen einer Krebserkrankung und als Nebenbefund schon leichte psychische Beschwerden, die normal sind bei Krebs/ Chemo usw. Da ich in der Zwischenzeit meine Arbeit verlor, bezog ich danach Alg1 und unterzog mich 9/17 einer Hüftoperation. Bis dato bin ich noch Krankgeschrieben, da es in der Zwischenzeit meiner Psyche nicht gut ging. Auf einer psychosomatischen Reha im 4/18 wurde wieder die Erwerbsminderungsrente empfohlen und jetzt auch bewilligt. Jedoch, und das ist das Problem, als Verlängerung an die alte Leistungszeit Mit der Begründung, es handelt sich nicht um ein neues Krankheitsbild, sondern um Folgen der Krebserkrankung. Ich war aber jedoch voll Arbeitsfähig von 5/17 - 9/17. Das erste mal, wo die psychosomatische Erkrankungen auf meinen gelben Zettel stand war 1/18. Jetzt die Frage: dürfen die das? Wie ist es geregelt, ob ein zweiter Antrag Erwerbsminderungsrente als Folgeantrag oder Neuantrag gewertet wird? Ich hatte kein Alg1 nach Nathlosigkeitsregelung sondern stand den Arbeitsmarkt voll zur Verfügung. Da kann doch nur ein Fehler seitens der DRV passiert sein. Oder nicht?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Rentenbeginn ist abhängig vom Leistungsfall. Geregelt ist dieser in §99 SGB VI.

Bei der Bestimmung des Leistungsfalls handelt es sich um eine ärztliche Entscheidung über den Zeitpunkt der Einschränkung des Leistungsvermögens.

Grundlage für das gesundheitliche Leistungsvermögen ist das sozialmedizinisch festgestellte positive/negative (qualitative) Leistungsbild bezogen auf die körperliche, geistige, psychische Belastbarkeit abgestellt auf die zumutbare tägliche Arbeitszeit für eine 5-Tage-Woche.

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6 Antworten

Hansam 17.10.2018 | 07:15
Jetzt die Antwort: Ja die dürfen das!
Hanni57am 17.10.2018 | 12:04
Obwohl ich Arbeitsfähig war? Welche § regelt das?
Feliam 17.10.2018 | 13:27
Welcher Leistungsfall liegt denn der jetzt bewilligten Rente zugrunde? Wurde der (wann?) gestellte Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet? Eine Weiterzahlung der bis Mai 2017 bewilligten Rente kann nur erfolgen, wenn der Leistungsfall derselbe ist und ein Antragsdatum spätestens August 2017 bestätigt wird. Unabhängig davon dürfte die "Weiterzahlung" der Rente doch auch kein Problem darstellen, da Sie in der Zwischenzeit nur Arbeitslosengeld bezogen haben, dass auf die Rente angerechnet bzw. mit der Agentur verrechnet wird. Einen finanziellen Nachteil kann ich da nicht erkennen.
santanderam 17.10.2018 | 14:09
Wollen sie eine längere Zurechnungszeit erreichen?
Hanni57am 17.10.2018 | 17:43
Der Rehaantrag wurde 2/18 gestellt, die Reha war 4/18 und der Antrag Erwerbsminderungsrente war 6/18
Danielaam 18.10.2018 | 16:14
Da hätte ich jetzt noch mal eine Frage zu: zb Person x erhält eine befristete Erwerbsminderungsrente sagen wir von 1/2014-1/2017 weg psychosomatische Erkrankungen stellt einen Verlängerungsantrag, dieser wird abgelehnt (!) das volle Leistungsbild ist laut Rehabericht wieder hergestellt. Person x geht wieder arbeiten, landet 11/17 in der Klinik, 2/18 wieder Reha ( alles das selbe Krankheitsbild), das Leistungsvermögen ist unter 3h, Person bekommt wieder Erwerbsminderungsrente bewilligt. Genauso in meinen Bekanntenkreis passiert. Wann währe hier der Beginn der Erwerbsminderungsrente? Neuanspruch oder Verlängerung?
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