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Experten-Antwort

Kann bei Heirat der privatversicherte Altersrentner mit in die gesetzliche KV des Ehepartners?

von Elektra196316.03.2016 | 19:28
4320 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin seit Jahren voll erwerbsgemindert bei einem GdB von 40 und gesetzlich krankenversichert. Mein langjähriger Lebenspartner ist in Altersrente und durch frühere Selbständigkeit privat versichert (durch sehr wenig Rente im Notlagentarif). Wir wollen heiraten, deswegen meine Frage ob mein Ehepartner dann zu mir in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann, wegen der Regelung der Familienversicherung. Wäre über jeden Rat sehr dankbar. liebe Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elektra1963,

die Frage, ob eine Familienversicherung nach § 10 SGB V möglich ist, entscheidet die Krankenkasse.

Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

18 Antworten

KSCam 16.03.2016 | 19:34
Erfragen Sie das doch bitte bei Ihrer Krankenkasse oder in einem Krankenkassenforum. Wurstpreise erfragen Sie doch auch nicht beim Schneider sondern beim Metzger,oder?
Elektra1963am 16.03.2016 | 20:01
Vielen Dank für die schnelle und *freundliche* Antwort. Da ich in diesen Dingen nicht besonders versiert bin ist mir wohl ein Fauxpas bei der Auswahl der Informationsquelle passiert. Ich bedanke mich trotzdem recht herzlich für den nützlichen Tipp!
W*lfgangam 16.03.2016 | 20:24
Hallo Elektra1963, SGB 5, § 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. Nach Ziff. 3 bzw. zusätzlich 5 ist aller Voraussicht nach die Familienversicherung für in ausgeschlossen. Frage Sie trotzdem bei Ihrer KK nach. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html Gruß w.
Werner Laberam 16.03.2016 | 20:45
Kann bei Heirat der privatversicherte Altersrentner mit in die gesetzliche KV des Ehepartners? Nachdem der zukünftige Ehepartner zeitlebens den günstigen privaten Tarif bezahlt hat, will er jetzt auch im Alter den jetzt günstigeren Tarif der gesetzlichen Krankenkasse bezahlen und zulasten der Versichertengemeinschaft schmarotzen? Finden Sie das gegenüber den anderen Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse fair?
kpjmkam 16.03.2016 | 20:46
Hallo. Ich denke wenn er durch die Rente nicht pflichtversichert ist und seine Rente plus Einkommen ( Gesamteinkommen) nicht die Einkommensgrenze der Familienversicherung überschreitet kann er bei Heirat in die Familienversicherung. Er kann sogar ohne Fristen aus der PKV wenn er sich innerhalb 2 Monaten nach Berechtigung zur Familienversicherung entscheidet.
Elektra1963am 16.03.2016 | 20:51
Na, hören sie mal. Jeder dahergelaufene Asylant bekommt die gesetzliche Krankenversicherung quasi nachgeschmissen und für seine Kinder gleich obendrein. Da kommt es doch auf meine Frau auch nicht mehr an!
kpjmkam 16.03.2016 | 20:59
Noch was hinterher. Wenn er in der FM Versicherung ist und Sie würden vor Ihm sterben kann er als freiwilliges Mitglied in der GKV weiterhin bleiben. Muß aber dann nach Einkommen und Mindesteinkommen Beitrag zahlen.
kpjmkam 16.03.2016 | 21:33
Hallo. Ich möchte es nicht auf die Spitze treiben. Der Fragesteller hat nichts von KVdR geschrieben nur gesetzlich versichert. Vielleicht mit Absicht. Und wenn die Vorversicherungszeit bei Ihm nicht erfüllt war kommt der Hinterbliebene nicht als freiwilliges Mitglied durch die Hinterbliebenenrente in die GKV. Er muß dann in Seiner Kasse bleiben. Man kann nicht nur durch wollen in GKV wechseln.
W*lfgangam 16.03.2016 | 21:44
Zitat von kpjmk anzeigenausblenden
Hallo kpjmk, Sie sprachen von Sterbefall und Folgewirkungen ;-) Ich nur ergänzend, dass dadurch die KVdR ausgelöst wird - eine FM (wie von Ihnen erwähnt) somit gar nicht erforderlich ist. Schauen Sie einfach mal in das KVdR-Merkblatt der DRV, dass auch Hinterbliebene (ohne eigenen GKV-Bezug) in die KVdR kommen. Google: drv kvdr merkblatt ..Ziff 4 Gruß w. PS: Man muss nicht alles wissen, aber das die KVdR alternativ über die GKV eines Verstorbenen hergestellt werden kann, ist Grundwissen ;-)
kpjmkam 16.03.2016 | 22:06
Hallo. Dann sollte dies aber auch zu Ihrem Grundwissen gehören. Entweder Sie haben meine Post nicht gelesen oder nicht verstanden und so steht es auch im Merkblatt. Hinterbliebene kommen nur in die KVdR wenn der Verstorbene die Vorversicherungszeit erfüllt hatte und in der KVdR pflichtversichert war. Noch einmal der Fragesteller hat nicht geschrieben das er die Vorversicherungszeit erfüllt hatte und in der KVdR ist. Er war nur gesetzlich versichert. Da könnte er auch freiwillig sein. Das Unschöne haben Sie aber angefangen.
Elektra1963am 16.03.2016 | 22:15
Zitat von Werner Laber anzeigenausblenden
Mein Lebenspartner war das ganze Leben selbständig und hat horrende Privatversicherungsbeiträge bezahlt und war nie wirklich ernsthaft krank. Soviel zur *billigen* Privatversicherung. In Not ist er erst seit der Altersrente, weil er nicht wirklich an eine ausreichende Altersvorsorge gedacht hat. Das geht wohl vielen Selbständigen so. Deswegen hat er auch nur eine kleine Rente und ist deswegen in den Notlagentarif gerutscht, weil er sich die hohen Beiträge einfach nicht mehr leisten kann!
Elektra1963am 16.03.2016 | 22:18
Zitat von Elektra1963 anzeigenausblenden
Elektra1963 schrieb

Jeder dahergelaufene Asylant bekommt die gesetzliche Krankenversicherung quasi nachgeschmissen und für seine Kinder gleich obendrein.

[/quote]

1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers.

Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden.

2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf.

∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus.

∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.

[/quote]

Wem Asylanten wichtiger sind als die armen Landsleute des eigenen Volkes auf solche Leute könnte ich nur spucken!

Ich weiß nicht WER diesen Beitrag verfasst hat...ICH war es nicht...Grüße von der echten Elektra1963
Elektra1963am 16.03.2016 | 22:22
Vielen Dank für die eloquente Antwort. Werde mich auf jeden Fall mit meiner KV in Verbindung setzen.
qwertzam 17.03.2016 | 09:07
Zitat von Elektra1963 anzeigenausblenden
Elektra1963 schrieb

Jeder dahergelaufene Asylant bekommt die gesetzliche Krankenversicherung quasi nachgeschmissen und für seine Kinder gleich obendrein.

[/quote]

1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers.

Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden.

2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf.

∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus.

∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.

[/quote]

Wem Asylanten wichtiger sind als die armen Landsleute des eigenen Volkes auf solche Leute könnte ich nur spucken!

1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers. Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden. 2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf. ∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. ∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus. ∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.
Elektra1963am 17.03.2016 | 10:23
Zitat von qwertz anzeigenausblenden
qwertz schrieb

1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers.

Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden.

2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf.

∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus.

∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.

Jeder dahergelaufene Asylant bekommt die gesetzliche Krankenversicherung quasi nachgeschmissen und für seine Kinder gleich obendrein.
1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers. Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden. 2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf. ∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. ∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus. ∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.
Wem Asylanten wichtiger sind als die armen Landsleute des eigenen Volkes auf solche Leute könnte ich nur spucken!
Elektra1963am 17.03.2016 | 11:04
Zitat von qwertz anzeigenausblenden
qwertz schrieb

1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers.

Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden.

2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf.

∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus.

∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.

Jeder dahergelaufene Asylant bekommt die gesetzliche Krankenversicherung quasi nachgeschmissen und für seine Kinder gleich obendrein.
1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers. Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden. 2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf. ∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. ∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus. ∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.
Ich kann ihre Empörung über diese Aussage mehr als gut verstehen, aber wie ich in einem Post weiter oben schon geschrieben habe....das war NICHT ich! Ich weiß nicht wer diesen Blödsinn unter meinem Namen veröffentlich hat. Ich hoffe, dass diese Sache damit geklärt ist. Einen solchen Quatsch würde ich selbst nie schreiben und veröffentlichen!
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