Hallo Elektra1963,
die Frage, ob eine Familienversicherung nach § 10 SGB V möglich ist, entscheidet die Krankenkasse.
Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung.
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Hallo Elektra1963,
die Frage, ob eine Familienversicherung nach § 10 SGB V möglich ist, entscheidet die Krankenkasse.
Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung.
Wem Asylanten wichtiger sind als die armen Landsleute des eigenen Volkes auf solche Leute könnte ich nur spucken!Jeder dahergelaufene Asylant bekommt die gesetzliche Krankenversicherung quasi nachgeschmissen und für seine Kinder gleich obendrein.1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers. Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden. 2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf. ∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. ∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus. ∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.
Ich kann ihre Empörung über diese Aussage mehr als gut verstehen, aber wie ich in einem Post weiter oben schon geschrieben habe....das war NICHT ich! Ich weiß nicht wer diesen Blödsinn unter meinem Namen veröffentlich hat. Ich hoffe, dass diese Sache damit geklärt ist. Einen solchen Quatsch würde ich selbst nie schreiben und veröffentlichen!Jeder dahergelaufene Asylant bekommt die gesetzliche Krankenversicherung quasi nachgeschmissen und für seine Kinder gleich obendrein.1. Mit diesem Statement disqualifizieren Sie sich selbst in Ihrer Person (und jeder andere auch), wenn Argumente vorgebracht werden, welche inhaltlich schlichtweg falsch sind. Sie nur herauszuposaunen um das eigene Anliegen zu stärken (und dabei andere zu diffamieren) ist unter der Würde eines jeden normal-denkenden Mitteleuropäers. Asylbewerber haben in der Bundesrepublik Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung und sind NICHT Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber werden von den Städten und Kommunen krankenversicherungsrechtlich betreut, in denen sie untergebracht sind. Da bereits ein System der Krankenversicherung flächendeckend in Deutschland besteht, übernehmen größtenteils (nicht überall) die Krankenkasse die verwaltungsmäßigen Aufgaben, die dadurch entstehen UND werden dafür von den Städten und Kommunen auch entschädigt. Hierdurch wird eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, die Aufgaben der Kommunen zur Gesundheitsversorgung der Asylbewerber zu übernehmen, ohne die originären Finanzmittel der Krankenkassen in Anspruch nehmen zu müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es unterm Strich Kosten zu sparen, die durch eine doppelte Bürokratie entstehen würden. 2. Des Weiteren ist das vorherige Argument von "Werner Laber" inhaltlich richtig, wonach man nicht einfach nach Gutdünken zwischen pKV und gKV hin- und herwechseln darf. ∙ Hierzu hat der Gesetzgeber auch einen entsprechenden Passus nach § 6 Abs. 3a SGB V verfasst, wonach ein Wechsel in die PFLICHTversicherung der gKV ausgeschlossen ist, wenn zuvor jahrelang Privatversicherung vorlag UND das 55. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Da Sie eine Altersrente beziehen, sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. ∙ Wenn Sie zudem die Geringfügigkeitsgrenze für die FAMILIENversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, z.B. durch die Höhe der Bruttorente, überschreiten, zuletzt 405,- EUR monatlich, scheidet auch diese Versicherungsform aus. ∙ Eine FREIWILLIGE Krankenversicherung in der gKV sollte ebenfalls nach § 9 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V scheitern, weil Sie nicht aus einer Pflichtmitgliedschaft heraus ausscheiden würden.
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