Es handelt sich nicht um eine Anpassung wegen Todes.
Die Regelung bezüglich "Abänderung eines bestehenden Urteils" (§51 VersAusglG) ist anwendbar. Dass die Mutter nicht mehr lebt ist unerheblich.
Die Neubewertung von 6 Kindern, die vor 1992 geboren sind, dürfte die Bagatellgrenze für Abänderungsanträge jedenfalls überschreiten. In soweit kein Problem. Käme man bei der Neuberechnung - und hier werden alle Anwartschaften mit einbezogen - zu einem höheren Abschlag bei einer Betriebsrente, wäre das nunmehr nachteilig. Gibt es aber nur Anwartschaften bei der DRV, könnte am Ende sogar die Bagatellgrenze für Versorgungsausgleich überhaupt unterschritten werden, so dass die gesamte alte Urteilsfindung aufgehoben wird und gar keine Kürzung stattfindet.
Das Amtsgericht am Wohnort des Vaters wäre aufzusuchen, dort unter Angabe des Aktenzeichens (siehe Urteil) die Abänderung zu beantragen. Einen Anwalt benötigt man dafür nicht.