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Experten-Antwort

kann man Versorgungsausgleich ändern lassen?

von Lenny24.04.2015 | 11:59
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4 Antworten

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Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen: Meine Eltern haben sich 2000 scheiden lassen, mein Vater musste meiner Mutter Rentenanteile abgeben. Meine Mutter hat ab 2005 Rente bezogen, mein Vater ab 2007. 2011 ist meine Mutter verstorben. Ist es möglich, diesen Versorgungsausgleich auf Grund der neuen Mütterrentenregelung abändern zu lassen? Wir sind 6 Kinder, würde meine Mutter noch leben, hätte sie doch eine deutlich höhere Rente bekommen. Oder kann ein Versorgungsausgleich nicht mehr geändert werden, wenn einer verstorben ist?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es handelt sich nicht um eine Anpassung wegen Todes.

Die Regelung bezüglich "Abänderung eines bestehenden Urteils" (§51 VersAusglG) ist anwendbar. Dass die Mutter nicht mehr lebt ist unerheblich.

Die Neubewertung von 6 Kindern, die vor 1992 geboren sind, dürfte die Bagatellgrenze für Abänderungsanträge jedenfalls überschreiten. In soweit kein Problem. Käme man bei der Neuberechnung - und hier werden alle Anwartschaften mit einbezogen - zu einem höheren Abschlag bei einer Betriebsrente, wäre das nunmehr nachteilig. Gibt es aber nur Anwartschaften bei der DRV, könnte am Ende sogar die Bagatellgrenze für Versorgungsausgleich überhaupt unterschritten werden, so dass die gesamte alte Urteilsfindung aufgehoben wird und gar keine Kürzung stattfindet.

Das Amtsgericht am Wohnort des Vaters wäre aufzusuchen, dort unter Angabe des Aktenzeichens (siehe Urteil) die Abänderung zu beantragen. Einen Anwalt benötigt man dafür nicht.

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3 Antworten

Schilas Mamaam 24.04.2015 | 13:55
Hallo Lenny, Da die frühere Ehefrau verstorben ist und - nach Ihren Angaben - mehr als 36 Monate eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Zuschlag (= Bonus) aus dem Versorgungsausgleich bezogen hat, können Sie die sogenannte Anpassung wegen Todes - nicht mehr - beantragen. Mfg. Chrstinai
L.am 24.04.2015 | 15:11
Das kommt drauf an, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten zugeordnet worden sind - bzw. bei Geburten vor 1992, der 12. Kalenderermonat nach der Geburt. Der Hinweis des Experten bzgl. einer Abänderung setzt Voraus, dass die Erziehungszeiten vollständig der Mutter zugeornet worden sind.
W*lfgangam 24.04.2015 | 18:36
...was ja wohl der 99,95 % Normalfall ist. Schon 2 Kinder reichen, um die 'Bagatellgrenze' zu überspringen/dass der neu berechnete Versorgungsausgleich auch umgesetzt wird - trotzdem, wie Experte/in sagte: Vorsicht bei (zusätzlicher) Revision von Betriebsrenten. Und, eigentlich ist jede Beratungsstelle dazu in der Lage, eine grobe Einschätzung zu geben, ob es sich lohnt/gefährlich werden könnte – bevor man zum Gericht latscht und den Antrag ohne Hintergrundkenntnisse stellt. Gruß w.
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