Bei der Anrechnung nach §96a SGB VI wird nicht die Sozialleistung an sich, sondern das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berücksichtigt. Beim Arbeitslosengeld ist dies das sog. Bemessungsentgelt. Dass es auf Grund des Arbeitslosengeldbezuges zum Ruhen Ihrer Rente gekommen ist, ist daher möglich.
Welches Entgelt angerechnet wurde, können Sie auch Ihrem Rentenbescheid entnehmen.