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Keine Rentenzahlung

von Löwe19.01.2007 | 02:48
2276 Ansichten
4 Antworten

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Wertes Forum, wer kann mir zu folgendem Sachverhalte etwas schreiben: Mir wurde nach Jahrelangem Kampf rückwirkend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen. Mein Arbeitsverhältniss endete am 31.5.06. Meldete mich bei d. AfA. War aber weiterhin krankgeschrieben und wurde am 19.Nov.06 ausgesteuert, so daß ich ab 20.11.06 Arbeitslosengeld erhalte. Auf Anfrage beim Rententräger wann ich denn meine Rente erhalten würde,wurde mir gesagt, ich würde zu viel AlG beziehen, daher würde ich keine Rente erhalten. Ich habe zwar gut verdient, aber ich erhalte auch nur den rechtmässigen Satz. Soll das so richtig sein? Für die Antwort besten Dank vorab.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei der Anrechnung nach §96a SGB VI wird nicht die Sozialleistung an sich, sondern das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berücksichtigt. Beim Arbeitslosengeld ist dies das sog. Bemessungsentgelt. Dass es auf Grund des Arbeitslosengeldbezuges zum Ruhen Ihrer Rente gekommen ist, ist daher möglich.

Welches Entgelt angerechnet wurde, können Sie auch Ihrem Rentenbescheid entnehmen.

3 Antworten

nanaam 19.01.2007 | 07:57
Es kann sein das Ihr AlG höher ist als Ihre Rente. Deshalb nutzen Sie Ihre Chance und erkundigen Sie sich über Höhe usw.
KSCam 19.01.2007 | 08:07
das ist wohl in Ordnung so. Als Zuverdienst für die Rente zählt das dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegende Gehalt und damit überschreiten Sie höchstwahrscheinlich die Zuverdienstgrenze für die teilweise EM Rente. Der jahrelange Kampf würde sich somit erst gelohnt haben, wenn entweder der ALG Anspruch ausgelaufen ist oder Sie einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz gefunden haben.
Wissenderam 19.01.2007 | 08:04
Dass das Arbeitslosengeld auf die Rente angerechnet wird ist schon richtig (§ 96a SGB VI). Jedoch wird dabei nicht der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes zugrundegelegt, sondern das dem Alo-Geld zugrundeliegende Bemessungsentgelt. Die für die Rente geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie der Anlage 19 ihres Rentenbescheids entnehmen.
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