Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten bekommt der Elternteil angerechnet, der sein Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine gemeinsame Erziehung vor, werden Kindererziehungzeiten der Mutter angerechnet. Der Vater bekommt nur KEZ/BÜZ, wenn er das Kind überwiegend erzogen hat bzw. wenn eine gemeinsame Erklärung vorliegt, dass KEZ/BÜZ beim Vater anzurechnen sind.
Eine solche gemeinsame Erklärung wurde anscheinend damals von Ihnen nicht ausgefüllt, so dass Sie nur ab dem Tod Ihrer Ehefrau die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten bekommen haben (als alleiniges Elternteil).
Im Versicherungskonto Ihrer Frau wurden keine KEZ/BÜZ anerkannt, da sie zum damaligen Zeitpunkt bereits Beamtin war und Beamte grundsätzlich von der Anrechnung ausgeschlossen waren.
Aber Achtung: waren bisher die Beamten generell von der Anrechnung von KEZ/BÜZ ausgeschlossen, so ist dies seit der neuesten Rechtsprechung nicht mehr der Fall. Ausgeschlossen sind Zeiten der Kindererziehung nur noch, falls diese Zeiten in der (Beamten)Versorgung entsprechend gleichwertig berücksichtigt werden. Bei einem Kind ab Geburt 01.01.1992 werden Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, so dass eine Anrechnung in der Rentenversicherung nicht erfolgen kann. Bei Geburten vor 01.01.1992 ist die Frage der Gleichwertigkeit noch nicht abschließend geklärt.
Unter Umständen ist eine Berichtigung im Versicherungskonto Ihrer verstorbenen Ehefrau möglich.
Ob, inwiefern und ab welchem Zeitpunkt eine Berücksichtigung von KEZ bei einem länger zurückliegenden Zeitraum erfolgen kann, wird derzeit in verschiedenen Gremien der Rentenversicherugsträger geprüft. Abschließende Ergebnisse sind noch nicht bekannt.
Es kann jedoch nicht schaden, bei Ihrer Witwerrente die Neuberechnung aufgrund der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten von 1988 bis 1997 zu beantragen.