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Kinderpflegezeiten

von Hiltrud08.06.2010 | 16:27
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Liebe Experten, ich habe eine Frage zu Kinderpflegezeiten: Da ich meinen Sohn gepflegt habe, als er Kind war, wurden mir von der BfA Kinderpflegezeiten bis zum 18. Geburtstag angerechnet. Pflegestufe/-leistungen haben wir nicht. Nun dachte ich, ich könnte in Altersrente für Schwerbehinderte gehen (bin selbst schwerbehindert), aber nun wurde mir gesagt: Diese Kinderpflegezeiten zählen nicht zu den 35 JAhren??!! Kann das sein? Ich dachte, das zählt zu den Berücksichtigungszeiten??

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Hiltrud,

den umfangreichen Ausführungen von RFn kann ich nur zustimmen. Und um Ihre Nachfrage zu beantworten: Ja, es macht tatsächlich keinen Sinn. Da die Pflegeberücksichtigungszeiten 1995 mit dem Pflegeversicherungsgesetz abgeschafft wurden, können ab diesem Zeitpunkt auch keine Pflegeberücksichtigungszeiten mehr angerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege (möglich seit 01.04.1995) hat RFn ebenfalls bereits genannt.

4 Antworten

RFnam 08.06.2010 | 16:35
Es wurde Ihnen gesagt... Aber was ist tatsächlich in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten und welche Wartezeiten sind vorhanden ? Falls Sie noch keine haben, fordern Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Wartezeitauskunft oder eine Rentenauskunft an. Ohne Kenntnis des Inhaltes Ihres Versicherungsverlaufes und der näheren Umstände (z. B. wann beginnen und enden die 18 Jahre) läst sich keine konkrete Antwort geben, weil das Rentenrecht mehrmals geändert wurde. ----------------------------- Zu der Wartezeit von 35 Jahren zählen alle rentenrechtlichen Zeiten ; das sind Beitrags-, Anrechnungs- und Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten sowie Zurechnungszeiten aus einer EU-Rente. Allerdings müssen 35 KALENDERjahre bzw. 420 KALENDERmonate belegt sein. Sofern Kalenderzeiträume gleichzeitig mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, zählen diese nicht mehrfach. ---------------- Die ab 01.01.1992 eingeführten Berücksichtigungszeiten wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen sind als Berücksichtigungszeiten längstens bis zum 31.03.1995 rentenrechtliche Zeiten (vergleiche § 249b SGB VI). Unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit... in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat,...)liegen vom 01.04.1995 an Pflichtbeitragszeiten vor.
Hiltrudam 08.06.2010 | 22:26
Ohne diese Kinderpflegezeiten kriege ich leider die 420 Monate nicht zusammen, da fehlen 7 Jahre. Nachdem die Kinderpflegezeiten, die nach dem 10. Geburtstag, also nach dem Ende der Kinderberücksichtigungszeiten liegen, erst 1999 beginnen (Sohn 1989 geboren), machen diese Zeiten also dann rentenrechtlich keinen Sinn, sofern wir keine Pflegeleistungen erhalten??
sabam 09.06.2010 | 08:31
Ich denke mal, was die DRV Bund bei Ihnen vermerkt hat, sind die Voraussetzungen für die Anrechnung evtl. zusätzlicher Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI: (3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a). 3Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt. Hierbei geht es tatsächlich nur um die Rentenberechnung, d.h. wenn Sie die o.g Voraussetzungen erfüllen, können für Ihre spätere Rente evtl. zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden, weitere auf die Wartezeit anrechenbare Monate ergeben sich hierdurch leider nicht.
Hiltrudam 09.06.2010 | 09:09
Tja, schade... Aber vielen Dank für Ihre Ausführungen!
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