Leider sind wir nicht in der Lage die Detailkenntnisse in Ihrem Einzelfall zu überschauen. Wie bereits im Diskussionsverlauf mitgeteilt, ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Sachen Krankenversicherungsbeiträgen lediglich ausführend tätig, die Entscheidung über das jeweilige Krankenversicherungsverhältnis ( Pflicht oder freiwillig ) trifft Ihre Krankenkasse.
Fakt ist, dass Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner Pflicht zu versichern sind Beiträge gegebenenfalls auch rückwirkend prozentual aus der Rente berechnet, abzuführen haben.
Sofern die Krankenkasse freiwillige Krankenversicherungsbeiträge von Ihnen fordert - ggf. auch rückwirkend - haben Sie einen Anspruch auf Gewährung eines Krankenversicherungszuschusses. Unterbleibt eine freiwillige Krankenversicherung für Zeiten in der Vergangenheit besteht logischerweise auch kein Zuschussanspruch.
Bitte wenden Sie sich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bitte an Ihre/n persönlichen Berater/in bei der Krankenkasse.