Hallo Catalya,
für Sie als Hinterbliebene einer verstorbenen ausgleichspflichtigen Person besteht kein Recht auf eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 38 Abs. 1 S. 3 VersAusglG). Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person können nur von Besitzschutzregelungen profitieren, wenn der verstorbene Ausgleichspflichtige die Härteregelung bereits beantragt hat.