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Experten-Antwort

Kürzung der Witwenrente wegen verstorbener geschiedener Ex-Frau

von Cataleya16.01.2018 | 21:18
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15 Antworten

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Hallo nochmal, ich hab da gleich noch eine Frage. Bei Scheidung (1984) der ersten Ehe meines verstorbenen Mannes erhielt die Ex - Frau durch den Versorgungsausgleich Punkte. Sie verstarb dann im Jahre 1987, ohne bereits Rente bezogen zu haben. Hätte es nicht eine Rückübertragung geben können? Meine Witwenrente ist ja nun um diese Versorgungspunkte gekürzt. Schönen Abend, Cataleya

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Catalya,

für Sie als Hinterbliebene einer verstorbenen ausgleichspflichtigen Person besteht kein Recht auf eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 38 Abs. 1 S. 3 VersAusglG). Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person können nur von Besitzschutzregelungen profitieren, wenn der verstorbene Ausgleichspflichtige die Härteregelung bereits beantragt hat.

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14 Antworten

W*lfgangam 16.01.2018 | 21:44
Hallo Cataleya, nicht automatisch - das frühere Urteil ist ja für die DRV bindet. Solange es da keine Abänderung/heißt jetzt Anpassung wegen Tod gibt, kann die DRV zwecks Neuberechnung/'Rückübertragung' der Punkte auch nicht tätig werden. Sie selbst müssten daher einen Antrag auf Anpassung stellen direkt an die Rentenversicherung. Daneben kann auch eine grundsätzliche Neuberechnung des früheren Versorgungsausgleichs möglich/sinnvoll sein/nur über das Amts-/Familiengericht, was ich aber wegen der grundsätzlichen Rückübertragung seiner 'verlorenen' Punkte zunächst nicht für zweckdienlich halte ...das ist ein heikles Thema/zweischneidiges Schwert (die komplette Neuberechnung nach heutigem Rechtsstand), kann (zusätzlich) positiv ausgehen, kann auch nach hinten losgehen. Lassen Sie zunächst die 'verloren Punkte rückübertragen'/formloser Antrag + Sterbeurkunde, und sich anschließend/oder zeitgleich in der nächsten Beratungsstelle beraten, ob eine Neuberechnung des früheren Versorgungsausgleich auch sinnvoll sein könnte – bevor seinem Rentenkonto doch (andere) Punkte verloren gehen oder weitere aus dem Rentenkonto der EX in Aussicht stehen. Daneben sind zusätzlich alle früheren bestehenden Versorgungen neu zu bewerten/neu zu teilen, was es nicht einfacher in der Bewertung macht. Gruß w.
Werner67am 17.01.2018 | 07:06
Eine Anpassung wegen Todes ist KEINE Rückübertragung der abgezogenen Entgeltpunkte. Der Versorgungsausgleich wird durch die Anpassung wegen Todes lediglich AUSGESETZT, solange der Belastete (Ihr Mann) Rente bezieht. Für eine Witwenrente gibt es keine Anpassung wegen Todes der Ex-Frau des Verstorbenen. Wenn Ihr Mann vor seinem Tod schon Rente bezogen hat, müsste die Anpassung wegen Todes bei ihm erfolgt sein und kann dann im Rahmen des Besitzschutzes auch in der Witwenrente enthalten sein. Wurde der Besitzschutz nicht beachtet, ist eine Korrektur möglich. Wenn Ihr Mann vor seinem Tod noch keine Rente bezogen hatte, ist eine Anpassung wegen Todes nicht möglich. Sie als Witwe sind nicht antragsberechtigt. Viele Grüße Werner
Cataleyaam 17.01.2018 | 00:06
Hallo und vielen Dank für die Auskunft! Ich habe Anfang Februar einen Beratungstermin beim Sozialverband, dort werde ich mal meine Riesenakte vorlegen.
Cataleyaam 17.01.2018 | 11:24
Hallo Werner, ich bedanke mich auch bei Ihnen für die Auskunft! Mein Mann bezog seit 2006 bis zum Tod Rente wg. voller Erwerbsminderung. Es wurden Rentenanwartschaften für die Ehezeit auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen..Dieser Satz steht auch in meinem Witwenrentenbescheid. Da wurde nix angepasst. Dann muss ich das so als nicht Antragsberechtigte hinnehmen? LG Cataleya
Werner67am 17.01.2018 | 15:57
Hatte Ihr Mann denn in seiner Rente die Anpassung wegen Todes? Falls Ja, sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen mit Hinweis auf die Besitzschutzregelung. Gruß Werner
Cataleyaam 17.01.2018 | 20:47
Nein, keine Anpassung wegen Todes. Ich wusste bis gestern nicht, dass es sowas gibt. Seine Rente war um die übertragenen Versorgungspunkte gekürzt. Es sind zwar nur 1,7... Punkte, aber immerhin. Verstehe nicht, warum der Rentenberater damals nichts erwähnt hat. So profitiert also die RV von einem VA einer Toten...hm
Cataleyaam 17.01.2018 | 21:32
Hallo Mitleser, eine Kopie des Antrags hab ich leider nicht, aber den Rentenbescheid.
Mitleseram 17.01.2018 | 21:09
Eigentlich hätte das Thema Versorgungsausgleich/Versterben der Ausgleichsberechtigten beim Rentenantrag von Ihren verstorbenen Mann abgefragt/überprüft werden sollen. Haben Sie noch eine Kopie vom damaligen Rentenantrag und/oder erstem Rentenbescheid?
Werner67am 18.01.2018 | 07:41
Im Jahr 2006 waren die Regelungen zur Anpassung wegen Todes noch andere als heute. Damals wurde z.B. auch berücksichtigt, ob eine Hinterbliebenenrente (an Witwer oder Waisen) zu zahlen war. Wenn ich mich richtig erinnere, wurden sogar Reha-Leistungen berücksichtigt. Es ist also möglich, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2006 korrekt entschieden wurde, dass die Anpassung wegen Todes nicht möglich ist. (damals hieß das noch Härtefallregelung). Die Gesetzesänderung erfolgte im Jahr 2009. Seitdem ist nur noch relevant, ob die Verstorbene selbst mindestens 3 Jahre Rente bezogen hatte. Andere Zahlungen (an Hinterbliebene oder Reha) spielen keine Rolle mehr. Eine Prüfung, ob die Anpassung wegen Todes nach neuem Recht möglich war, erfolgte aber nur auf Antrag des durch den Versorgungsausgleich Belasteten. Die Rentenversicherungsträger haben dazu nur beraten, wenn ein solcher Antrag naheliegend war. Also in der Regel dann, wenn der Rentner dazu Fragen gestellt hat oder wenn der Sachverhalt in einem sonstigen Verwaltungsverfahren aufgekommen ist und für die Rentenversicherung eindeutig erkennbar war, dass der Antrag auf jeden Fall von Vorteil für den Antragsteller war. Sie können versuchen, einen Beratungsmangel nachzuweisen; das ist allerdings schwierig - Sie müssten belegen, dass Ihr Mann z.B. nachgefragt hat oder aus sonstigem Grund hätte beraten werden müssen ... Gruß Werner
Akinomam 18.01.2018 | 09:40
Hallo Cataleya, Ihr "Fall" interessiert und betrifft mich auch zum Teil. Es wäre nett wenn Sie zu gegebener Zeit vom Ausgang berichten würden. Alle Gute und viel Kraft M
Werner67am 19.01.2018 | 06:56
Woher wissen Sie, dass der Scheidungsantrag am 31.01.1984 war? So wie Sie den Text zitiert haben, endete die Ehezeit am 31.01.1984. Das bedeutet: der Scheidungsantrag wurde im Februar 1984 an den anderen Ehepartner zugestellt. Gruß Werner
Cataleyaam 18.01.2018 | 22:07
Guten Abend zusammen, ich habe heute in den alten Dokumenten meines Mannes nachgelesen. Er war 3 Jahre mit der verstorbenen Ex verheiratet. Der VA bezieht sich auf die Ehezeit vom 30.01.1981 bis 31.01.1984. § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Scheidungsantrag war also am 31.01.1984. Muss der Zeitraum des Versorgungsausgleichs (Ehezeit) dann nicht vom 01.01.1981 bis 31. Dezember 1984 lauten? LG Cataleya
Cataleyaam 19.01.2018 | 16:46
Hallo, aus den Unterlagen meines Mannes weiß ich, dass der Scheidungsantrag vom 31.01.1984 ist. Wann Zustellung war, kann ich nicht sagen. Leider fehlen einige Schriftstücke, z.B. das Scheidungsurteil.
Nachdenkeram 19.01.2018 | 17:12
Vermutlich wurden für die Tochter die übertragenen Rentenpunkte bei der Waisenrente mitgezählt, die Tochter hatte den Vorteil der Rentenpunkte die ursprünglich vom Vater waren. Dann wäre doch alles gerecht gelaufen und im sicher im Sinne der verstorbenen Mutter und Vater.
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