Soweit Ihre Kinder noch nicht in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sein sollten, können Sie deren Berücksichtigung mit einem Antrag auf Kontenklärung beantragen.
Vor 1992 geborene Kinder können mit 2 Entgeltpunkten (62 Euro Monatsrente je Kind) und nach 1991 geborene Kinder mit 3 Entgeltpunkten (93 Euro Monatsrente je Kind) berücksichtigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Rentnerin dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wenn Sie in der 2. Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens zu 90 % in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Pauschal können hier auch je Kind 3 zusätzliche Jahre berücksichtigt werden. Weitergehende Informationen erhalten Sie hierzu von der Krankenversicherung.