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Experten-Antwort

LTA

von Günni28.03.2014 | 00:01
1693 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, im Februar habe ich einen Antrag auf LTA gestellt, der letztlich vor ca. 2 Wochen auch dem Grunde nach bewilligt wurde. Im Schreiben steht, dass der Reha-Fachberatungsdienst sich bald melden wird. Meine Frage: im Juni/Juli bin ich für ca. 4 Wochen nicht in Deutschland, da ich von Freunden eingeladen wurde. Darf ich das? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Günni,

grds. spricht nichts gegen einen Urlaub. Sie sollten sich allerdings vorab mit Ihrem RV-Träger in Verbindung setzten, ob für die Zeit, in der Sie nicht da sind, bereits die Durchführung der Maßnahme geplant ist und eine längere Abwesenheit dieser maßnahme entgegensteht. Das Weitere wäre dann mit dem Rehafachberater abzusprechen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das Verfahren ist vom jeweiligen RV-Träger abhängig. Einige Träger entscheiden nur über eine grds. Kostenübernahme, alle weiteren Entscheidungen (LTA wann, wo und wie) entscheidet der Rehafachberater, andere RV-Träger entscheiden direkt über Art der Maßnahme, der Rehafachberater koordiniert dann die Durchführung. Bei einigen RV-Träger sind die Rehafachberater auch in den Bereich mit eingegliedert, der über die Maßnahme entscheidet.

Eine Meldung beim Rehafachberater ist auch dann etwas schwierig, wenn dem Versicherten noch nicht mitgeteilt wurde, wer der zuständige Rehafachberater ist.

Eine Kontaktaufnahme bei der Leistungsabteilung ist m. E. in diesem Fall der beste Weg. Eine Weiterleitung an den Rehafachberater bzw. Nennung der Kontaktdaten wird sicherlich möglich sein.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

wenn sich der Rehafachberater n.n. bei Ihnen gemeldet hat, können Sie normalerweise seine Kontaktdaten über die bewillgende Sachbearbeitung erfragen.

Ob eine Verschiebung oder Unterbrechnung der geplanten/bewilligten Maßnahme möglich ist, kann hier nicht beantwortet werden, hierbei kommt es auf Art und Dauer der Maßnahme an.

Sie können sich in einer Beratungsstelle informieren lassen oder ein klärendes Gepräch mit der Sachbearbeitung/ dem Rehafachberater suchen.

Die Frage nach Urlaub ist nicht unangemessen, sondern gehört ganz normal zur Lebensplanung dazu. Wenn Sie Ihre Wünsche frühzeitig mitteilen, kann das ggf. in der Auswahl der Maßnahmen berücksichtigt werden.

Meine dringende Empfehlung ist daher nochmals: Sich mit der Sachbearbeitung in Verbindung setzen und den Sachverhalt schildern. Evtl. können die Kollegen dann mit Ihnen eine Lösungsmöglichkeit finden oder Ihnen den zuständigen Rehafachberater benennen, mit dem sie dann die weitere Vorgehensweise besprechen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 28.03.2014 | 09:10
Naja, bin mit der Antwort des Experten nicht ganz einverstanden. Nachdem von der Leistungsabteilung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt wurde, wurde der Vorgang vollständig an den Rehafachberater abgegeben. Daher erübrigt sich ein Anruf bei Ihrem RV-Träger. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte sofort an Ihren Rehafachberater, der mit Ihnen die weitere Verfahrensweise besprechen wird.
Günniam 28.03.2014 | 12:28
Wie erreiche ich diese Leistungsabteilung? Mein Antrag wurde am Standort A bewilligt und nun ist der Reha-Fachberatungsdienst am Standort B dafür zuständig, von dem ich keine Kontaktdatenhabe. Ist diese Leistungsabteilung über eine Hotline zu erreichen?
GÜnniam 29.03.2014 | 16:22
Also richtig schlau geworden bin ich hier immer noch nicht. Es gab noch kein Gespräch beim Reha-Fachberatungsdienst, weswegen auch wohl noch keine Maßnahme geplant ist. Reicht nun eine Mitteilung aus? An wen? Kann ich den LTA-Antrag für einige Monate ruhen lassen? Ist es mein Recht, für 4 Wochen einen lange geplanten Aufenthalt bei meinen Freunden anzutreten oder kann der Reha-Fachberater mich ,,zwingen'', hier zu bleiben, weil ich ansonsten meinen Anspruch auf LTA verliere? Konkret: Was sind meine Möglichkeiten, der Einladung meiner Freunde zu folgen (bzw. Urlaub) und damit meine LTA-Leistungen nicht zu verlieren? Ich stelle diese Fragen bewusst HIER im Forum, da ich mir unsicher bin, ob solche ,,Wünsche'' beim Fachberatungsdienst als unangemessen angesehen werden.
GÜnniam 29.03.2014 | 16:22
Also richtig schlau geworden bin ich hier immer noch nicht. Es gab noch kein Gespräch beim Reha-Fachberatungsdienst, weswegen auch wohl noch keine Maßnahme geplant ist. Reicht nun eine Mitteilung aus? An wen? Kann ich den LTA-Antrag für einige Monate ruhen lassen? Ist es mein Recht, für 4 Wochen einen lange geplanten Aufenthalt bei meinen Freunden anzutreten oder kann der Reha-Fachberater mich ,,zwingen'', hier zu bleiben, weil ich ansonsten meinen Anspruch auf LTA verliere? Konkret: Was sind meine Möglichkeiten, der Einladung meiner Freunde zu folgen (bzw. Urlaub) und damit meine LTA-Leistungen nicht zu verlieren? Ich stelle diese Fragen bewusst HIER im Forum, da ich mir unsicher bin, ob solche ,,Wünsche'' beim Fachberatungsdienst als unangemessen angesehen werden.
GÜnniam 29.03.2014 | 16:22
Also richtig schlau geworden bin ich hier immer noch nicht. Es gab noch kein Gespräch beim Reha-Fachberatungsdienst, weswegen auch wohl noch keine Maßnahme geplant ist. Reicht nun eine Mitteilung aus? An wen? Kann ich den LTA-Antrag für einige Monate ruhen lassen? Ist es mein Recht, für 4 Wochen einen lange geplanten Aufenthalt bei meinen Freunden anzutreten oder kann der Reha-Fachberater mich ,,zwingen'', hier zu bleiben, weil ich ansonsten meinen Anspruch auf LTA verliere? Konkret: Was sind meine Möglichkeiten, der Einladung meiner Freunde zu folgen (bzw. Urlaub) und damit meine LTA-Leistungen nicht zu verlieren? Ich stelle diese Fragen bewusst HIER im Forum, da ich mir unsicher bin, ob solche ,,Wünsche'' beim Fachberatungsdienst als unangemessen angesehen werden.
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