Hallo Hans,
den Beiträgen von User „Y.“ und „D.“ ist aus meiner Sicht zuzustimmen.
Zur Erläuterung Ihrer Nachfrage: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist eine Sonderregelung zum Bezug von Arbeitslosengeld (inzwischen § 145 SGB III), nach der - stark vereinfacht - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ausnahmsweise) auch dann besteht, wenn die betroffene Person wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine Beschäftigung ausüben kann und eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Für diesen Anspruch müssen Sie also insoweit nicht „arbeitslos/arbeitsuchend“ im Sinne der Arbeitslosenversicherung sein.