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Experten-Antwort

Lücken im Rentensystem

von Hans08.07.2015 | 09:22
1833 Ansichten
11 Antworten
Guten Morgen! Ich befinde mich nach langer Krankheit und Aussteuerung im Widerspruchsverfahren wegen Em Rente. Das AlG 1 ist nun auch beendet. Einen Anspruch auf Harz 4 werden wir nicht haben, da mein Mann etwas zu viel verdient. Nun bin ich raus beim Jobcenter!? Krankenversicherungsschutz habe ich geklärt. Nun geht es darum, keine Lücken im Rentenvesicherungssystem zu bekommen. Eigentlich bin ich vor Lücken geschützt durch Krankschreibung. Nun wurde mir aber angeraten, darauf nicht zu fest zu vertrauen, da es nach einigen Jahren der AU zu Lücken kommen kann. Daher sollte ich mich zusätzlich weiterhin über das Jobventer registrieren lassen! Ist das so? Und ist es zwingend notwendig einen Harz 4 Antrag stellen zu müssen, oder gibt es da eine andere Art der Registrierung. Es geht dabei nicht um Einzahlungen in die Rentenkasse, sondern nur um Nachweiszeiten. Was ist zu tun? Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.07.2015 | 13:45

Hallo Hans,

den Beiträgen von User „Y.“ und „D.“ ist aus meiner Sicht zuzustimmen.

Zur Erläuterung Ihrer Nachfrage: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist eine Sonderregelung zum Bezug von Arbeitslosengeld (inzwischen § 145 SGB III), nach der - stark vereinfacht - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ausnahmsweise) auch dann besteht, wenn die betroffene Person wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine Beschäftigung ausüben kann und eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Für diesen Anspruch müssen Sie also insoweit nicht „arbeitslos/arbeitsuchend“ im Sinne der Arbeitslosenversicherung sein.

10 Antworten

Y.am 08.07.2015 | 10:03
§ 58 SGB VI Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...] [...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
Hansam 08.07.2015 | 12:26
Y. schrieb

§ 58 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...]

[...]

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

[...]

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit

Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun).

Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.

[...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
..verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
Hansam 08.07.2015 | 12:26
Y. schrieb

§ 58 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...]

[...]

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

[...]

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit

Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun).

Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.

[...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
..verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
D.am 08.07.2015 | 12:40
Hans schrieb

...aber der Sachbearbeitere der AfA hat mir gestern gesagt, dass ich nicht weiter registriert werde. Das 'ALG 1 nach § 145 ist zum 7.7. ausgelaufen.

Er sagt, da ich AU bin kann dort nicht weiter geführt werden.

Was ist denn nun?

Es gibt mehrere Arten wie man eine Lücke im Versicherungsverlauf schließen kann. So z.B. durch Beitragszeiten, also Zeiten in denen tatsächlich Beiträge gezahlt werden (z.B. Beschäftigung, Krankengeld, Arbeitslosengeld I) aber eben auch durch beitragsfreie Zeiten (= oben beschriebene "Anrechnungszeiten") Solange irgendwas von den vielen Möglichkeiten vorliegt, entsteht - vereinfacht ausgedrückt - zumindest keine Lücke im Rentenversicherungsverlauf (wenn Nahtlosigkeit bei Anrechnungszeiten vorliegen). Ergänzend § 58 SGB VI [...] Nr. 6: nach dem 31.12.2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben;[...]
tussiam 08.07.2015 | 13:14
Hans schrieb

...aber der Sachbearbeitere der AfA hat mir gestern gesagt, dass ich nicht weiter registriert werde. Das 'ALG 1 nach § 145 ist zum 7.7. ausgelaufen.

Er sagt, da ich AU bin kann dort nicht weiter geführt werden.

Was ist denn nun?

§ 58 SGB VI Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...] [...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
..verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
den 125er gibt es schon jahre nicht mehr es ist der 145er:-) bei der agentur als arbeitssuchend melden ohne leistungsbezug. nach meldung wenn sie dir zu sehr auf die pelle rücken au schreiben lassen fertig:-)
Hansam 08.07.2015 | 15:47
tussi schrieb

§ 58 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...]

[...]

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

[...]

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit

Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun).

Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.

[/quote]

..verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.

[/quote]

den 125er gibt es schon jahre nicht mehr es ist der 145er:-)

bei der agentur als arbeitssuchend melden ohne leistungsbezug.

nach meldung wenn sie dir zu sehr auf die pelle rücken au schreiben lassen fertig:-)

[...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
..verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
den 125er gibt es schon jahre nicht mehr es ist der 145er:-) bei der agentur als arbeitssuchend melden ohne leistungsbezug. nach meldung wenn sie dir zu sehr auf die pelle rücken au schreiben lassen fertig:-)
.....aber ich bin doch schon lange krank geschrieben nur mittlerweile ohne Bezüge.
Hansam 08.07.2015 | 16:02
Danke für die Antworten! Aber habe ich es jetzt richtig verstanden? Es gibt Anrechnungszeiten und Beitrgaszeiten. Anrechnungszeiten würden wohl reichen um keine Naht entstehen zu lassen. Nun bin ich ja Krankenversichert ohne Beiträge, reicht das denn dann aus? Der Jurist vom SovD sagte mir, das kann auch mal nicht mehr ausreichen bzw, nicht alles anerkannt werden, wenn die Zeit der Krankheit über mehrere Jahre verläuft. Deshalb lieber über Jobcenter versuchen, trotz Krankschreibung. Tut mir leid ich bin immer noch verwirrt. Bringt es mir etwas , wenn ich nun einen Antrag auf Harz 4 stelle, obwohl keine Leistungen zu erwarten sind? Bzw. reicht die Anrechnungszeit durch die Au bei der Krankenkasse aus? Habe ich die denn nun sicher zur Zeit?
Silviaam 09.07.2015 | 00:55
Hallo Hans Der Experte hat Ihnen bereits folgendes erläutert: Zitat: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist eine Sonderregelung zum Bezug von Arbeitslosengeld (inzwischen § 145 SGB III), nach der - stark vereinfacht - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ausnahmsweise) auch dann besteht, wenn die betroffene Person wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine Beschäftigung ausüben kann und eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Für diesen Anspruch müssen Sie also insoweit nicht „arbeitslos/arbeitsuchend“ im Sinne der Arbeitslosenversicherung sein. Sie stehen doch immer noch im Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Rentenantrags, d.h. es liegt mithin kein rechtsgültiger Bescheid vor der den Status/die Zeiten beendet hat! Vertrauen Sie wirklich auf die Auskunft eines SoVD Juristen? Ich nicht! Gruß Silvia
Hansam 09.07.2015 | 08:25
...aber der Sachbearbeitere der AfA hat mir gestern gesagt, dass ich nicht weiter registriert werde. Das 'ALG 1 nach § 145 ist zum 7.7. ausgelaufen. Er sagt, da ich AU bin kann dort nicht weiter geführt werden. Was ist denn nun?
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