Hallo Hans,
den Beiträgen von User „Y.“ und „D.“ ist aus meiner Sicht zuzustimmen.
Zur Erläuterung Ihrer Nachfrage: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist eine Sonderregelung zum Bezug von Arbeitslosengeld (inzwischen § 145 SGB III), nach der - stark vereinfacht - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ausnahmsweise) auch dann besteht, wenn die betroffene Person wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine Beschäftigung ausüben kann und eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Für diesen Anspruch müssen Sie also insoweit nicht „arbeitslos/arbeitsuchend“ im Sinne der Arbeitslosenversicherung sein.
§ 58 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...]
[...]
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
[...]
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun).
Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
[...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt...verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
§ 58 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...]
[...]
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
[...]
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun).
Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
[...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt...verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
...aber der Sachbearbeitere der AfA hat mir gestern gesagt, dass ich nicht weiter registriert werde. Das 'ALG 1 nach § 145 ist zum 7.7. ausgelaufen.
Er sagt, da ich AU bin kann dort nicht weiter geführt werden.
Was ist denn nun?
...aber der Sachbearbeitere der AfA hat mir gestern gesagt, dass ich nicht weiter registriert werde. Das 'ALG 1 nach § 145 ist zum 7.7. ausgelaufen.
Er sagt, da ich AU bin kann dort nicht weiter geführt werden.
Was ist denn nun?
den 125er gibt es schon jahre nicht mehr es ist der 145er:-) bei der agentur als arbeitssuchend melden ohne leistungsbezug. nach meldung wenn sie dir zu sehr auf die pelle rücken au schreiben lassen fertig:-)§ 58 SGB VI Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...] [...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt...verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
§ 58 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in den Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind [...]
[...]
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
[...]
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun).
Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt.
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..verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
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den 125er gibt es schon jahre nicht mehr es ist der 145er:-)
bei der agentur als arbeitssuchend melden ohne leistungsbezug.
nach meldung wenn sie dir zu sehr auf die pelle rücken au schreiben lassen fertig:-)
.....aber ich bin doch schon lange krank geschrieben nur mittlerweile ohne Bezüge.den 125er gibt es schon jahre nicht mehr es ist der 145er:-) bei der agentur als arbeitssuchend melden ohne leistungsbezug. nach meldung wenn sie dir zu sehr auf die pelle rücken au schreiben lassen fertig:-)[...] 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, [...] 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit Heißt bei Ihnen: Solange Sie arbeitsunfähig sind, können Sie nicht als abreitssuchend registriert werden. (Arbeitsunfähig ist ungleich Anspruch auf Krankengeldzahlung) Wenn Sie nicht mehr AU sind, sollten Sie sich bei der AfA als arbeitssuchend registrieren lassen (das hat erstmal nichts mit ALG II zu tun). Sollte rückwirkend eine Rente bewilligt werden, hat sich das Problem m.E. sowieso dann erledigt...verstehe ich nicht so richtig. Bisher war ich doch auch trotz Au Empfänger von ALG 1 nach § 125.
...aber der Sachbearbeitere der AfA hat mir gestern gesagt, dass ich nicht weiter registriert werde. Das 'ALG 1 nach § 145 ist zum 7.7. ausgelaufen.
Er sagt, da ich AU bin kann dort nicht weiter geführt werden.
Was ist denn nun?
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