Grundsätzlich können Sie trotz Erwerbsminderungsrentenbezug eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Der §10 SGB VI definiert die persönlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung so:“…bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit die Leistungsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt wird oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.“ Eine Linderung des Leidens allein reicht nicht für den Tatbestand „Wesentliche Besserung“ aus. Ihr Rentenversicherungsträger muss zumindest von diesen Erfolgsaussichten ausgehen. Ob Sie mit der Reha Ihre Erwerbsminderungsrente „gefährden“ wird erst danach feststehen. Ziel der Reha-Leistung ist aber eindeutig die Wiederherstellung / Verbesserung Ihrer Leistungsfähigkeit.